Beschlussvorlage - 0686/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke entsandten Vertreter an,

 

  1. der Verwendung des Jahresüberschusses 2017 der Sparkasse HagenHerdecke wie vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 07.06.2018 vorgeschlagen zuzustimmen,
  2. die Organe der Sparkasse HagenHerdecke nach § 8 Abs. 2 f) Sparkassengesetz zu entlasten und
  3. das Ergebnis der Beratung und zur Einhaltung des Corporate Governance Kodexes zur Kenntnis zu nehmen.
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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt

 

Begründung

 

Der vom Sparkassenverband Westfalen-Lippe geprüfte und mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss 2017 und Lagebericht 2017 ist vom Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke in seiner Sitzung am 07.06.2018 festgestellt und der Lagebericht gem. § 15 Abs. 2 d) Sparkassengesetz für das Jahr 2016 gebilligt worden.

 

Der Jahresabschluss 2017 weist einen Überschuss in Höhe von 367.011 € aus.

 

Nach § 8 Abs. 2 g) und § 24 Abs. 4 Satz 2 Sparkassengesetz (SpkG) beschließt die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG.

 

Den Sparkassen in Westfalen-Lippe steht für Ausschüttungen nach § 25 Abs. 1 b) SpkG aus dem Jahresüberschuss 2016 nur der Teil des Jahresüberschusses zur Verfügung, der über den Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB hinausgeht. Nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB entsprechen.

 

Der Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB in Höhe von Euro 367.011 € wurde im Jahresabschluss veröffentlicht und unterliegt der Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB.

 

Unter berücksichtigung dieser Vorschriften ergibt sich folgende Übersicht:

 

ausgewiesener Jahresüberschuss

 

367.011,00 €

Ausschüttungssperre aufgrund der notw. Neubewertung der Pensionsrückstellungen (Zuführung zur Sicherheitsrücklage)

 

367.011,00 €

Ausschüttung

 

0,00 €

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter anzuweisen, dem Vorschlag des Verwaltungsrates zu folgen.

 

 

Corporate Governance Kodex

In seiner Sitzung am 22.07.2011 hat der Verwaltungsrat die Einführung eines Corporate Governance Kodex für die Sparkasse Hagen beschlossen. Gleichzeitig wurde festgelegt, einmal jährlich die Einhaltung des Kodex zu beraten, Abweichungen zu erläutern und das Ergebnis dem Träger im Zuge der Beschlussfassung zur Entlastung der Organe und zur Verwendung des Jahresüberschusses zur Kenntnis zu geben.

Verwaltungsrat und Vorstand stellen nach gemeinsamer Erörterung fest, dass die Empfehlungen des Corporate Governance Kodex für Sparkassen in Nordrhein-Westfalen bis auf die unter Ziffer 2 erläuterten Abweichungen eingehalten werden. Weitere Abweichungen wurden im Rahmen der Erörterung zwischen Vorstand und Verwaltungsrat nicht festgestellt.

 

 

Entlastung der Organe

Nach § 8 Abs. 2 f) SpkG ist die Verbandsversammlung für die Entlastung der Organe der Sparkasse HagenHerdecke zuständig.

Die Verwaltung der Sparkasse ist ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Verwaltung empfiehlt, die in die Verbandversammlung entsandten Vertreter anzuweisen, die Entlastung zu erteilen.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanzielle und personelle Auswirkungen

 

 

 

 

  gez. 

Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.07.2018 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen