Beschlussvorlage - 0615/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Änderung des V. Nachtrags zur Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts (WBH) in der Fassung, die als Anlage Gegenstand dieser Vorlage ist. Der Beschluss umfasst auch Änderungen des Satzungstextes, die sich im Zuge des kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens ergeben, sofern diese nicht wesentlich sind.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird zu allen rechtlich notwendigen oder sachgerechten Handlungen zur Umsetzung des Beschlusses ermächtigt.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 12.04.2018 den aufgrund der ausstehenden Rückmeldung der Kommunalaufsicht noch nicht veröffentlichten V. Nachtrag der Satzung des WBH beschlossen. In dieser Fassung der Satzung fehlt jedoch eine Regelung dazu, wer dienstvorgesetzte Stelle im beamtenrechtlichen Sinne für die Mitglieder des Vorstands ist. In der genannten Fassung trifft die Satzung lediglich Regelungen für die dem Vorstand nachgeordneten Beschäftigten, für die nach § 6 Abs. 5 der Satzung der Vorstand als Dienstvorgesetzter fungiert. Die Entscheidung , wer die Dienstvorgesetztenfunktion dem Vorstand gegenüber wahrnehmen oder oberste Dienstbehörde sein soll, obliegt grundsätzlich der Satzungsgeber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3. Des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW). Das Gesetz enthält hierzu keine weitere Vorgabe. Aus der Kommentierung von Schütz/Maiwald zu § 2 LBG NRW ergibt sich aber, dass es sich hierbei nur um Organe des jeweiligen Dienstherrn handeln kann. Für die Dienstvorgesetztenfunktion in Frage kommen damit der Verwaltungsrat oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Die Verwaltung schlägt vor, den Verwaltungsrat zur obersten Dienstbehörde und zur dienst­vor­gesetzten Stelle zu bestimmen. Diese Zuordnung stellt sicher, dass die gegenüber dem Vorstand zu treffenden Regelungen über Parteigrenzen hinaus getragen bzw. wenigstens transparent herbeigeführt werden. § 6 Abs. 5 der Satzung erhält nach diesem Vorschlag folgende Fassung (gesperrt und kursiv der neue Text):

 

 Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter sämtlicher Be­schäftigten des Kommunalunternehmens. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist der Verwaltungsrat.“

 

Ferner fehlt in der Satzung  bislang die Bestimmung, dass dem Vorstand gegenüber der Vorsitzende des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen vertritt (so auch § 2 Abs. 3 der Kommunalunternehmensverordnung). Dieser Tatbestand sollte in § 6 Abs. 3 geregelt werden, der danach folgende Fassung erhält:

 

 Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Das Kommunalunternehmen wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes und der nach Abs. 1 bevollmächtigten Vertreter kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats, bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, zusammen mit einem weiteren Verwaltungsratsmitglied Maßnahmen des Vorstandes durchführen. Dem Vorstand gegenüber vertritt der Verwaltungsrats­vorsitzende, bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.“

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.06.2018 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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05.07.2018 - Rat der Stadt Hagen