Berichtsvorlage - 0566/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Planungsstand sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergiehier: Information zum weiteren Vorgehen der WEA-Planung in Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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05.07.2018
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Sachverhalt
Kurzfassung
Diese Berichtsvorlage dient der Information des Rates der Stadt Hagen betr. des weiteren Vorgehens der Windenergieplanung.
Begründung
Stand der Windenergieplanung in Hagen
In der Vorlage 0806/2017 wurde der Rat der Stadt Hagen darüber informiert, welche Auswirkungen eine Abänderung der bisher erfolgten Planung und der ermittelten potentiellen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) für die Stadt Hagen haben könnte (Stand April 2017, vor dem Moratorium).
Der Rat beschloss unter:
Punkt 3: Die Verwaltung wird beauftragt, die im Kabinettsbeschluss vom 20.12.2017 zum LEP geplanten Änderungen (Anmerkung: u. a. 1500 m-Abstand zur Wohnbebauung) auf deren Relevanz für die Hagener Planungen hin zu prüfen.
Dies war bereits in der Vorlage 0806/2017 erfolgt. In Teil B dieser Vorlage war die Frage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr. eines 1500 m-Abstandes zur Wohnbebauung dahingehend beantwortet worden, dass dann mehr als 2/3 der bisher ermittelten WEA-Zonen wegfallen würden. Gerichte würden dann wahrscheinlich klären müssen, ob die verbleibenden ca. 31 ha ausreichen um der Windenergie substanziellen Raum gewährt zu haben (siehe Vorlage 0806/2018, Teil B).
Der Rat beschloss ferner:
Punkt 4: Unter Berücksichtigung der geplanten LEP Änderungen sollen individuelle Vorrangzonen eingerichtet werden.
Die Änderungen des LEP sind noch nicht rechtskräftig.
Im sogenannten Entfesselungspaket II (vorgesehene Änderungen im LEP, Dez. 2017) ist vorgesehen, die Verpflichtung zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Regionalplänen aufzuheben. Damit gebe es keine Umsetzungspflicht mehr, von der Regionalplanung ausgewiesene Gebiete in den kommunalen FNP aufzunehmen. Die Ausweisung von WEA-Zonen, sofern denn erwünscht, läge in der Planungshoheit und Verantwortung der Kommunen.
Der neue Grundsatz 10.2-3 sieht vor, bei der planerischen Steuerung von WEA in FNP zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen einen planerischen Vorsorgeabstand von 1500 m einzuhalten.
Des weiteren war von der neuen Landesregierung vorgesehen, die Möglichkeit zur Errichtung von WEA im Wald aufzuheben. Im sogenannten Haltern-Urteil hatte das OVG Münster 2015 (22.09.2015, Az.10 D 82/13.NE) entschieden, dass Waldflächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen darstellen. In Zusammenhang mit der Regelung § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde festgestellt, dass Wald jedenfalls dann in Anspruch genommen werden darf, wenn der Windenergie ansonsten nicht substanziell Raum gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die nach wie vor (übergeordnete) Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gilt, wonach WEA seit 1997 zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich zu zählen sind. Zu den öffentlichen Belangen, die dieser Privilegierung entgegenstehen und im Einzelfall zu prüfen sind, gehören u. a. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z. B. schützenswerte Laubwälder), die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder die Gefährdung geschützter Tierarten (z. B. Rotmilan).
Der Landesgesetzgeber müsste hier also eine klare und eindeutige Formulierung vorgeben, wenn er Waldflächen als harte Tabuzonen einstufen will und dies zu einer Zielvorstellung der Raumordnung machen will.
Wann und in welcher Form die Änderungen des LEP rechtskräftig werden, ist nicht bekannt.
Weiteres Vorgehen bei der Windenergieplanung in Hagen
Die Investoren haben in einem Gespräch am 16.04.2018 im FB 61 ihren Unmut zum Ratsbeschluss vom 22.02.2018 (Vorlage 0806/2017) geäußert.
Eine Positionierung für oder gegen die Windenergieplanung in Hagen wird vermisst.
Die Beschlüsse der letzten Vorlage (0806/2017) lassen Interpretationen zu, stellen aber keine eindeutige Entscheidung zur weiteren Planung dar.
Die für die Offenlage vorgesehenen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wurden auf der Basis der vom Rat beschlossenen Kriterien und Abstandsflächen ermittelt. Auf dieser Grundlage wurden die Artenschutzprüfungen (ASP2) durchgeführt, für die die Investoren bereits einen Aufwand im höheren sechsstelligen Bereich finanziert haben.
Der Beschluss des Hagener Rates stößt bei den Projektentwicklern auf größtes Unverständnis. Sollte es weiterhin zu keiner Entscheidungsfindung kommen, ist mit einem Rückzug der Investoren aus der WEA-Planung in Hagen zu rechnen.
Die Folgen, die ein solcher Rückzug für die WEA-Planung hätte, werden im folgenden kurz erläutert
- Das Endergebnis der ASP 2 steht noch aus. Das bedeutet, das Verfahren kann nicht zu Ende gebracht werden oder die Stadt muss neue Gutachter mit der Aufgabe beauftragen. Die ASP 2 ist zwingender Bestandteil des Verfahrens und notwendig zur Erarbeitung der Unterlagen zur Offenlage.
- Sollte das Verfahren eingestellt werden, gibt es keine neuen WEA-Zonen in Hagen. Das bedeutet, der rechtskräftige FNP mit den ausgewiesenen 10 WEA erlaubt keine weiteren Bauanfragen im Stadtgebiet. Gegen einen ablehnenden Vorbescheid zu einer Bauanfrage außerhalb der bestehenden 10 Konzentrationszonen des rechtskräftigen FNP hat ein Investor bereits Klage beim VG Arnsberg eingereicht. Bei einem Negativurteil ist der Kläger auch bereit, das OVG Münster anzurufen.
- Sollte das Gericht zu Gunsten des Klägers entscheiden und die 55. Änderung des rechtskräftigen FNP für fehlerhaft erklären, würde dies bedeuten, dass Anträge zur Errichtung von WEA nach BImSchG im gesamten Stadtgebiet gestellt werden könnten. Diese würden durch die Untere Umweltschutzbehörde geprüft und sofern alle Vorgaben eingehalten werden, positiv entschieden. Dabei ist weder eine Bürgerbeteiligung noch die Beschlussfassung der Ratsgremien erforderlich. Einer Verspargelung der Landschaft wären damit alle Tore geöffnet.
- Sollte das Gericht zu Ungunsten des Klägers entscheiden, stellt sich spätestens zur Neuaufstellung des FNP die Frage, wie es weiter gehen soll mit der WEA-Planung. Die vorhandenen 10 WEA-Standorte besitzen Bestandsschutz, würden aber NICHT wieder im neuen FNP aufgenommen, da sie größtenteils den vom Rat beschlossenen Kriterien nicht entsprechen.
Für den neuen FNP kämen folgende Varianten in Frage:
Beispiel A:
Es werden keine neuen WEA-Konzentrationszonen dargestellt:
Folge ➡ Bauanträge nach BImSchG können im ganzen Stadtgebiet gestellt werden und sind nach Prüfung, sofern alle Vorgaben eingehalten werden, zu genehmigen.
Beispiel B:
Es sollen doch neue WEA-Konzentrationszonen ausgewiesen werden:
Folge ➡ das Prozedere zur Findung von Konzentrationszonen beginnt mit einer erneuten Analyse für das gesamte Stadtgebiet. Dies kann zu neuen Bewertungen und z. B. auch zu Zonen in Haspe und im Hagener Norden führen. Auch die Artenschutzprüfungen müssten erneut in Auftrag gegeben werden, da die z. Z. durch die Investoren finanzierten Gutachten verjährt wären, bzw. diese Kartierungen auch NUR für die im laufenden Verfahren ermittelten potentiellen WEA-Zonen gelten.
Folge ➡ die Stadt muss diese Kosten (Bearbeitung, Gutachten) dann selbst tragen. Für die Finanzierung (höhere sechsstellige Beträge) sind keine Mittel bei der Aufstellung des neuen FNP berücksichtigt oder bereitgestellt worden.
Die Verwaltung empfiehlt daher nachdrücklich, das Verfahren „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie“ auf der Basis der bisher ermittelten Konzentrationszonen fortzuführen und in die Offenlage zu bringen.
Die Investoren haben sich nach der Diskussion im Termin am 16.04.2018 bereit erklärt, den Endbericht der ASP 2 in den nächsten Wochen zu liefern.
Die Verwaltung würde das Verfahren dann fortsetzen wie in der Vorlage 0806/2017, S. 9 erläutert.
Auswirkungen des neuen Windenergie-Erlasses vom 8. Mai 2018 auf das Planverfahren
In der Zwischenzeit wurde der neue „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)“ am 8. Mai 2018 veröffentlicht. Es wurden für die Bauleitplanung u. a. Änderungen in folgenden Punkten vorgenommen:
5.2.1.1 Lärm
Es liegen keine Hinweise über chronische Schädigungen vor, die vor dem Hintergrund einer tragfähigen Wirkungshypothese in einen Zusammenhang mit einer Infraschall-Emission von WEA gebracht werden können.
7. Überwachung
Es werden Vorgaben zur Überwachung vor/nach Baubeginn der WEA betr. sich nachträglich angesiedelter besonders geschützter Arten gemacht.
8.2.1 Immissionsschutz
Es wird empfohlen, bei der Planung von Konzentrationszonen Abstände zu sensiblen Nutzungen - auch in Hinblick auf den vorbeugenden Lärmschutz - als weiche Tabuzonen zu berücksichtigen … So können zum Beispiel in der Bauleitplanung zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner die Belange des Immissionsschutzes unter Berücksichtigung der konkreten Lage von Wohngebieten, Splittersiedlungen beziehungsweise einzelnstehender Gehöfte einbezogen werden … Bei der Wahl des Abstands zu sensiblen Nutzungen ist im Bauleitplanverfahren einerseits sicherzustellen, dass die Planung vollzugsfähig ist und andererseits der Windenergie substanziell Raum zur Verfügung gestellt wird.
Im Rahmen der Genehmigung von Anlagen ist die Einhaltung der Immissionswerte der TA Lärm durch Gutachten nachzuweisen. Die hierzu notwendigen Abstände können unter anderem in Abhängigkeit von der jeweils beantragen Anlagenart, der Anlagenanzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Immissionsrichtwerte nach TA Lärm) variieren. Abstände zwischen Windenergieanlagen und sensiblen Nutzungen ergeben sich aus der Einhaltung der Werte der TA Lärm. So ergibt sich in einer beispielhaften Fallgestaltung ein Abstand von 1.500 m für eine Windfarm bestehend aus 5 Windenergieanlagen der 4 Megawatt-Klasse zu einem reinen Wohngebiet (Immissionsrichtwert nachts: 35 dB(A), schallreduzierte Betriebsweise nachts, Schallimmissionsprognose auf Basis des Interimsverfahrens). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder und weitere Vorbelastungen vorliegen.
Anmerkung des EnergieDialog.NRW:
Der neue Windenergie-Erlass enthält keinen festgeschriebenen 1.500-Meter-Abstand zur Wohnbebauung. Der Abstand von 1.500 Metern wird nur als Regelbeispiel in den Windenergie-Erlass eingeführt (Punkt 8.2.1). Danach ist dieser Abstand zu „Reinen Wohngebieten“ nach § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), in denen ein Lärmrichtwert von nachts 35 Dezibel (dB (A)) gilt, dann erforderlich, wenn 5 Windenergieanlagen der 4-MW-Klasse errichtet werden sollen. Nach wie vor kann der Abstand zur Wohnbebauung variieren. Er ist abhängig von Anlagenart, Anlagenanzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm) und ist im Genehmigungsverfahren individuell zu ermitteln.
Dass kein fester Abstand genannt wird, liegt u. a. daran, dass es sich beim Windenergie-Erlass um eine Verwaltungsvorschrift, aber nicht um ein Gesetz handelt. Zwar ist er für nachgeordnete Behörden verbindlich, für die Kommunen kann er allerdings lediglich als Orientierung dienen und Hilfestellung bieten.
Die Festlegung eines Mindestabstands kann allenfalls auf der Ebene der Landesentwicklungsplanung erfolgen. Aus diesem Grund findet sich eine Regelung zum Abstand von 1.500 Metern als Grundsatz im aktuellen Entwurf des Landesentwicklungsplans, der aber noch nicht in Kraft getreten ist. Es wird empfohlen, diesen Abstand bei der Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen oder der Ausweisung von Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen vorzusehen, soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen.
Anmerkung zur Planung in Hagen:
Im WEA-Konzept HAGEN wurde bereits wie folgt vorgegangen:
Der vom Rat beschlossene Kriterienkatalog sieht für Allgemeine Siedlungsbereiche und FNP-Wohnbauflächen (geschlossener Siedlungsbereich) einen Abstand von 750 m (gemittelter Abstand nach TA-Lärm, Untere Umweltschutzbehörde) zur WEA-Zonengrenze vor. Das bedeutet, dass sich die Grenze einer potentiellen WEA-Konzentrationszone in dieser Entfernung befindet, potentielle WEA (Mastfuß) aber weiter in die Zone hineinrücken, da sich alle Bestandteile einer WEA in der Zone befinden müssen.
Für die Wohnbebauung des Wesselbach- und Nahmertals in Hohenlimburg erfolgte eine detaillierte Einzelfall-Prüfung und Einstufung, da die potentielle WEA-Konzentrationszone Stoppelberg (Zone 5) im Süden bzw. im Westen an diese Siedlungsbereiche heranrückt.
Das Wesselbachtal ist im FNP als Wohnbaufläche dargestellt und gemäß § 34 BauGB als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einzustufen. Der Bereich ist als Wohnsiedlung durch zahlreiche Wohngebäude und ein Altersheim geprägt (Altenpflegeheime sind als „sonstige Anlagen für soziale Zwecke“ ausnahmsweise in reinen Wohngebieten zulässig (§ 3 Abs. 3 BauNV)). Das Wesselbachtal wird als reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNV beurteilt. Nach der von der Unteren Umweltschutzbehörde ermittelten Berechnung (Mittelwert) wäre daher, je nach Anlagenart und Höhe, ein Abstand von ca. 1000 m zur Wohnbebauung notwendig, um einen vorsorgenden Lärmschutz (auch bei leistungsstärkeren Anlagen) zu gewähren. Je nach Anlagenhöhe kann dieser auch höher oder niedriger ausfallen. Die WEA müsste dann weiter in die Zone hineinrücken. Der 750 m-Abstandspuffer der Wohnbebauung zur Zonengrenze wurde deshalb um 250 m erweitert. Die potentielle Zone 5 verkleinerte sich dadurch von Norden her.
Für das Nahmertal ergab sich folgende Beurteilung. Im FNP ist das gesamte Tal (bis auf einen kleineren Bereich nördlich und südlich des ‚Königsees‘, der als Wohnbaufläche dargestellt ist und einen Abstandspuffer von 750 m erhielt) als gewerbliche Baufläche dargestellt. Planungsrechtlich ist das Nahmertal nach § 34 Abs. 1, als Gemengelage einzuordnen. Es treffen hier unterschiedlich, grundsätzlich unverträgliche Nutzungen (Wohnen und Gewerbe) zusammen. Der Gebietscharakter ist somit keinem Gebietstypen der §§2-9 BauNVO zugeordnet. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB. Gewerbliche Bauflächen hatten nach der Überarbeitung des Konzeptes keinen Abstandspuffer mehr erhalten. Um aber auch für die Wohnbevölkerung des Nahmertals eine Beeinträchtigung durch Lärm oder eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen, wurde für die im FNP dargestellten Gewerbeflächen des Nahmertals ein Abstandswert von 550 m (Kategorie FNP-Mischgebiete) angesetzt. Da zudem die weiter westlich im Außenbereich liegenden Wohnhäuser einen 400 m Abstandspuffer erhielten und sich daran westlich zum Teil steile Hanglagen anschließen sowie ein vom Regionalforstamt eingestufter schützenswerter Laubwaldbestand vorhanden ist, vergrößern sich die Abstände zur Grenze der Konzentrationszone 5 weiter. Auch der 1000 m-Abstand, der von der Wohnbebauung des Wesselbachtals angesetzt wurde, greift bis in den nördlichen Bereich des Nahmertals und vergrößert dort die Abstände der Wohnbebauung zur Zonengrenze 5 teilweise auf über 800 m.
8.2.2.4 Wald
- Planungsverfahren
Die Forstbehörde prüft im Bauleitplanverfahren, ob die Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Als Kriterien für eine NICHT-Genehmigung werden genannt:
- standortgerechte, strukturreiche Laubwälder hoher Biotopwertigkeit,
- Naturwaldzellen,
- Prozessschutzflächen,
- Saatgutbestände,
- langfristig angelegte forstwissenschaftliche Versuchsflächen,
- historisch bedeutende Waldflächen;
Eine Waldumwandlungsgenehmigung kann in aller Regel erteilt werden für
- strukturarme Nadelwaldbestände sowie
- Waldflächen, die jeweils aktuell aufgrund von abiotischen oder biotischen Faktoren wie z. B. Sturm, Eiswurf oder Eisbruch, Insektenfraß ohne Bestockung sind.
Grundlage für die Beurteilung in diesem Verfahrensstadium sind Daten des Amtlichen Topographischen - Kartographischen Informationssystems (ATKIS). ATKIS bildet aufgrund der gewählten Maßstäblichkeit Wald erst ab einer Größe von 1 ha und innerhalb von Waldgebieten liegende Laubwald- oder Mischwaldflächen größer 4 ha als gesondert dargestellte Bereiche ab.
Die Forstbehörde ermittelt daher erst ab einer Größe von 1 ha, ob innerhalb einer geplanten Konzentrationszone wertvolle Waldbereiche liegen, für die keine Waldumwandlung in Aussicht gestellt werden kann. Innerhalb von zusammenhängenden Waldgebieten liegende Laubwaldflächen zwischen 1 ha und 4 ha beurteilt die Forstbehörde zusätzlich aufgrund vorliegender aktueller Luftbilder oder durch Daten der Forsteinrichtung. Laubwaldflächen über 4 ha können aufgrund der ATKIS-Daten sowie vorliegender Luftbilder beurteilt werden.
Eine waldbestandsbezogene Einzelfallprüfung wird in der Planungsphase grundsätzlich nicht durchgeführt, dies ist ein Prüfschritt im nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Die forstbehördliche Stellungnahme bezieht sich auf die Waldflächen, die durch direkte Flächeninanspruchnahme für Fundamente des Maststandorts, die Kranstellflächen und die Zuwegungen umgewandelt werden. Überstreicht lediglich der Rotor Waldflächen, bewirkt dies keine Nutzungsänderung und bedarf daher keiner Waldumwandlungsgenehmigung.
Im WEA-Konzept HAGEN wurde bereits wie folgt vorgegangen:
Es wurden sowohl die ATKIS-Daten als auch von den Gutachtern im Gelände erhobenen Daten verwendet, um schützenswerte Laubwaldbestände als weiche Tabuflächen einzustufen. Nadelwaldflächen wurden nicht als Tabuflächen eingestuft. Das Regionalforstamt wurde bereits um Stellungnahme gebeten. In WEA-Zonen, in denen inselartig Laubwaldbestände vorkommen, dürfen die Flügel einer WEA diese Bäume überfliegen. Maststandorte dürfen diese Bestände aber nicht beeinträchtigen.
8.2.2.5 Landschaftschutzgebiete (LSG)
Anmerkung des EnergieDialog NRW:
Der neue Erlass betont das grundsätzliche Bauverbot von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten (Punkt 8.2.2.5). Nach wie vor besteht aber die Möglichkeit, dass für Windenergieanlagen eine Ausnahme oder Befreiung aus dem Landschaftsschutz erteilt wird. Es sind also auch nach dem neuen Erlass Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten denkbar.
