Beschlussvorlage - 1230/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Weisungen an die Mark-E Entsorgungsbeteiligung und die HVG für die HEB-Gesellschafterversammlung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Michaela Ochsenfahrt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2018
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Beschlussvorschlag
A) Der Rat der Stadt Hagen weist den Vertreter der Mark-E Entsorgungsbeteiligung in der HEB-Gesellschafterversammlung am 19.12.2018 an, dem Wirtschaftsplan 2019 der HEB GmbH vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung zu DS 1115/2018, die im nicht öffentlichen Teil beraten wird, in der Gesellschafterversammlung der HEB GmbH zuzustimmen.
B) Der Rat der Stadt Hagen verzichtet für die Gesellschafterversammlung am 19.12.2018 gegenüber der Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH zu den Tagesordnungspunkten
1. Bericht der Geschäftsführung
3. Festlegung von Wertgrenzen
4. Schlackeentsorgung
5. Vertretungsberechtigung
6. Geschäftsführerangelegenheiten
auf sein Weisungsrecht.
C) Der Rat der Stadt Hagen verzichtet gegenüber der HVG zu den Tagesordnungspunkten
1. Bericht der Geschäftsführung
3. Festlegung von Wertgrenzen
4. Schlackeentsorgung
5. Vertretungsberechtigung
6. Geschäftsführerangelegenheiten
auf sein Weisungsrecht.
D) Der Oberbürgermeister wird zu allen Handlungen ermächtigt, die zur Umsetzung des Beschlusses sachgerecht oder erforderlich sind.
Sachverhalt
Kurzfassung
Auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der HEB GmbH am 19.12.2018 stehen u.a. folgende Punkte:
1. Bericht der Geschäftsführung
2. Wirtschaftsplan 2019
3. Festlegung von Wertgrenzen
4. Schlackeentsorgung
5. Vertretungsberechtigung
6. Geschäftsführerangelegenheiten
Nach § 13 Abs. 11 des HEB-Gesellschaftsvertrages sind die Vertreter der Gesellschafterin Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH und der HVG in der HEB Gesellschafterversammlung an Weisungen des Rates der Stadt Hagen gebunden. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung erfordern Einstimmigkeit.
Begründung
Zu TOP 1 ‘Bericht der Geschäftsführung‘ liegt kein Beschlussvorschlag vor.
Zu TOP 2 ‘Wirtschaftsplan 2019‘ der HEB GmbH wird im nicht öffentlichen Teil dieser Ratssitzung zu DS 1115/2018 beraten. Vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung zu dieser DS 1115/2018 bittet der Rat um einen entsprechenden Weisungsbeschluss an die Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH.
Unter TOP 3 ‘Festlegung von Wertgrenzen‘ geht es um Grenzen bis zu denen die Geschäftsführung allein entscheiden kann bzw. ab deren Erreichen die Gesellschafterversammlung entscheiden muss. Die Verwaltung schlägt vor, auf das Weisungsrecht explizit zu verzichten, um ggf. Gestaltungs- und Gesprächsspielräume in der Gesellschafterversammlung nutzen zu können.
Die Fachlichkeit zu TOP 4 ‘Schlackeentsorgung‘ liegt bei den Gremien der HEB GmbH. Die Verwaltung schlägt vor, auf das Weisungsrecht explizit zu verzichten, um ggf. Gestaltungs- und Gesprächsspielräume in der Gesellschafterversammlung nutzen zu können.
Der Geschäftsführer Herr Manfred Reiche tritt zum 31.12.2018 in den Ruhestand. Die Bestellung zum Geschäftsführer läuft zeitgleich aus. Die Mitgesellschafterin Entsorgung Dortmund GmbH hat ihr Vorschlagsrecht für die Nachbesetzung bislang nicht wahrgenommen. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin ist Herr Dr. Herbert Bleicher alleiniger Geschäftsführer der HEB GmbH. Unter TOP 5 ‘Vertretungsberechtigung‘ wird auf die alleinige Geschäftsführung reagiert. Um die Geschäfte auch bei Abwesenheit von Herrn Dr. Bleicher weiter führen zu können, werden hier Regelungen, insbes. Prokuren vorgeschlagen. Die Verwaltung schlägt vor, auf das Weisungsrecht explizit zu verzichten.
Unter TOP 6 ‘Geschäftsführerangelegenheiten‘ geht es um Zielvereinbarungen. Die Verwaltung schlägt vor, auf das Weisungsrecht explizit zu verzichten, um ggf. Verhandlungs- und Gesprächsspielräume in der Gesellschafterversammlung nutzen zu können.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
x | Belange von Menschen mit Behinderung sind nicht betroffen |
