Beschlussvorlage - 0149/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Personen zur Aufnahme in die  Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht Münster vorzuschlagen:

 

  1. ________________________________________________

 

  1. ________________________________________________

 

Der Beschluss, der mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl erfolgt, wird am Tag nach der Ratssitzung umgesetzt.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Für die am 01.02.2020 beginnende Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Oberverwaltungsgericht Münster sind von der Stadt Hagen 2 Personen vorzuschlagen.

 

Begründung

 

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht Münster läuft am 31.01.2020 ab.

Gem. § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung haben die Kreise und kreisfreien Städte zur Vorbereitung der Neuwahl durch den Wahlausschuss eine Vorschlagsliste zu erstellen. Die Zahl der Personen, die in diese Vorschlagsliste aufzunehmen sind, wird vom Wahlausschuss bestimmt. Von der Stadt Hagen sind demnach 2 Personen vorzuschlagen.

 

Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die Bestimmungen der §§ 20 bis 23 und 28 VwGO zu beachten, die gem. § 34 VwGO für das OVG entsprechend gelten.

 

Insbesondere wird auf § 22 Nr. 3 VwGO hingewiesen, wonach Beamte und Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes - soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind -  nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. Zum öffentlichen Dienst zählt  auch die Tätigkeit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes (z. B. Sparkassen).

 

Das OVG bittet, „nur Personen vorzuschlagen, die zur Übernahme des richterlichen Ehrenamtes bereit sind“ und die jetzt vorzuschlagenden Personen nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes Arnsberg aufzunehmen, um Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung zu vermeiden.

 

In die Vorschlagsliste, die die doppelte Anzahl der endgültig erforderlichen ehrenamtlichen Richter enthalten muss, sind gem. § 28 VwGO folgende Angaben aufzunehmen:

 

-          Name, Vorname,

-          Geburtsdatum, Geburtsort,

-          Beruf,

-          vollständige Anschrift,

-          Angabe, ob der/die Vorgeschlagene einer kommunalen Vertretungs-körperschaft angehört (§ 54 Abs. 3 VwGO).

 

Bei der Berufsbezeichnung sind Sammelbegriffe wie Kaufmann, Angestellter etc. zu vermeiden, bei Rentnern und Pensionären sind die früheren Berufsbezeichnungen anzugeben.

 

Das OVG bittet weiterhin, „soweit möglich Frauen ausreichend zu berücksichtigen, da diese bei der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes noch unterrepräsentiert sind. Es würde begrüßt, wenn unter den Vorgeschlagenen auch jüngere Kandidaten und Personen mit Migrationshintergrund Berücksichtigung fänden“.

 

Zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gem. § 28 VwGO die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

Für die zurzeit laufende Amtsperiode wurden durch Beschluss des Rates vom 20.02.2014 die Herren Jürgen Glaeser und Sven Söhnchen vorgeschlagen; endgültig gewählt wurde Herr Söhnchen.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird gebeten, 2 Personen zur Aufnahme in die Liste beim OVG vorzuschlagen, von denen dann letztendlich eine Person als ehrenamtliche/r Richter/in gewählt wird.

 

 

 

 

Auszugsweise Abschrift aus der Verwaltungsgerichtsordnung )VwGO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)

§ 20 VwGO – Voraussetzungen

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirkes haben.

 

§ 21 VwGO – Ausschließungsgründe

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

 

§ 22 VwGO  Hinderungsgründe

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

§ 23 VwGO – Ablehnungsrecht

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1. Geistliche und Religionsdiener,

2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

5. Apothekenleiter, die keinen anderen Apotheker beschäftigen,

6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

 

§ 28 VwGO – Vorschlagsliste

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtstort und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu übermitteln.

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

gez. Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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21.02.2019 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Personen zur Aufnahme in die  Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht Münster vorzuschlagen:

 

1. Herr Sven Söhnchen

 

 

Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen

 

 

2. Meinhard Wirth

 

Der Beschluss, der mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl erfolgt, wird am Tag nach der Ratssitzung umgesetzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen