Beschlussvorlage - 0713/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Stellungnahme zu den Änderungen des Landesentwicklungsplanes entsprechend der Verwaltungsvorlage. 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Stadt Hagen ist aufgefordert zu den Änderungen des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) Stellung zu nehmen. In der Vorlage werden die aus Sicht der Verwaltung wesentlichen geänderten Punkte für die Stadt Hagen erläutert und dazu eine Position formuliert.

 

 

Begründung

 

Die Landesregierung hat am 17.04.2018 Änderungen des Landesentwicklungsplans NRW gebilligt und ein Beteiligungsverfahren beschlossen. Die Stadt Hagen ist aufgefordert, bis zum 15.07.2018 Stellung zu den geplanten Änderungen des LEP zu nehmen. Mit den nun vorgenommenen Änderungen wird der seit dem 08.02.2017 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan (LEP) punktuell geändert. Anlass für die beabsichtigten Änderungen sind die veränderten politischen Zielsetzungen der Landesregierung.

 

Dazu zählt die Absicht, ländlichen Regionen und Ballungsräumen gleichwertige Entwicklungschancen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, den Kommunen mehr Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zu geben und bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen, auch in Orten mit weniger als 2.000 Einwohnern, festzulegen.

 

Mit diesen Änderungen sollen Anreize zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie ein Beitrag zur Bereitstellung von ausreichend Flächen für die Wirtschaft geleistet werden. Der LEP enthält dementsprechend u. a. neue Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur verkehrlichen Infrastruktur und zur Rohstoffversorgung. Der Regional- und Bauleitplanung sollen ausreichend Spielräume belassen und gleichzeitig der Wirtschaft ihrem Bedarf entsprechend ausreichende Entwicklungsspielräume ermöglicht werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Investitionen: Der neue LEP soll den Standort Nordrhein-Westfalen attraktiver machen, indem Kommunen leichter Flächen für Ansiedlungen neuer und Erweiterungen bestehender Unternehmen anbieten können.
  • Ländlicher Raum: Ortsteile unter 2.000 Einwohner erhalten neue Perspektiven: Betriebe können sich leichter erweitern und ihren Standort verlagern, Flächen für den Wohnungsbau können leichter ausgewiesen werden.
  • Flächen: Auf den Grundsatz, den täglichen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen auf fünf Hektar zu begrenzen, wird verzichtet. Das erleichtert die rechtssichere Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten. Andere Planungsziele im LEP gewährleisten einen sparsamen Umgang mit Flächen.
  • Windkraft: Um die Akzeptanz für die erneuerbaren Energien zu erhalten, wird ein planerischer Vorsorgeabstand zu Wohngebieten eingeführt. Soweit im Einklang mit Bundesrecht möglich, sollen Anlagen künftig nur im Abstand von 1500 m zu Wohngebieten geplant werden können.
  • Flughäfen: Alle sechs bisher im LEP genannten Airports gelten nun als landesbedeutsam und können sich entsprechend entwickeln.
  • Rohstoffsicherung: Der Abbau von Rohstoffen wird erleichtert: Der neue LEP eröffnet die Möglichkeit, auf die bisher ausnahmslos vorgegebene Konzentration der Abgrabungsbereiche zu verzichten. Bei besonderen planerischen Konfliktlagen, wie z. B. Sand und Kies, kann aber auch an der bewährten regionalplanerischen Konzentration der Abgrabungsbereiche festgehalten werden.

 

 

Stellungnahme zu den geplanten Änderungen:

 

Die Stadt Hagen nimmt zu den vorgesehenen Änderungen am Landesentwicklungsplan NRW (Stand 17.04.2018) wie folgt Stellung:

 

Grundsätzliches zu Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum / 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile:

 

Die geplanten Änderungen geben der Stadt Hagen mehr Spielraum bei der Ausweisung von Flächen für Wohnen und Gewerbe. Davon profitieren Unternehmen, die sich ansiedeln oder erweitern wollen und Bauherren, die Wohnraum schaffen wollen und werden von daher grundsätzlich begrüßt. Diese Flexibilisierung darf jedoch nicht zu Lasten einer ungeordneten Siedlungsentwicklung gehen und muss die freiraumbezogenen Ziele ausreichend berücksichtigen.

 

 

Ziel 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile

 

Neben der Eigenentwicklung von Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern soll künftig auch die bedarfsgerechte, weitere Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich möglich sein, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird.

 

Stellungnahme der Stadt Hagen

 

Die Möglichkeit der Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern wie sie in Hagen z. B in Garenfeld, Berchum und Haßley bestehen, wird grundsätzlich begrüßt. Diese Entwicklung darf jedoch nicht zu Lasten freiraumbezogener Ziele gehen.

 

 

Ziel 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme

 

Unter Punkt 7.3-1 wird der Absatz „Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.“ gestrichen.


Es verbleibt jedoch die Aussage:

 

…“Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.“

 

Stellungnahme der Stadt Hagen

 

Die Streichung bzw. die dann nur noch verbleibende Ausnahmeregelung würden die Windenergieplanung in Hagen enorm einschränken, weil ohne die Inanspruchnahme zumindest von Nadelwäldern nicht genügend Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung ständen.

 

Ein Bedarf der Nutzung erneuerbarer Energien wird durch das energiepolitische Ziel der Bundesregierung, die erneuerbaren Energien zu fördern, vorgegeben. Anhand welcher Kriterien ein Bedarfsnachweis vor Ort erbracht werden soll, wird in der LEP- Änderung allerdings nicht erwähnt.

 

Sollte die LEP-Änderung wie formuliert Rechtskraft erlangen, müssten die in Hagen ermittelten Konzentrationszonen, die Waldbestände aufweisen, eine Überprüfung unter Anwendung der generellen Ausnahmeregelung erfahren.

 

Die Stadt Hagen spricht sich daher für eine klare, praxisorientierte Regelung der Ausnahmemöglichkeiten aus.

 

 

Ziel 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung / Grundsatz 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung / Grundsatz 4-1 Klimaschutz und Streichung Grundsatz 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung

 

Die Kraft-Wärme-Kopplung wird nicht mehr als Ziel, sondern als Grundsatz formuliert. Weiterhin wird der Grundsatz abgemildert, indem die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung genutzt werden sollen (früherer Wortlaut: sind zu nutzen).

 

Stellungnahme der Stadt Hagen

 

Die neu formulierten Abmilderungen gerade in den klimaschutzrelevanten und energiespezifischen Bereichen reduzieren die Verbindlichkeit des LEP. Im Gegensatz dazu muss auch weiterhin feststehen, dass für eine nachhaltige Energieversorgung in der Regional- und Bauleitplanung, die Bereitstellung von Flächen für Projekte der Kraft-Wärme-Kopplung überprüft wird.

 

Die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind weiterhin zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen. Gerade die Leistungsangaben in Megawatt bei festgesetzten Windenergiebereichen haben dazu beigetragen, in den unterschiedlichen Landesteilen CO2-Minderungspotentiale umzusetzen.

In den Planungsregionen sind Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen.

 

Der Passus zum Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung ist ganz aus dem LEP gestrichen. Aber die konkrete Umsetzung der Klimaschutzziele (s. Kapitel 4. Klimaschutz und Klimaanpassung) insbesondere die fluktuierende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, die durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke flankiert werden soll, ist nicht zu streichen (s. a. Grundsatz 10.1-1).

 

Positiv dagegen ist, dass die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie möglich ist und weiter ausgebaut werden soll.

 

 

Grundsatz 10-2-3 (neu) Abstand von Bereichen / Flächen von Windenergieanlagen

 

„Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden. Hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering).“

 

„Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau der Windenergie neu zu

gestalten und die Akzeptanz für die Windenergie als wesentlichen Bestandteil der Energiewende zu erhalten. Einen Beitrag dazu soll die Möglichkeit einer Abstandsregelung zu empfindlichen Wohnnutzungen leisten.

Soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten. Bei Einhaltung eines solchen Vorsorgeabstandes kann generell davon ausgegangen werden, dass von den Windenergieanlagen bei immer noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Die Vorsorge nimmt dabei auf Gesichtspunkte des vorbeugenden Immissionsschutzes, der Bedrängungswirkung, der Schattenwirkung und auch der Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen, gerade im Hinblick auf potenzielle Siedlungserweiterungen, Bezug.

 

Die kommunale Bauleitplanung muss im Rahmen der Darstellung von Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen der Windenergienutzung substanziell Raum schaffen. Ein pauschalisierter Vorsorgeabstand von  …? ist in Abwägungsentscheidungen bei der Festlegung von Vorranggebieten in Regionalplänen und Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen zu Vorsorgeabständen bietet der Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Der Ersatz von Altanlagen (Repowering) in bestehenden Vorranggebieten für die Windenergienutzung und Konzentrationszonen sowie in bestehenden Windparks in Kommunen ohne planerische Steuerung der Windkraftnutzung fällt nicht unter diese Regelung. Damit soll dem besonderen Potenzial des Repowerings an durch Windkraft geprägten Standorten ebenso wie der Beschränkung der Anzahl neuer Anlagen Rechnung getragen werden.“…

 

Stellungnahme der Stadt Hagen

 

Unter Punkt 10.2-3 fehlt im Änderungstext eine Meter-Angabe (siehe Markierung) oder das Wort „von“ ist zu streichen.

 

Das Bemühen der Landesregierung, durch größere Abstände zwischen Wohnbereichen und Windenergieanlagen Konflikte zwischen diesen Nutzungen zu vermeiden, ist anzuerkennen. Allerdings ergeben sich aufgrund der Siedlungsstruktur und landschaftlichen Rahmenbedingungen der Stadt Hagen und unter Berücksichtigung der sonstigen vom Rat beschlossenen weichen Abstandskriterien bei Abständen von 1.500 m keine ausreichenden Spielräume mehr für eine kommunale Bauleitplanung zur Steuerung von Windenergieanlagen.

 

Der Rat der Stadt Hagen hat daher die Verwaltung damit beauftragt, ein Planungskonzept mit differenzierten Abständen zur Wohnbebauung zu erarbeiten. Die Landesregierung wird gebeten, die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen.

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

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Anlagen

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