Beschlussvorlage - 0074/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
X. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen - Verwaltungsgebührensatzung - vom 21.12.2005.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
07.02.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
21.02.2019
|
Beschlussvorschlag
Der X. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen – Verwaltungsgebührensatzung – vom 21.12.2005 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0074/2019) ist.
Realisierungstermin: 01.03.2019.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit diesem Nachtrag wird die in der Begründung genannte Tarifstelle der Verwaltungsgebührensatzung zum Nichtbestehen bzw. zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch sowie zu planungsrechtlichen Stellungnahmen geändert bzw. ergänzt.
Diese Tarifstelle sollte bereits in der letzten Ratssitzung im Dezember 2018 (vgl. Vorlage Drucksachen-Nr. 1174/2018) geändert werden. Im Ergebnis wurde nur die Ergänzungsvorlage Drucksachen-Nr. 1174-1/2018 mit der neuen Tarifstelle zu den Anträgen im Rahmen der Baumpflegesatzung beschlossen. Daher soll der Beschluss nun nachgeholt werden.
Begründung
1. Änderung/ Ergänzung der Tarifstelle Nr. 17 (Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung)
1.1. Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB je Flurstück bzw. wirtschaftlicher Einheit
Von der Stadt Hagen wird pro notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zurzeit für die Ausstellung eines Negativattests (Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 25 BauGB) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,- Euro erhoben. Dies geschieht unabhängig davon, wie viele Grundstücke (Flurstücke) mit dem jeweiligen Kaufvertrag an den jeweiligen Erwerber veräußert werden.
Eine Gebühr von 35,- Euro je Kaufvertrag ist nach dem tatsächlich benötigten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht mehr zu rechtfertigen. Es muss teilweise für verschiedene Flurstücke eine Prüfung erfolgen, da diese nicht immer in direkter angrenzender Lage vorzufinden sind. Durch verschiedene Vorkaufsrechtsatzungen und den Beschluss, „Schrottimmobilien“ zu erwerben, ist ein Beteiligungsverfahren durch verschiedene Fachgruppen oder Bereiche erforderlich geworden.
Eine sachliche Rechtfertigung für diese Anpassung bietet ein Urteil des VG Göttingen vom 12.05.2016 (Az. 2 A 141 / 15). Hiernach ist die Gemeinde grundsätzlich berechtigt, für die Erteilung eines Negativattestes eine Verwaltungsgebühr zu erheben und zwar für jedes einzelne Flurstück unabhängig von der Anzahl der maßgeblichen Grundstückskaufverträge. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde für jedes verkaufte Grundstück einzeln ein Vorkaufsrecht zu. Im Einzelfall kann die Ausübung eines Vorkaufsrechts auch für einen Teil des Grundstücks in Betracht kommen.
Es erscheint daher sinnvoll, die Gebühren an den hohen Arbeitsaufwand anzupassen und pro Flurstück bzw. wirtschaftlicher Einheit abzurechnen (Nr. 17 des Gebührentarifs).
1.2. Stellungnahme zu schriftlichen Anfragen zur Rechtssicherheit von Grundstücken (planungsrechtliche Stellungnahmen)
Die planungsrechtlichen Stellungnahmen werden bisher mit 23,00 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde nach der lfd. Nr. 1 des Tarifs zu § 1 Abs.1 der Verwaltungsgebührensatzung abgerechnet.
Die Möglichkeit, Angaben zum Planungsrecht oder anderen städtischen Satzungen aus dem Internet zu ziehen, wird häufig genutzt. Gleichwohl richten Gutachter, Makler und auch Privatleute konkrete Anfragen in schriftlicher Form zur Rechtssituation von Grundstücken, d. h. zum Planungsrecht (Bebauungspläne und Satzungen) und zu Sanierungsgebieten etc. an die Verwaltung. Die Formulierung einer entsprechenden Stellungnahme erfordert zum einen eine Recherche im internen Netz; zum anderen ist häufig die Abstimmung mit anderen Fachämtern und Fachbereichen zwingend erforderlich. Es erscheint daher sinnvoll, die Gebühren an den hohen Arbeitsaufwand anzupassen und die lfd. Nr. 17 des Tarifs um diesen Sachverhalt zu erweitern.
Die entsprechenden Gebührenkalkulationen für diese beiden Sachverhalte sind in Anlage 2 beigefügt.
Anlagen:
1) X. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung
2) Gebührenkalkulation 2019 zur Tarifstelle Nr. 17
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
x | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
Maßnahme | |
x | konsumtive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
x | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
- Konsumtive Maßnahme
Teilplan: | 5110 | Bezeichnung: | Raumplanungen |
Auftrag: | 1511041 | Bezeichnung: | Bauleitplanung |
Kostenstelle: | 761010 | Bezeichnung: | Planer FB 61 |
Innenauftrag: | 861451104103 | Bezeichnung: | Bodenverkehr |
| Kostenart | Bezeichnung | 2019 |
Ertrag (-) | 431100 | Verwaltungsgebühren | 72.500,00 € |
Aufwand (+) | 501100-503900 | Personalkosten | 72.500,00 € |
Kurzbegründung: | |
x | Die Finanzierung ist im Haushaltsjahr 2019 noch nicht eingeplant. Die Finanzierung ist durch die kostendeckende Gebühr gesichert. |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
18,4 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
15 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
36,8 kB
|