In Betracht kommt eine Ausnahme aus dem Landschaftsschutz, wenn diese im Landschaftsplan oder in der Schutzgebietsverordnung ausdrücklich festgelegt ist. Ist das nicht der Fall, kann die zuständige Behörde außerdem eine Befreiung vom Bauverbot erteilen. In diesem Verfahren muss die Behörde eine Abwägung des öffentlichen Interesses an den betroffenen Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege und Artenschutz mit dem öffentlichen Interesse an der Nutzung von Windenergieanlagen vornehmen. Der alte Windenergie-Erlass ging davon aus, dass bei dieser Abwägung das Interesse an der Energiewende und damit am Ausbau der Windenergienutzung grundsätzlich überwiegt; so sollte der Bau von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten erleichtert werden. Der neue Windenergie-Erlass sieht diese höhere Gewichtung des Ausbaus der Windenergienutzung nicht mehr vor. Er betont aber, dass dennoch eine Befreiung möglich ist. Das hängt allerdings von der Schutzwürdigkeit der Landschaft am konkreten Standort, insbesondere dem Grad der Beeinträchtigung durch eine Windenergieanlage, ab.
FAZIT:
- die Empfehlung, dem vorbeugenden Lärmschutz bereits in der Planung Rechnung zu tragen, wurde in Hagen bereits umgesetzt.
Durch eine Einzelfallprüfung wurde für das Wesselbachtal ein 1000 m-Abstand vom letzten Wohnhaus zur potentiellen nördlichen Grenze der Zone Stoppelberg (Zone 5) vorgenommen.
Das Nahmertal (Einstufung als FNP-Mischgebiet) erhielt einen Abstand von 550 m. Bedingt durch weiter westlich des Mischgebietes liegende Wohngebäude im Außenbereich (400 m Abstand) vergrößert sich der Abstand des Talbereiches zur östlichen Grenze der Zone Stoppelberg in Teilbereichen auf über 800 m.
- die Einstufung von Laubwald anhand digitaler Daten (u. a. ATKIS) als weiche Tabuflächen wurde bereits umgesetzt. Nadelwald stellt kein Tabukriterium dar.
Weiteres Vorgehen bei der WEA-Planung in Hagen
Die Verwaltung wird, wie oben dargestellt, das Verfahren „sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie“ auf der Basis der vom Rat beschlossenen Kriterien und Abstandsflächen und den daraus resultierenden Konzentrationszonen, für die eine ASP 2 durchgeführt worden ist, fortführen.
Nach Eingang des Endergebnisses der Artenschutzprüfung 2 (durch die Investoren) und Überprüfung durch die höhere und untere Naturschutzbehörde werden die Unterlagen zur Offenlage vorbereitet. Die Bezirksregierung Arnsberg bittet um Vorab-Beteiligung zur Prüfung der auszulegenden Unterlagen. Danach werden die Unterlagen den politischen Gremien zur Beschlussfassung der Offenlage vorgelegt. Nach Beschluss durch den Rat wird der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie dann für die Dauer eine Monats öffentlich ausgelegt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
X Belange von Menschen mit Behinderung sind nicht betroffen.
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05.07.2018 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
- Die Verwaltungsvorlage wird in die zuständigen Ausschüsse und betroffenen Bezirksvertretungen verwiesen, um dort fachlich beraten zu werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, individuelle Vorrangzonen für den Hagener Süden im Bereich des Volmetales und für Hohenlimburg mit abgestuften, unterschiedlichen Entfernungen zur Wohnbebauung darzustellen und die Möglichkeit einer rechtssicheren Ausweisung dieser Vorrangzonen zu prüfen.
- Die Verwaltung wird ferner beauftragt darzustellen, ob für den Außenbereich der individuelle Bedarf an zusätzlichen Windenergieanlagen durch Ausweisung zusätzlicher Flächen im geltenden FNP gedeckt werden kann (Positivflächen für Windenergie nach § 249 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB |
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| 1 |
SPD | 14 | 1 | 1 |
CDU | 18 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 5 |
|
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Hagen Aktiv | 4 |
|
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Die Linke | 2 |
| 1 |
AfD |
| 2 |
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FDP | 3 |
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BfHo/Piraten Hagen | 3 |
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Pro Deutschland |
|
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fraktionslos | 1 |
|
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X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
Dafür: | 50 | ||
Dagegen: | 3 | ||
Enthaltungen: | 3 | ||