Beschlussvorlage - 0907/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen 2018 bis 2021 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Seniorenbeirat
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Vorberatung
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13.11.2018
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Erledigt
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Beirat für Menschen mit Behinderungen
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Vorberatung
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20.11.2018
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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21.11.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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04.12.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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05.12.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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05.12.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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06.12.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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12.12.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.12.2018
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Beschlussvorschlag
- Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2018 bis 2021 wird beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht der Bedarf für ein weiteres Pflegeheim mit 80 Plätzen.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung ist festzulegen, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht. Bedarfsbestätigungen werden nur für die Stadtbezirke Hohenlimburg oder Hagen-Nord erteilt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Das Alten- und Pflegegesetz NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zu einer Planung über die Pflegeinfrastruktur. Die vorliegende Planung legt den Focus auf die vollstationäre Pflege und umfasst die Jahre 2018 bis 2021. Für 2021 wird ein Fehlbedarf von 80 vollstationären Pflegeplätzen prognostiziert.
Eine Zielsetzung des Alten- und Pflegegesetzes NRW ist es, die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung für den Bereich der Pflegeinfrastruktur zu stärken. Durch die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 APG NRW erhalten die Kommunen die Option, eine Pflegebedarfsplanung durch Beschluss der Vertretungskörperschaft verbindlich festzulegen. Bereits in den vergangen zwei Jahren hat die Stadt Hagen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um hier künftig steuernd Einfluss nehmen zu können. Werden durch den Neubau eines Pflegeheimes zusätzliche Plätze geschaffen, benötigen die Betreiber künftig eine Bedarfsbestätigung der Stadt, um investive Kosten über das Pflegewohngeld abrechnen zu können. Nach den rechtlichen Vorschriften ist der Beschluss über die verbindliche Bedarfsplanung jährlich neu zu bestätigen.
Begründung
Ziel des Alten- und Pflegegesetzes NRW ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungskultur für ältere und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Das Gesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer pflegerischen Angebotsstruktur, die den örtlichen Bedarfen entspricht. Um dies zu gewährleisten ist eine regelmäßige Planung vorgeschrieben.
Die Planung umfasst gem. § 7 Abs. 1 APG:
- die Bestandsaufnahme der Angebote
- die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und
- die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.
Die Planung umfasst dabei insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie Angebote für spezielle Zielgruppen und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur.
Kreise und Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse der Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen alle zwei Jahre zusammen zu stellen. Wird vom Rat der Stadt eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen, erfolgen die Planungen jährlich.
Die ersten zwei Pflegebedarfsplanungen nach dem APG NRW wurden am 30.06.2016 (Vorlage 0423/2016) und am 14.12.2017 (Vorlage 0739/2017) vom Rat ohne gesonderte vorherige Beteiligung der Bezirksvertretungen verbindlich beschlossen.
Die nun vorliegende Pflegebedarfsplanung für die Stadt Hagen für die Jahre 2018 bis 2021 umfasst eine Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeplätze.
Die Pflegestatistik, die IT.NRW für alle Kreise und kreisfreie Städte erstellt, erscheint nur alle zwei Jahre. Daher sind die Zahlen zur Anzahl der Pflegebedürftigen unverändert gegenüber der Pflegebedarfsplanung des letzten Jahres. Die in dem nun vorliegenden Bericht abgedruckten Tabellen, die auf Daten der Pflegestatistik beruhen, sind unverändert, wurden aber dennoch zur Information im Bericht belassen. Die Daten zu Platzzahlen in Pflegeheimen und Bevölkerungszahlen wurden jeweils an den aktuellen Stand angepasst.
Nach der vorliegenden Bedarfsberechnung ergibt sich für die Stadt Hagen bis zum Jahr 2021 eine Bedarfslücke von zunächst 72 vollstationären Pflegeplätzen. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass zurzeit ca. 110 pflegebedürftige Menschen in Wohngemeinschaften betreut werden und dass bis zum Jahr 2021 voraussichtlich weitere Plätze in Wohngemeinschaften geschaffen werden können. Die Eröffnung einer neuen Pflegeeinrichtungen Ende 2018 und der Wegfall von Heimplätzen durch Anpassungsmaßnahmen an die gesetzlichen Bestimmungen wurden dabei ebenfalls berücksichtigt. Da die Entwicklung der Bedarfe und die Entstehung von Wohngemeinschaften von vielen Faktoren abhängig ist und darüber hinaus genügend Wahlmöglichkeiten vorhanden sein sollen, wird der Bedarf für ein Pflegeheim mit 80 Plätzen gesehen. Obwohl im Stadtbezirk Hohenlimburg im Juli 2017 ein neues Pflegeheim eröffnet wurde, fehlen hier im Jahr 2021 weitere vollstationäre Pflegeplätze. Auch in Hagen-Nord fehlen künftig vollstationäre Pflegeplätze so dass in einem dieser Stadtbezirke ein neues Pflegeheim errichtet werden sollte.
Die Stadt kann durch das Steuerungsinstrument der verbindlichen Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen interessierte Investoren abhalten, wenn der Bedarf in Hagen gedeckt ist. Soweit ein Bedarf besteht, kann die Stadt Hagen festlegen, in welchem Stadtbezirk die neue Einrichtung gebaut werden soll. Eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Versorgung über das gesamte Stadtgebiet wird angestrebt.
Ob es für Hagen weiterhin eine verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geben soll, ist nun vom Rat der Stadt Hagen zu entscheiden.
Für den Bereich der Tagespflege wird von der Stadt Hagen keine verbindliche Bedarfsplanung angestrebt, weil die Tagespflege stationäre Aufenthalte verhindern kann und pflegende Angehörige entlastet.
Die als Anlage beigefügte Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen enthält detaillierte Erläuterungen und entsprechende Bedarfsberechnungen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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X | sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung:
Menschen mit Behinderung sind im Alter von einer Pflegebedürftigkeit genauso betroffen wie Menschen ohne Behinderung. Eine besondere Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erfolgt daher in der vorliegenden Pflegebedarfsplanung nicht. Besondere Bedarfe von älteren Menschen mit Behinderung werden in der gemeinsamen Behindertenbedarfsplanung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufgegriffen und sind – zumindest vorerst – nicht Bestandteil der vorliegenden Pflegebedarfsplanung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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11 MB
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