Beschlussvorlage - 0421/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 39 (5) BNatSchG für die Entfernung der Kirschlorbeerhecke am Hohenhof zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

Im Auftrag der Stadtverwaltung Hagen, Fachbereich Gebäudewirtschaft, ist mit Datum vom 16.04.2019 ein Antrag auf Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Entfernung der ca. 18 m langen, ca. 2,4 m breiten und 0,8 – 0,9 m hohen Kirschlorbeerhecke gestellt worden (s. Anlage I). Im Rahmen der laufenden Instandsetzungsmaßnahmen soll die hinter dieser Hecke befindliche Außenwand der westlichen Einfassung des Brunnenhofes abgedichtet werden, da ein ausgeprägter, fortschreitender Feuchteschaden vorliegt. Die Entfernung der Hecke ist erforderlich, um das Ausschachten entlang der Außenwand zu ermöglichen. Im Bereich der ehemaligen „Kegelbahn“ ist auf der Wandinnenseite eine Wandmalerei vorhanden. Der Feuchteeintrag beschädigt und löst den Putz, so dass der Erhalt der Wandmalerei bedroht ist. Es ist wichtig, die Maßnahme zeitnah durchzuführen, um eine ausreichende Trocknung der verputzten Außenwand in den Sommermonaten zu ermöglichen.

 

Das Vorhaben verstößt gegen die Bestimmung des § 39 (5) BNatSchG. Hiernach ist es verboten, „ … Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“. Gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes … auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

 

In Abwägung der beiden öffentlichen Interessen, des Denkmalschutzes und des Naturschutzes, ist die Verwaltung - vor dem Hintergrund, dass es sich um eine intensiv gepflegte Hecke aus Kirschlorbeer mit einer geringen ökologischen Funktion handelt – zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall die Anwendung des § 39 (5) BNatSchG den öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes im Sinne des § 67 BNatSchG entgegensteht. Somit kann aus Sicht der Verwaltung die naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44 BNatSchG erteilt werden. Die Hecke darf nur beseitigt werden, sofern keine Tiere gestört oder geschützte Lebensstätten zerstört werden.

 

Nach Beendigung der Baumaßnahme erfolgt eine Wiederbepflanzung nach historischem Vorbild.

 

 

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

x

sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.05.2019 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 39 (5) BNatSchG für die Entfernung der Kirschlorbeerhecke am Hohenhof zu.

 

 

Ergänzung:

 

Der Naturschutzbeirat bewertet die Schutzfunktion der betroffenen Hecke höher als in der Vorlage beschrieben. Es ist kein öffentliches Interesse und keine unzumutbare Belastung für den Antragsteller aus der Vorlage erkennbar, welches die Entfernung der Hecke innerhalb des Schutzzeitraumes vom 01.03. bis 30.09. rechtfertigt.

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig abgelehnt

 

Dafür:

0

Dagegen:

10

Enthaltungen:

0

 

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08.05.2019 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität stimmt, der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 39 (5) BNatSchG für die Entfernung der Kirschlorbeerhecke am Hohenhof zu, nachdem zuvor sorgfältig überprüft wurde, dass in der Hecke keine Vogelnester vorhanden sind.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

4

 

 

CDU

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

 

 

1

AfD

1

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

x

Einstimmig beschlossen.

 

Dafür:

15

Dagegen:

0

Enthaltungen:

1