Mitteilung - 0385/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Dipl.-Ing. Thomas Grothe

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

In einer Sitzung einer Bezirksvertretung wurde im Rahmen einer Vorlage zur (Nicht-) Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24, 25 Baugesetzbuch (BauGB) die Frage gestellt, warum in der Vorlage nicht der Name des Käufers/der Käuferin angegeben sei. Die Frage konnte in der Sitzung der Bezirksvertretung nicht umfassend und abschließend beantwortet werden.

 

Da diese Frage eventuell auch in anderen mit der (Nicht-) Ausübung von Vorkaufsrechten befassten Gremien auftauchen kann, erfolgt diese Mitteilung auch an alle Gremien. Durch das Rechtsamt und den Datenschutzbeauftragten der Stadt Hagen wurde nach einer entsprechenden Anfrage folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) anzuwenden. Daneben findet das Datenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in seiner neuen Fassung Anwendung, welches die Vorgaben der DSGVO konkretisiert bzw. ergänzt. DSGVO und DSG NRW greifen ineinander und müssen zusammen angewendet werden.

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist. Bei der Ausübung - bezogen auf die Datenverarbeitung in der Gemeindeverwaltung - kommt hier die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Buchstabe e der Rechtsnorm), in Betracht (= Umsetzung der Vorschriften des BauGB). Dabei ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken (Datenminimierung).

Zur Verarbeitung gehört nach Art. 4 Ziffer 2 DSGVO auch das Offenlegen durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung. Insoweit stellt die Nennung der Käuferdaten in Verwaltungsvorlagen eine Form der Offenlegung personenbezogener Daten i. S. der Verordnung dar.

 

Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO wird durch § 3 Abs. 1 DSG NRW konkretisiert. § 3 Abs. 1 DSG NRW findet auch für die Weitergabe personenbezogener Daten zwischen zwei Ämtern eine Kommune Anwendung.

Danach ist für öffentliche Stellen eine Datenverarbeitung zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stelle erforderlich ist.

 

Das Kriterium der Erforderlichkeit trägt dem Gebot der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO Rechnung. Danach ist stets zu prüfen, ob es überhaupt erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten und wenn ja, welche Daten. Für die Erforderlichkeit ist entscheidend, ob die Verarbeitung für die Erreichung des Zwecks (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse) geeignet ist und kein milderes gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Im Ergebnis wird diese Prüfung auf eine Interessenabwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hinauslaufen, die generell Maßstab staatlichen Handelns ist und bei der festzustellen ist, ob die Aufgabenerfüllung auch genauso gut ohne Verarbeitung der personenbezogenen Daten möglich ist.

 

Demgemäß ermöglicht auch § 48 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) grundsätzlich nur die Offenbarung personenbezogener Daten, soweit nicht schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen. Auch über § 48 GO NRW ist daher eine Abwägung des Interesses der politischen Mandatsträger an der Offenbarung der personenbezogenen Daten auf der einen Seite und des Interesses der konkret betroffenen Person an der Geheimhaltung der sie betreffenden Daten auf der anderen Seite vorzunehmen.

 

Nur wenn die Bekanntgabe der Daten zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig ist, ist sie zulässig. 

Ist eine Offenbarung geschützter Daten überflüssig, da das Verfahren auch ohne Datenweitergabe sachgerecht durchgeführt werden kann, hat die Datenweitergabe zu unterbleiben.

 

Die Ausübung des Vorkaufrechts nach den §§ 24 und 25 BauGB ist an enge Vorgaben geknüpft. Für die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts ist es nicht von Belang, wer beabsichtigter Käufer eines Grundstücks ist. Entscheidend ist, dass die planerischen Interessen der Gemeinde, unabhängig vom möglichen Grundstückskäufer, umgesetzt werden können und das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt.

 

Die Offenlegung der personenbezogenen Daten stellt einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar, dem im vorliegenden Fall keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegenüber stehen und für die Entscheidungsfindung objektiv erforderlich wären.“

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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07.05.2019 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl

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09.05.2019 - Haupt- und Finanzausschuss

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09.05.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte

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14.05.2019 - Stadtentwicklungsausschuss

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15.05.2019 - Bezirksvertretung Haspe

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15.05.2019 - Bezirksvertretung Hohenlimburg

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22.05.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Nord

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23.05.2019 - Rat der Stadt Hagen