Berichtsvorlage - 0068/2019
Grunddaten
- Betreff:
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Neuausrichtung der Inklusion in den Schulen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB48 - Bildung und Kultur
- Bearbeitung:
- Horst Freygang
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Schulausschuss
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Entscheidung
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12.02.2019
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Sachverhalt
Begründung
Zur Umsetzung der am 3. Juli 2018 vom Landeskabinett beschlossenen „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“ hat das Ministerium für Schule und Bildung am 15.10.2018 einen Erlass zur „Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen“ an die Bezirksregierungen gesandt. In Hagen wurden der Erlass und seine Auswirkungen auf zwei vom Schulamt Hagen koordinierten Regionalkonferenzen am 9.11.2018 und 10.1.2019 vorgestellt und diskutiert.
Die im Erlass enthaltenen Neuregelungen beziehen sich auf den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Die Landesregierung verfolgt mit der Neuregelung das Ziel, die Zahl der Schulen des Gemeinsamen Lernens zu reduzieren, um an den verbleibenden Schulen durch eine Bündelung personeller Ressourcen eine spürbare Qualitätssteigerung der inklusiven Angebote zu erreichen. Die gesetzlichen Grundlagen werden nicht verändert, so dass die Rechte der Eltern durch den Erlass nicht berührt werden.
Da in Hagen durch Ratsbeschluss vom 16.2.2017 alle allgemeinbildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft Orte Gemeinsamen Lernens sind, ist für Hagen insbesondere die Frage von Bedeutung, wann und wie die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer Schule widerrufen wird. Hierzu heißt es in Ziffer 1.12. des Erlasses: „Die Schulaufsichtsbehörde widerruft nach Anhörung des Schulträgers durch Verfügung die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an einer Schule, wenn diese dafür personell und sächlich nicht mehr mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden kann oder die Mindestschülerzahl … in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren unterschritten wird.“ Hierzu erfolgt jährlich – beginnend mit dem 15.12.2018 – eine Überprüfung durch die Schulaufsicht.
Rein rechtlich sind also im Schuljahr 2019/20 noch alle allgemeinbildenden Schulen in Hagen Orte Gemeinsamen Lernens. Bereits in der Vergangenheit wurde aber versucht, Schülerinnen und Schüler in Schulen zu bündeln. Daran wird festgehalten und in diesem Zusammenhang finden die neuen Kriterien bereits Berücksichtigung. Damit soll erreicht werden, dass es einen gleitenden Übergang in die Neuregelungen gibt.
Im Wesentlichen beziehen sich die Neuregelungen auf zwei Punkte: Die sonderpädagogische Förderung an Gymnasien soll künftig in der Regel zielgleich sein. Alle anderen Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I nehmen im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf. Weitere Schulen können nur dann Schulen des Gemeinsamen Lernens bleiben, wenn an den vorrangig beschickten Schulen im Durchschnitt mindestens drei Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf aufgenommen werden.
In Hagen wird die zieldifferente Förderung vor allem an zwei Gymnasien durchgeführt: Dem THG und dem Gymnasium Hohenlimburg. Insbesondere das Gymnasium Hohenlimburg würde sich gern weiter im Gemeinsamen Lernen engagieren. Durch den Erlass wird jedoch u. a. gefordert, dass ein Gymnasium, in dem auch zieldifferent unterrichtet wird, i. d. R. nicht weniger als 6 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in Klasse 5 aufnimmt.
Diese Zahl wurde fast immer unterschritten. Da für das Schuljahr 2019/20 die Zahl der Elternwünsche nach Gemeinsamem Lernen leicht rückläufig ist, können alle Elternwünsche durch Beschulung an der Realschule Hohenlimburg berücksichtigt werden. Das Gymnasium Hohenlimburg erhält für das kommende Schuljahr daher keine Zuweisungen. Über die Zukunft als Ort Gemeinsamen Lernens ist dann in einem Jahr zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung der o.g. Vorgabe des Erlasses, im Regelfall jährlich im Durchschnitt der Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufzunehmen, sind für die anderen Schulformen folgende Aufnahmen beabsichtigt:
Gesamtschule Eilpe 12
Gesamtschule Fritz Steinhoff 15
Sekundarschule Altenhagen 9
Hauptschule Ernst Eversbusch 6
Hauptschule Geschwister Scholl 3
Realschule Hohenlimburg 9
Da noch nicht über alle Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abschließend entschieden wurde, sind noch kleine Veränderungen möglich.
Hinzu kommt je eine Einzelintegration an der Gesamtschule Haspe und den Gymnasien Fichte sowie Albrecht Dürer. Diese Einzelintegrationen sind auch nach dem neuen Erlass möglich. Durch sie wird oder bleibt eine allgemeine Schule aber nicht Ort Gemeinsamen Lernens.
Damit erhalten folgende Schulen, die im aktuellen 5. Schuljahr mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben, keine Zuweisungen für das Schuljahr 2019/20:
Gesamtschule Haspe, Sekundarschule Liselotte Funcke und Realschule Heinrich Heine.
Auch wenn wie oben dargestellt zu erwarten ist, dass ab dem Schuljahr 2020/21 nicht mehr alle Schulen in Hagen Orte Gemeinsamen Lernens sein werden, soll der Wechsel von Schülerinnen und Schülern aus bestehenden Lerngruppen an andere Schulen vermieden werden. Hierzu heißt es im Erlass: „Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Schule bleibt so lange bestehen, wie dies auf Grund der Schülerzahlen erforderlich ist. Ein häufiger Wechsel von Standorten des Gemeinsamen Lernens soll aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit vermieden werden.“
In welchem Umfang es sinnvoll und möglich ist, Schulen dauerhaft als Orte Gemeinsamen Lernens zu erhalten, ist auch nach dem neuen Erlass stark davon abhängig, in welchem Umfang die Eltern sich für das Gemeinsame Lernen entscheiden. Hierüber wird die Verwaltung im Vorfeld des Schuljahres 2020/21 berichten und ggfs. Beschlussvorschläge machen. Da ein etwaiger Rückgang des Elterninteresses für das Gemeinsame Lernen zu steigender Nachfrage bei Förderschulplätzen (und umgekehrt) führen würde, ist auch diese Entwicklung zu beobachten.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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X | sind betroffen |
Kurzerläuterung:
Unter den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden sich auch Kinder mit Behinderung. In der Vorlage geht es um die Auswirkungen des neuen Erlasses auf die Inklusion in den städtischen Schulen.
