Mitteilung - 1137/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt.

 

Begründung

 

In der o. g. Angelegenheit hat die BV Hohenlimburg das Rechtsamt um Feststellung der Entscheidungszuständigkeit ersucht. Der Prüfauftrag lautet wie folgt:

 

„Die BV Hohenlimburg ersucht das Rechtsamt um Feststellung der Entscheidungszuständigkeit. Die BV ist der Auffassung, dass es sich bei der Gestaltung der Verkehrsführung auf einer der wichtigsten Kreuzungen in der Hohenlimburger Innenstadt um eine vorwiegend bezirkliche Angelegenheit handelt und bittet um Bestätigung. Der STEA wird gebeten, die Mitteilung des Rechtsamtes abzuwarten.“

 

Die von der BV Hohenlimburg erbetene Prüfung durch das Rechtsamt hat im Einzelnen Folgendes ergeben:

 

Von einer Entscheidungszuständigkeit der BV Hohenlimburg kann in dieser Angelegenheit zweifelsfrei nicht ausgegangen werden.

 

  1. Für die Ausbauplanung aller städtischen Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung im Werte von mehr als 165.000,- € ist aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 Buchst. g) der Zuständigkeitsordnung – ZustO – der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) zuständig.

Bei der Hohenlimburger Straße handelt es sich unzweifelhaft um eine Straße von überbezirklicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung. Der hier  geplante Ausbau bezieht sich zwar auf eine Teilfläche, die sich im Zentralbereich von Hohenlimburg befindet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Hohenlimburger Straße (B 7) nach ihrer Lage, Größe, Beschaffenheit und verkehrsmäßigen Belastung einen überbezirklichen Charakter hat. Beim Ausbau einer innerörtlichen Straße, die den Status und die Qualität einer Bundesstraße hat, sind stets auch Aspekte der überbezirklichen Verkehrsplanung und –führung zu berücksichtigen, um bspw. der Gefahr von Rückstaus zu begegnen, die sich infolge der Nutzung der Straße als Ausweichstrecke  für die Autobahnen (A 45  und A 46) ergeben kann.

Daher ist die BV Hohenlimburg in diesem Fall nicht entscheidungszuständig. Sie besitzt jedoch aufgrund der Regelung in § 10 Abs. 4 B. Nr. 2 der Hauptsatzung ein Anhörungs-/Informationsrecht. Hiernach ist die BV anzuhören bzw. zu informieren bei der Planung für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen.

 

Es ist hier somit aufgrund der o. a. Regelung in der ZustO in erster Linie von der Entscheidungszuständigkeit des StEA auszugehen.

 

  1. Im Hinblick auf einen nicht ganz unbedeutenden Teilaspekt des geplanten Ausbaus der Hohenlimburger Straße konkurriert die Entscheidungszuständigkeit des StEA jedoch mit einer Zuständigkeit des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität (UWA):

 

Da die Ausbauplanung u. a. die Neuanlegung eines Radweges vorsieht, ist die Zuständigkeit des UWA zu berücksichtigen, die sich aus der Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. s) der Zuständigkeitsordnung (ZustO) ergibt. Hiernach ist von einer Entscheidungszuständigkeit des UWA für das kommunale Radwegenetz auszugehen.

 

In der bisher geführten politischen Diskussion hat sich herauskristallisiert, dass es nicht ganz unumstritten ist, ob die Neuanlegung eines Radweges im Zuge der Fahrbahndeckensanierung sinnvoll und notwendig ist.

 

Deshalb sollte die Angelegenheit nach Ansicht des Rechtsamtes vor einer abschließenden Beratung im StEA zusätzlich im UWA beraten werden. Die Beratung und Beschlussfassung in StEA und UWA ist nach diesseitiger Auffassung in der Weise aufzusplitten, dass der UWA darüber beschließt, ob im Zuge der Fahrbahndeckensanierung ein neuer Radweg anzulegen und die Ausbauplanung im Übrigen der abschließenden Beratung und Entscheidung im StEA vorzusehen ist.

 

Da am 11.12.2018 eine gemeinsame Sondersitzung von StEA und UWA vorgesehen ist, bietet sich eine gemeinsame Beratung der Vorlage in dieser Sitzung mit getrennter Abstimmung an, nachdem eine Vorberatung (in Form der Kenntnisnahme) in der nächsten Sitzung der BV Hohenlimburg am 05.12.2018 stattgefunden hat.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

 

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Auswirkungen

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

05.12.2018 - Bezirksvertretung Hohenlimburg

Erweitern

11.12.2018 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

11.12.2018 - Stadtentwicklungsausschuss