Beschlussvorlage - 0860/2005

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes Grünrockstraße.

Die einzuziehende Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 17 Flurstück 401 und 411 sowie Teile des Flurstücks 398 und ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Grünrockstraße 2 soll das Vorhaben eines Zentrums für Ältere Menschen (betreutes Wohnen von älteren und behinderten Menschen) mit dem Betreiber Bethel`sche Anstalten innenstadtnah realisiert werden.

Damit der gesamte Komplex Grünrockstr. 2 verkauft werden kann, muss der auf dem Grundstück vorhandene öffentliche Parkplatz entsprechend § 7 StrWG NRW eingezogen werden.


 

 
Vorbemerkungen:

Im Zentrum von Hohenlimburg wird der Bau eines Wohnheimes für behinderte Menschen und eines Seniorenwohnheimes geplant. Der Rat hat den Beschluss gefasst, zu diesem Zweck das städtische Grundstück Grünrockstr. 2   -das Gebäude Grünrockstr. 2 ist abgängig und nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu sanieren-  zu verkaufen. Ein entsprechender Grundstückskaufvertrag  wurde am 30.06.2005 im Rat behandelt.

Der Rat hat mit Beschluss vom 15.09.2005 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7/05 “Grünrockstraße” seine Absicht gezeigt, den betroffenen Bereich im Zentrum von Hohenlimburg einer städtebaulichen Neuordnung zuzuführen.

 

Da eine Teilfläche des Kaufgrundstücks als öffentlicher Parkplatz gewidmet ist,  muss sie zur Realisierung der Bauvorhaben in einem förmlichen Verfahren eingezogen werden. Für die wegfallenden Stellplätze sollen einerseits neue öffentliche Stellplätze im Straßenraum geschaffen werden,  andererseits weitere öffentliche Stellplätze mit der Baumaßnahme im “Innenhof” entstehen. Entsprechende Regelungen werden im Grundstückskaufvertrag festgelegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Bei dem Parkplatz Grünrockstraße handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch dient. Die Aufhebung des Gemeingebrauchs (Einziehung) ist in § 7 StrWG NRW geregelt. Durch die Einziehung nach § 7 Abs. 1 StrWG  verlieren Straßen (Plätze) die Eigenschaft öffentlicher Verkehrsflächen. Die öffentliche Sachherrschaft und der Gemeingebrauch werden durch die Einziehung beseitigt. Die Verkehrsflächen werden zu fiskalischen Flächen, über die dann privatrechtlich verfügt werden kann.

Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die zuständige Straßenbaubehörde die Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche u.a. dann verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vorliegen.

Gründe des öffentlichen Wohles zur Aufgabe einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen u.a. vor, wenn die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der öffentlichen Daseinsvor- und -fürsorge mit erheblicher Ausstrahlung auf die Allgemeinheit als wichtiger zu beurteilen ist. Ein solches gesteigertes sachlich-objektives öffentliches Interesse ist in den beabsichtigten Baumaßnahmen auf Grundstück Grünrockstr. 2 zu sehen.

Auch durch die Festsetzungen im beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 7/05 “Grünrockstraße” wird bestätigt werden, dass das öffentliche Interesse am Bau eines Wohnheimes für Behinderte und eines Seniorenwohnheims gegenüber der Beibehaltung des Parkplatzes überwiegt.

 

Die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung des Parkplatzes liegen damit vor.

 

Verfahren:

Das Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht

der Einziehung mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen auf der Grundlage einer erneuten Verwaltungsvorlage über die endgültige Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen.

Der Einziehungsbeschluss ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben werden.

 

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

Reduzieren

Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

Loading...

Beschlüsse

Reduzieren

08.02.2006 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259), aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles die beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes Grünrockstraße.

Die einzuziehende Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Hohenlimburg Flur 17 Flurstück 401 und 411 sowie Teile des Flurstücks 398 und ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Bis zum Verkauf und zur Bebauung bleibt die Parkfläche gewährleistet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen