Beschlussvorlage - 0219/2019

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Stadt Hagen über die abweichende Erhebung von Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung Personenstandswesen) vom __________ wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0219/2019) ist.

 

Realisierungstermin: 01.07.2019 

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Stadt Hagen macht zum 01.07.2019 von der Möglichkeit Gebrauch, durch eine eigene Gebührensatzung für das Personenstandswesen von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes abweichende Gebührensätze zu erheben. Durch die Anpassung der Gebühren ist mit einem Mehrertrag von jährlich 50.000 € zu rechnen.

 

 

Begründung

 

Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen erhebt im Standesamt Gebühren nach der Tarifstelle 5b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) vom 03.07.2001 für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz. Diese Tarifstelle ist seit 2008 nicht mehr angepasst worden.

 

Der Gesetzgeber hat den Kommunen durch § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) die Möglichkeit eingeräumt, von den bestehenden Tarifen der Gebührenordnung durch Satzung abzuweichen, um auf einen erhöhten Aufwand zu reagieren.

 

Von dieser Möglichkeit wird mit dieser Satzung Gebrauch gemacht.

 

Ziel der Satzung ist es, ein angemessenes Verhältnis zwischen Gebühr und Leistung zu schaffen. Der Ertrag für das Standesamt liegt bisher bei knapp 270.000 €. Dem steht ein Aufwand von etwa 1 Mio. € gegenüber.

 

Neben dem Verwaltungsaufwand und den dadurch entstandenen Kosten ist für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auch auf den Nutzen einer Amtshandlung für den Antragsteller bei der Bestimmung der Gebührenhöhe abzustellen. Wirtschaftliche Verhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Ermächtigung gibt nicht das Recht, zusätzliche Gebührentatbestände einzuführen oder Amtshandlungen generell gebührenfrei vorzunehmen. Davon abgesehen sind gerade im Personenstandswesen einzelne Leistungen, wie zum Beispiel die Ausstellung von Urkunden für soziale Zwecke, die Erstbeurkundung einer Geburt, eines Todesfalls oder einer Vaterschaftsanerkennung oder auch die Eheschließung innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes von den Gebühren befreit.

 

Grundlage für die Gebührenkalkulation sind die "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" - Runderlass des Ministeriums des Inneren - 14-36.08.06 vom 17.04.2018. Anhand durchschnittlicher Bearbeitungszeiten und Vergleichswerte wurden die Gebührensätze ermittelt, die das Äquivalenzprinzip berücksichtigen und sich am unteren Gebührenrahmen orientieren. In der Anlage befindet sich darüber hinaus eine Zusammenstellung der bisherigen Gebühren nach Landesrecht mit dem Gebührenrahmen aus der Erhebung bei anderen Kommunen.

 

Für Ambientetrauungen, die ausschließlich am Freitagnachmittag und am Samstag stattfinden, wurde bisher statt der Gebühren für Eheschließungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten ein Servicezuschlag aufgrund des Ratsbeschlusses vom 08.10.2002 erhoben. Dieser beläuft sich auf 110 € für Trauungen in den Rathäusern und Kirchen sowie auf 131,61 € zuzüglich der Nutzungsentgelte für andere zur Verfügung gestellte Räume.

 

Analog zu den bisherigen Servicezuschlägen wird für Eheschließungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, die nach dem 30.06.2019 angemeldet werden, stattdessen eine einheitliche Gebühr in Höhe von 140 € erhoben. Anfallende Nutzungsentgelte werden zusätzlich als umsatzsteuerpflichtige Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 des Gebührengesetzes NRW in Rechnung gestellt. Die entsprechenden Nutzungsvereinbarungen werden umgehend angepasst.

 

Amtshandlung

(Auszug)

Gebühren

bisher

Gebühren

neu

Fälle in

2017

Fälle  in

2018

geschätzte

Mehr-

erträge

Anmeldung der Eheschließung

40 €

50 €

711

746

7.200 €

Anmeldung der Eheschließung, wenn ausländisches Recht zu beachten ist

66 €

75/90 €

239

255

3.000 €

Eheschließung außerhalb der üblichen

Öffnungszeiten (Ambientetrauungen)

110/131 €

140 €

144

169

3.800 €

Beurkundung oder Beglaubigung einer

Erklärung, Einwilligung

oder Zustimmung

21 €

25 €

350

267

1.000 €

Nachträgliche Beurkundung einer Geburt oder Eheschließung

40 €

75 €

31

30

1.000 €

Ausstellung einer Urkunde

10 €

14 €

Ca. 18.000 € (davon je 1/3 gebührenfrei und halbe Gebühr

34.000 €

Mehrerträge geschätzt

 

 

 

 

50.000 €

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

Reduzieren

Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

X

konsumtive Maßnahme

 

Rechtscharakter

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

 

  1.                Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

1220

Bezeichnung:

Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste

Produkt:

1122041

Bezeichnung:

Melde- und Personenstandswesen

 

 

 

Kostenart

2019

2020

2021

2022

Ertrag (-)

431100

- 20.000

- 50.000

- 50.000

- 50.000

Aufwand (+)

 

0

0

0

0

Eigenanteil

 

- 20.000

- 50.000

- 50.000

- 50.000

 

Kurzbegründung:

X

Der Mehrertrag ist im Haushalt 2019 nicht berücksichtigt

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Thomas Huyeng

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

21.03.2019 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

04.04.2019 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen