Beschlussvorlage - 0026/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) BNatSchG für den Grünlandumbruch und die Neueinsaat als Maßnahmen zur Bekämpfung des Jakobs-Greiskrautes im Naturschutzgebiet 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

Begründung

 

Die bisher durchgeführten Maßnahmen zur Eindämmung des Jakobs-Greiskrautes (Senecio jacobaea), auch Jakobs-Kreuzkraut genannt, auf der betroffenen Wiesenfläche im Naturschutzgebiet 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ zeigten keinen Erfolg. Wie in der Drucksachennummer 0423/2014 beschrieben und beantragt, ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieses Teilbereiches dahingehend geändert worden, dass bereits ab dem 15.05. eines jeden Jahres gemäht/gemulcht wird. Trotz einer mehrfachen Mulch-Mahd und einem manuellen Auszupfen einzelner Pflanzen hat sich Bestand des Jakobs-Greiskrautes noch vergrößert. Aktuell sind ca. 6,5 ha betroffen (Lageplan siehe Anlage 1).

 

Das Jakobs-Greiskraut, eine heimische Pflanze aus der Familie der Korbblütler, enthält ein Pflanzengift aus der Gruppe der Pyrrolizidin-Alkaloide. Der Stoff dient der Pflanze als natürliches Abwehrmittel gegen Fressfeinde. Für Mensch und Tier kann hiervon eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, da bei ihrem Abbau im Körper reaktive Zwischenprodukte gebildet und von diesen Schädigungen vor allem der Leber hervorgerufen werden können. Das mit Jakobs-Greiskraut verunreinigte Mahdgut kann nicht mehr verfüttert werden.

 

Die NRW-Stiftung als Flächeneigentümerin hat in Zusammenwirken mit der Biologischen Station als Betreuerin der Flächen und dem bewirtschaftenden Landwirt zur Bekämpfung des Jakobs-Greiskrautes einen Grünlandumbruch und eine Neueinsaat mit Regio-Saatgut beantragt. Die geplanten Maßnahmen sind ebenfalls mit dem Jakobs-Kreuzkraut-Kompetenzzentrum abgestimmt. Sie sollen ab dem Sommer 2019 durchgeführt werden.

 

Die geplanten Maßnahmen entsprechen nicht den Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Pflege, Erhaltung und Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in bisheriger Art und bisherigem Umfang und bedürfen daher der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den allgemeinen Verboten Nr. 1 und Nr. 17 des Landschaftsplanes für alle Naturschutzgebiete.

 

Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 1 ist es nicht erlaubt, „Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen“.

 

Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 17 ist es nicht erlaubt, „Die Bodendecke in sonstiger Weise mechanisch oder chemisch zu verändern.“

 

Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde kann in diesem Falle eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 (1) Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Berücksichtigung der folgenden Argumente erteilt werden. Das mit Jakobs-Greiskraut verunreinigte Mahdgut darf nicht verfüttert werden. Der Bestand hat inzwischen eine flächenmäßig derart große Ausbreitung erreicht, die nicht mehr händisch-mechanisch mittels Ausreißen reguliert werden kann. Es werden keine chemischen Mittel zur Bekämpfung von Jakobs-Greiskraut eingesetzt. Und durch die Einsaat mit Regio-Saatgut erfährt die vorhandene Grünlandvegetation eine floristische Aufwertung.

 

 

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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x

sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

05.02.2019 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

06.02.2019 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen