Beschlussvorlage - 0332/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung von § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Gesine Specht
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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04.04.2019
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Verwaltung sind Unstimmigkeiten im Zusammenspiel der Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Hagen (Hauptsatzung), der Zuständigkeitsordnung (ZustO) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 08. Mai 2008 in der Fassung des V. Nachtrages vom 15. Dezember 2016 (GeschO) im Hinblick auf die Bestellung von Vertretungen für Ausschussmitglieder aufgefallen.
§ 11 Abs. 3 der Hauptsatzung bestimmt, dass der Rat u. a. die Größe, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Ausschüsse in einer Zuständigkeitsordnung regelt.
Die Zuständigkeitsordnung (ZustO) sieht hinsichtlich der Zusammensetzung der Ausschüsse zu Vertretungsregelungen in § 1 Abs. 2 vor, dass die Stellvertretung in Form der Listenvertretung erfolgt, wobei Fraktionen und Gruppen mit bis zu zwei Ausschussmitgliedern je Sitz zwei Vertretungen benennen können.
Daneben steht die Regelung des § 28 Abs. 1 der GesO. Danach wählt der Rat für jedes Ausschussmitglied einen namentlich benannten Stellvertreter, wobei die Stellvertreter von Ausschussmitgliedern, die Ratsmitglieder sind, ebenfalls dem Rat angehören müssen. Er kann weitere Stellvertreter wählen.
Die genannte Regelung der GeschO hat eine andere Zielrichtung als die der ZustO und widerspricht ihr teilweise.
Nach der Hauptsatzung, die sowohl gegenüber der ZustO als auch gegenüber der GeschO höherrangiges Recht darstellt, kommt es für die Vertretungsregelung allein auf die Regelung der ZustO, hier auf § 1 Abs. 2 an. Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 GeschO ist von der Hauptsatzung nicht in Bezug genommen und ist daher insoweit bereits aus diesem Grunde nicht zu beachten.
Aus Gründen der Klarstellung sollte § 28 Abs. 1 GeschO aufgehoben werden.
Die dann weiterhin geltende Bestimmung des § 1 Abs. 2 ZustO steht auch im Einklang mit § 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Hier ist vorgesehen, dass der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse regelt. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Diesen Anforderungen genügt die Listenvertretung, da sie die Reihenfolge der Vertretung sicherstellt.
Eine Vorgabe, dass ein Ratsmitglied nur durch ein Ratsmitglied und ein sachkundiger Bürger nur durch einen sachkundigen Bürger vertreten werden kann, enthält die GO NRW nicht.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang stets daran zu denken, dass bei einer Listenvertretung gem. § 1 Abs. 2 ZustO, bei der ein Ratsmitglied auch durch einen sachkundigen Bürger vertreten werden kann, das Risiko der Beschlussunfähigkeit eines Ausschusses steigt.
Bei dieser Art der Vertretung kann sich leichter die Situation ergeben, dass mehr oder gleichviele sachkundige Bürger anwesend sind als Ratsmitglieder. Nach § 58 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW sind Ausschüsse nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten jedoch als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder zu gering ist, führt dies entweder bereits bei einer Feststellung der Beschlussunfähigkeit durch den Vorsitzenden zu Sitzungsbeginn gem. § 25 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 GeschO zur sofortigen Aufhebung der Sitzung oder bei einem Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit im Verlauf der Sitzung zur sofortigen Beendigung (vgl. § 58 Abs. 4 GO NRW).
Die Listenvertretung erfordert daher hinsichtlich der Meldung von notwendigen Vertretungen ein hohes Maß an Disziplin und legt eine Verständigung der Fraktionen untereinander darüber nahe, ob und wie im Falle einer unvermeidbaren Beschlussunfähigkeit vorgegangen werden soll, wenn nicht häufigere Sitzungsausfälle bzw. –abbrüche in Kauf genommen werden sollen.
Die jetzt vorgeschlagene Streichung von § 28 Abs. 1 GeschO soll zunächst nur der kurzfristigen Schaffung von Rechtsklarheit dienen. Die Verwaltung wird der Politik im Zusammenhang mit der geplanten Überarbeitung von Hauptsatzung, GeschO und ZustO eine den Interessen sowohl der großen als auch der kleineren Fraktionen gerecht werdende Regelung vorschlagen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. Erik O. Schulz | gez. Thomas Huyeng |
Oberbürgermeister | Beigeordneter |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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103,4 kB
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