Beschlussvorlage - 0066/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Dirk Rosenthal
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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07.02.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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21.02.2019
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Sachverhalt
Kurzfassung
Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse räumte den Kommunen bislang die Möglichkeit ein, die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2014 in einem verkürzten Verfahren zu erstellen. Diese Möglichkeit wurde mit Ratsentscheidung vom 26.11.2015 wahrgenommen und umgesetzt (Vorlage 0747/2015).
Durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz ist das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse dahingehend erweitert worden, dass nun auch die Gesamtabschlüsse 2015-2017 in einem verkürzten Verfahren erstellt werden können.
Nach der Erweiterung reicht es aus, die vom Oberbürgermeister bestätigten Entwürfe der Gesamtabschlüsse 2011-2017 der Anzeige des Gesamtabschlusses 2018 beizufügen. Die Prüfung der Abschlüsse 2011-2017 durch den Rechnungsprüfungs-ausschuss und das Rechnungsprüfungsamt, die Feststellung durch den Rat und die Entlastung des Oberbürgermeisters können entfallen. Erst der Gesamtabschluss 2018 wird wieder vollumfänglich geprüft. Es wird empfohlen, von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch zu machen.
Die vorgeschlagene Vorgehensweise ist mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt.
Begründung
Gemäß § 116 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.12. einen Gesamtabschluss aufzustellen. Der Gesamtabschluss ist innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen. Der vom Kämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf ist dem Rat innerhalb von drei Monaten zur Feststellung zuzuleiten.
Der Rat stellt spätestens bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss fest. Der festgestellte Gesamtabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Das am 25.06.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse bot bereits die Möglichkeit, die Gesamtabschlüsse 2011-2014 in einem verkürzten Verfahren zu erstellen und als Entwürfe dem Gesamtabschluss 2015 beizufügen. Diese Möglichkeit wurde mit Ratsentscheidung vom 26.11.2015 wahrgenommen und umgesetzt (Vorlage 0474/2015).
Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse wurde durch Artikel 7 des am 18.12.2018 in Kraft getretenen 2. NKF- Weiterentwicklungsgesetzes erweitert und bietet nun die Möglichkeit, auch die Prüfung der Gesamtabschlüsse 2015-2017 entfallen zu lassen.
Artikel 1 § 1 Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse enthält nach der Erweiterung die folgende Übergangsvorschrift:
„Der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 sind die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 116 Absatz 1 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind. Der Anzeige können die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2017 und der sechs Vorjahre in der vom Bürgermeister nach § 116 Absatz 5 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.“
Diese Regelung bedeutet, dass für die Gesamtabschlüsse vor 2018 sämtliche Verfahrensschritte zwischen der Bestätigung des Entwurfes durch den Hauptverwaltungsbeamten und der Anzeige bei der Kommunalaufsicht entfallen können. Sofern die Stadt von dieser Option Gebrauch macht, finden weder eine Prüfung noch eine Feststellung dieser Abschlüsse oder eine Entlastung statt. Für die sonst anstehenden externen Prüfungen der Gesamtabschlüsse 2016 und 2017 müssen keine Rückstellungen gebildet werden.
Einer Vollprüfung unterliegt dann erstmals wieder der Gesamtabschluss 2018.
Die Übergangsvorschrift des Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse ist dem Umstand geschuldet, dass etliche Kommunen die gesetzlichen Fristen für die Erstellung der Gesamtabschlüsse bisher nicht einhalten konnten. Das verkürzte Verfahren für die Gesamtabschlüsse 2017 und der Vorjahre soll dazu beitragen, dass die Gemeinden künftig in die Lage versetzt werden, ihre Gesamtabschlüsse fristgerecht aufzustellen.
Wie bereits mit der Vorlage des Rechnungsprüfungsamtes (0747/2015) in der bisherigen Form entschieden und umgesetzt, beabsichtigt die Verwaltung die Erweiterung der Vereinfachungsregelung zu nutzen und auch die Entwürfe der Gesamtabschlüsse 2015 bis 2017 der Anzeige des Gesamtabschlusses 2018 beizufügen.
Inklusion von Menschen mit Behinderungen
Belange von Menschen mit Behinderungen
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
- Konsumtive Maßnahme
Teilplan: | 1113 | Bezeichnung: | Prüfungen |
Auftrag: |
| Bezeichnung: |
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PSP- Element: | 1.11.13.41 | Bezeichnung: | Überörtliche Prüfungen |
| Kostenart | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Ertrag (-) | 458200 | € | -28.000 € | € | € |
Aufwand (+) |
| € | € | € | € |
Eigenanteil |
| € | € | € | € |
- Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)
Passiva:
Die für die externe Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 gebildete Rückstellung kann im Jahr 2019 in Höhe von voraussichtlich 28.000 € ertragswirksam aufgelöst werden |
gez. Erik O. Schulz |
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Oberbürgermeister |
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| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
