Beschlussvorlage - 0860/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes Grünrockstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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08.02.2006
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und
Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259),
aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung
des Parkplatzes Grünrockstraße.
Die einzuziehende Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung
Hohenlimburg Flur 17 Flurstück 401 und 411 sowie Teile des Flurstücks 398 und
ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und
rot schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Auf dem Grundstück Grünrockstraße 2 soll das Vorhaben eines Zentrums für
Ältere Menschen (betreutes Wohnen von älteren und behinderten Menschen) mit dem
Betreiber Bethel`sche Anstalten innenstadtnah realisiert werden.
Damit der gesamte Komplex Grünrockstr. 2 verkauft werden kann, muss der
auf dem Grundstück vorhandene öffentliche Parkplatz entsprechend § 7 StrWG NRW
eingezogen werden.
Vorbemerkungen:
Im Zentrum von Hohenlimburg wird der Bau eines Wohnheimes für behinderte
Menschen und eines Seniorenwohnheimes geplant. Der Rat hat den Beschluss
gefasst, zu diesem Zweck das städtische Grundstück Grünrockstr. 2 -das Gebäude Grünrockstr. 2 ist abgängig und
nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu sanieren- zu verkaufen. Ein entsprechender
Grundstückskaufvertrag wurde am 30.06.2005
im Rat behandelt.
Der Rat hat mit Beschluss vom 15.09.2005 zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 7/05 “Grünrockstraße” seine Absicht gezeigt,
den betroffenen Bereich im Zentrum von Hohenlimburg einer städtebaulichen
Neuordnung zuzuführen.
Da eine Teilfläche des Kaufgrundstücks als öffentlicher Parkplatz
gewidmet ist, muss sie zur Realisierung
der Bauvorhaben in einem förmlichen Verfahren eingezogen werden. Für die
wegfallenden Stellplätze sollen einerseits neue öffentliche Stellplätze im
Straßenraum geschaffen werden,
andererseits weitere öffentliche Stellplätze mit der Baumaßnahme im
“Innenhof” entstehen. Entsprechende Regelungen werden im Grundstückskaufvertrag
festgelegt.
Rechtsgrundlagen:
Bei dem Parkplatz Grünrockstraße handelt es sich um eine öffentliche
Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch dient. Die Aufhebung
des Gemeingebrauchs (Einziehung) ist in § 7 StrWG NRW geregelt. Durch die
Einziehung nach § 7 Abs. 1 StrWG
verlieren Straßen (Plätze) die Eigenschaft öffentlicher Verkehrsflächen.
Die öffentliche Sachherrschaft und der Gemeingebrauch werden durch die
Einziehung beseitigt. Die Verkehrsflächen werden zu fiskalischen Flächen, über
die dann privatrechtlich verfügt werden kann.
Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die zuständige Straßenbaubehörde die
Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche u.a. dann verfügen, wenn
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen.
Gründe des öffentlichen Wohles zur Aufgabe einer öffentlichen
Verkehrsfläche liegen u.a. vor, wenn die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich
der öffentlichen Daseinsvor- und -fürsorge mit erheblicher Ausstrahlung auf die
Allgemeinheit als wichtiger zu beurteilen ist. Ein solches gesteigertes
sachlich-objektives öffentliches Interesse ist in den beabsichtigten
Baumaßnahmen auf Grundstück Grünrockstr. 2 zu sehen.
Auch durch die Festsetzungen im beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 7/05
“Grünrockstraße” wird bestätigt werden, dass das öffentliche
Interesse am Bau eines Wohnheimes für Behinderte und eines Seniorenwohnheims
gegenüber der Beibehaltung des Parkplatzes überwiegt.
Die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung des Parkplatzes
liegen damit vor.
Verfahren:
Das Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht
der Einziehung mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht wird,
um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist
ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen auf der Grundlage einer erneuten
Verwaltungsvorlage über die endgültige Einziehung zu entscheiden. Führen die
Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige
Einziehung beschlossen.
Der Einziehungsbeschluss ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch
und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben werden.
Anlage: Übersichtsplan

08.02.2006 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung
Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), aus überwiegenden Gründen
des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes
Grünrockstraße.
Die einzuziehende
Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 17 Flurstück
401 und 411 sowie Teile des Flurstücks 398 und ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil
des Beschlusses.
Bis zum Verkauf und zur
Bebauung bleibt die Parkfläche gewährleistet.