Beschlussvorlage - 0984/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung über das Besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die im Plan schraffierten Flächen im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 5/18 (683) Entwicklung Mündungsbereich Ennepe -Volme.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
- Beteiligt:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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04.12.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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12.12.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2018
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach
§ 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die im Lageplan schraffiert dargestellten Flächen im Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanes Nr. 5/18 (683) Entwicklung Mündungsbereich Ennepe – Volme in Form der Satzung, die als Anlage Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachen-Nr. 0984/2018 ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
Eine Kurzfassung ist nicht erforderlich.
Begründung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 5/18 (683) Entwicklung Mündungsbereich Ennepe – Volme beschlossen. Veröffentlich wurde der Beschluss am 02.11.2018.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich u.a. auf die sog. „Dreiecksfläche“ zwischen Ennepe und Volme und den Bereich südlich der Ennepe mit dem denkmalgeschützen Gebäude Plessenstraße 20.
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Rahmenplanung für den Gesamtbereich Westside, die am 20.03.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen wurde, enthält für die „Dreiecksfläche“ folgende Planungsziele:
Gewährleistung der Erlebbar- und Zugänglichkeit der Ennepe und der Volme
Steuerung von neuen Nutzungsimpulsen am Zusammenfluss von Ennepe und Volme
Erweiterung der Grünkulisse „Philippshöhe“ mit der Funktion eines innenstadt-nahen Erholungsbereichs
Einbindung in das Radwegenetz
Die Fläche wird seit Jahren nicht mehr genutzt. Die Brache hat sich mit entsprechendem Wildwuchs entwickelt.
Nach § 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten für die sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, das besondere Vorkaufsrecht als Satzung beschließen und ausüben. Zu diesen städtebaulichen Maßnahmen gehört auch die Planung und Ausweisung von Grünflächen, die für die Öffentlichkeit zu Erholungszwecken genutzt werden können.
Der Erlass der Satzung über das Besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.1 BauGB ist an dieser Stelle sinnvoll, um die geplanten Entwicklungsperspektiven gegenüber anderen Nutzungsinteressen durchsetzen zu können. Dazu gehören insbesondere die Errichtung einer öffentlichen Grünanlage als innenstadtnahen Erholungsbereich und Erlebbarkeit des Zusammenflusses von Ennepe und Volme.
Der räumliche Umfang der Fläche, für die die Vorkaufsrechtssatzung beschlossen wird, richtet sich nach dem Sicherungsbedürfnis in Bezug auf die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen. In diesem Fall ist das die im anliegenden Lageplan schraffierte Fläche, für die ein Planungskonzept vorliegt.
Die Wasserflächen selbst der Flüsse Ennepe und Volme bleiben unberührt. Die Uferbereiche werden in jedem Fall in die Entwicklung der Fläche mit einbezogen.
Ebenso nicht im Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung liegt das Grundstück, dass mit der ehemaligen Schraubenfabrik bebaut ist, die unter Denkmalschutz steht (Objekt Nr. 331).
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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X | sind nicht betroffen |
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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119,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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