Berichtsvorlage - 0787/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Bußgelder der unteren Abfallwirtschaftsbehörde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kerstin Meyer-Weinreich
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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12.09.2018
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Bezug nehmend auf die Vorlage 0453/2018, Änderung der Sperrmüllsammlung – Auswirkungen auf die Stadtsauberkeit, und die Stellungnahme zum Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität vom 19.06.2018, wird zu den Verwarn- und Bußgeldern im Bereich Abfallwirtschaft Folgendes mitgeteilt:
Bußgelder dürfen nur in einem bestimmten Rahmen vergeben werden.
§ 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt die Festlegung der Höhe einer Geldbuße.
Danach sind folgende Punkte bei einer Festsetzung zu beachten:
- Fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
- Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit (Schwere des Vorwurfs)
- Wirtschaftliche Verhältnisse des Täters (nicht bei geringfügigen Bußgeldern bis 100 €)
- Der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
- Besondere Umstände, die in der Person des Täters liegen (z.B. Mehrfachtäter, rechtsfeindliche Gesinnung)
All diese Erwägungen sind – dem jeweiligen Einzelfall entsprechend – zu berücksichtigen. So wird beispielsweise eine Verunreinigung durch Hundekot auf einem Spielplatz oder in der Fußgängerzone mit 100,00 € drastischer geahndet als im Außenbereich in der freien Landschaft. Ginge man allerdings über die 100,00 € hinaus, würde man den gesetzten Rahmen (siehe unten) verlassen.
Die Bußgelder nach Abfallrecht können nicht willkürlich angehoben werden.
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Hagen hat den Bußgeldkatalog des Landes NRW als - für die Verwaltungsbehörde verbindliche – Richtlinie an (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17 Rn. 32) anzuwenden.
Gibt der Bußgeldkatalog einen Rahmen vor, z. B. von 100 € bis 410 € Bußgeld bei illegaler Entsorgung von Sperrmüll bis 100 kg, muss innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden, ob es sich um einen Mehrfachtäter handelt, wieviel der Sperrmüll in etwa wiegt, ob der Sperrmüll am Straßenrand liegt oder in einem Naturschutzgebiet abgekippt wurde usw. Auch in diesem Bereich wird nach dem Prinzip des weitest gehenden Ausschöpfens des gesetzten Rahmens geahndet.
Der Bußgeldkatalog dient dabei als Vorgabe und dient der Transparenz und Gleichbehandlung bei gleichgelagerten Fällen.
Es ist letztlich auch zu bedenken, dass im Falle des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid eine gerichtliche Überprüfung der Höhe des Bußgeldes stattfindet, wobei dem Gericht wiederum ein eigenes Ermessen gemäß § 17 OWiG zusteht.
Ein nicht aus den o. g. Erwägungen heraus begründbares Heraufsetzen der Bußgelder auf die Höchstsätze in allen Fällen wird einer gerichtlichen Überprüfung insoweit kaum standhalten können. Aus diesseitiger Sicht können Verstöße häufig nur auch über empfindliche Strafen geahndet werden, um auf zukünftiges Handeln nachhaltig einzuwirken. Der gesetzlich vorgegebene Rahmen dient hierzu aus der Erfahrung nicht aus. Eine bedarfsorientierte Anpassung kann aber nur über den Landesgesetzgeber erfolgen. Der Unterzeichner wird diese Problematik im Städtetag thematisieren.
Die Einnahmen fallen dann dem Land zu und nicht mehr der Kommune.
Verwarngelder:
Beim Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen gibt es einen „internen Verwarnkatalog“, der derzeit wieder von 32 und 69 aktualisiert wird, damit die Außendienstmitarbeiter vor Ort Verwarngelder einheitlich und transparent aussprechen können.
Zum 01.05.2014 wurde durch eine Änderung des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Rahmen der zu erhebenden Verwarngelder auf 55,00 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag erstrecken sich auch die Verwarngelder, die nach der Hagener Gebietsordnung erhoben werden können. Dazu muss die Ordnungswidrigkeit einem Verursacher eindeutig zugeordnet und nachgewiesen werden. Dies ist trotz einer hohen Präsenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen in den bekannten Stadtbezirken nur mit einem sehr hohen zeitlichen und personellen Aufwand möglich.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
Anlagen
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