Berichtsvorlage - 0259/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz NRW sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten jährlich dem Rat der Stadt vorzulegen. Dabei ist zwischen Einnahmen aus Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.

 

Nach § 3 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) zählen zu den Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch:

 

  1. Nebentätigkeiten für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird,

 

  1. Nebentätigkeiten für eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an denen eine juristische Person oder ein Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

 

  1. Nebentätigkeiten für eine natürliche oder juristische Person, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.

 

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV in der Fassung ab 01.01.2017 dürfen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze von 9.600 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 Sparkassengesetz erhalten, ist die Höchstgrenze je nach Funktion im Verwaltungsrat zu erhöhen.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz ist einfaches Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke und Mitglied im Risikoausschuss, einem Ausschuss des Verwaltungsrates im Sinne des § 18 Satz 3 Sparkassengesetz. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NtV ist daher die Höchstgrenze von 14.400 Euro bei der Prüfung der Abführungspflicht zugrunde zu legen, wobei die Vergütungen aus den allgemeinen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch durch die höhere Höchstgrenze den Betrag von 9.600 Euro nicht übersteigen dürfen. Im Jahr 2018 hat Herr Oberbürgermeister Schulz für Tätigkeiten im Verwaltungs- oder Risikoausschuss der Sparkasse HagenHerdecke keine Einnahmen erzielt, es bleibt daher bei der Höchstgrenze von 9.600 Euro.

 

Der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist an den Dienstherrn abzuführen.

 

 

Herr Oberbürgermeister Schulz hat im Jahr 2018 folgende Einkünfte aus Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt:

 

Vergütung Aufsichtsrat und Sitzungsgeld Enervie AG 6.384,00 Euro

 

Vergütung Aufsichtsrat und Sitzungsgeld Mark E AG 5.000,00 Euro

 

Sitzungsgeld Aufsichtsrat HVG mbH   975,00 Euro

 

Sitzungsgeld Verbandsversammlung

Regionalverband Ruhr    168,00 Euro

 

Sitzungsgeld Verbandsversammlung und Präsidium

VRR AöR   483,00 Euro

 

Vergütung Verwaltungsrat Stadtwerke Lüdenscheid 1.200,00 Euro

 

Sitzungsgeld Aufsichtsrat Wirtschaftsförderung

metropoleruhr GmbH   280,00 Euro

 

Sitzungsgeld Verbandsversammlung Zweckverband

Sparkasse HagenHerdecke   150,00 Euro

 

 

Gesamt         14.640,00 Euro

abzgl. Höchstgrenze § 13 NtV           9.600,00 Euro

 

Abführungspflicht für 2018 5.040,00 Euro

 

 

Außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden keine Nebentätigkeiten ausgeübt.

 

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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X

sind nicht betroffen

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

  gez.

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

 

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Beschlüsse

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04.04.2019 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen