Beschlussvorlage - 1004/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der "Internen Grundsätze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit bei der Stadt Hagen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 19 Zentrale Steuerung
- Bearbeitung:
- Susanne Tschiesche
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Personalausschuss
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Vorberatung
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18.01.2005
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15.02.2005
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29.11.2005
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.12.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.12.2005
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Sachverhalt
Nach den Erfahrungen mit der Erhöhung der
Aufstockungsbeträge bei der Altersteilzeit für die Jahrgänge 1951 und älter
soll der Anreiz zur verstärkten Inanspruchnahme auch für die Jahrgänge 1952 und
1953 übertragen werden.
Im Rahmen der Konsolidierungsanstrengungen der Stadt
Hagen spielt der Personalabbau eine tragende Rolle.
Bereits im Jahr 2004 hat sich die Stadt Hagen daher entschlossen, im Tarifbereich für die Jahrgänge 1951 und älter die Altersteilzeit als ein Instrument des sozialverträglichen Personalabbaus zu intensivieren und mit 90 % des früheren Nettoeinkommens eine größere Quote der in Frage kommenden Personen in die Altersteilzeit gehen zu lassen, wenn sie spätestens mit 63 Jahren in Ruhestand gehen.
Diese Maßnahme hat die Quote der Inanspruchnahme beim in Frage kommenden Personenkreis von ca. 22 % auf 49 % gesteigert.
Für die Dauer der Altersteilzeit fallen nur ca. 70 % der ursprünglichen Personalkosten an. Eine Erhöhung der Aufstockung auf 90 % des Nettoeinkommens führt lediglich zu einer Personalkostenausweitung von ca. 3 %, durch den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand werden jedoch zwei Jahresgehälter eingespart. Die Höhe der jeweiligen Einsparung liegt damit deutlich über den zusätzlichen Kosten.
Selbst in den Fällen, in denen eine Wiederbesetzung der Stelle notwendig ist, kann durch die sozial wünschenswerte Übernahme von Ausbildungskräften bzw. Einstellung von Arbeitslosen eine Kompensation mit dem Arbeitsamt erzielt werden, so dass neben dem Einspareffekt eine deutliche Verjüngung der Personalstruktur einhergeht.
Nach den guten Erfahrungen mit der ersten Aufstockungsaktion sollen auch die bisher ausgeschlossenen Jahrgänge 1952 und 1953 in die 90%-Regelung einbezogen werden.
Aufgrund gesetzlicher Vorgabe muss Altersteilzeit spätestens am 01.01.2010 beginnen. Die Stadt Hagen hat ein Interesse daran, dass möglichst frühzeitig die durch diese Maßnahme bedingte Personalkosteneinsparung Wirksamkeit entfaltet.
Die Jahrgänge 1952 und 1953 könnten frühestmöglich bereits 2007 bzw. 2008 in Altersteilzeit gehen.
Wegen des unterschiedlichen Einspareffektes in den einzelnen Jahrgängen soll den Beschäftigten angeboten werden mit 90% (Jg. 1952) und 86,5% (Jg. 1953) des bisherigen Nettoeinkommens in Altersteilzeit zu gehen, wenn sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen und spätestens mit 63 Jahren aus dem Dienst der Stadt Hagen ausscheiden und in Rente gehen.
Eine entsprechende Regelung für den Jahrgang 1954 führt nicht mehr zu einem verstärkten Einspareffekt und wird deshalb nicht getroffen.
Zur Steigerung der Planungssicherheit muss ein entsprechender Antrag spätestens am 31.03.2006 gestellt sein. Insofern wird von der Regelung des frühestmöglichen Antragszeitraumes 2 Jahre vor Eintritt in die Altersteilzeit für die betroffenen Fälle abgewichen.
Die Neufassung der Nr. 4 der “Internen Grundsätze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit bei der Stadt Hagen” vom 27.11.2003 lautet daher wie folgt:
4. Höhe des Aufstockungsbetrages
Der/die Mitarbeiter/-in erhält während der gesamten Zeit der Altersteilzeit 83 % seines/ihres durchschnittlichen früheren Nettoeinkommens.
Tarifbereich
Zur Steigerung der Fluktuationsrate durch Altersteilzeit wird das Einkommensniveau bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erhöht:
1. Beschäftigte des Jahrganges 1952,
· die bis zum 31.03.2006 ihren Antrag stellen, und
· mit der Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit gehen, und
· ihre Altersteilzeit spätestens mit dem Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres vollenden wollen
erhalten 90 % des bisherigen
Nettoeinkommens
2. Beschäftigte des Jahrganges 1953,
· die bis zum 31.03.2006 ihren Antrag stellen, und
· mit der Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit gehen, und
· ihre Altersteilzeit spätestens mit dem Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres vollenden wollen
erhalten 86,5 % des bisherigen Nettoeinkommens
Beamtenbereich
Im Beamtenbereich bleibt es auf Grund der bestehenden gesetzlichen Regelung bei der Zahlung von 83 %.
