Beschlussvorlage - 1005/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen - Friedhofsgebührensatzung - vom 19.12.1984
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
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|
01.12.2005
| |||
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●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
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|
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15.12.2005
|
Beschlussvorschlag
Der I.
Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der
städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen
Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen - Friedhofsgebührensatzung - wird
beschlossen.
Der Rat hat von den Gebührenbedarfsberechnungen Kenntnis genommen.
Realisierungstermin: 01.01.2006
Sachverhalt
Aufgrund einer Beihilfebeschwerde eines privaten
Krematoriumsbetreibers bei der Europäischen Kommission wurden die
Körperschafts- und Umsatzsteuerrichtlinien geändert. Krematorien der
öffentlichen Hand sind seit dem 01.01.2005 als Betriebe gewerblicher Art zu
qualifizieren und damit nicht mehr umsatz- und körperschaftssteuerfrei.
Der §1 –Gebührenerhebung- der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe,
des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen
Friedhöfen in Hagen (Friedhofsgebührensatzung) ist entsprechend anzupassen.
Dies gilt auch für den dazu gehörenden Gebührentarif, der Bestandteil der
Friedhofsgebührensatzung ist.
Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, die
Gebühren im Friedhofsbereich dieser neuen Entwicklung anzupassen.
Krematorium
Das
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Betreiber der kommunalen
Krematorien über den Deutschen Städtetag Köln in Kenntnis gesetzt, dass die
Krematorien ab 01.01.2005 als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 4
Körperschaftssteuergesetz (KStG) anzusehen sind mit der Folge, dass ihre
Leistungen nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer
unterliegen.
Hierbei besteht die Mehrwertsteuerpflicht für
alle Leistungen im Zusammenhang mit der Einäscherung und dem Versand der Urne.
Betroffen ist der §1 der
Friedhofsgebührensatzung, in dem die Mehrwertsteuerpflicht für die Leistungen
im Zusammenhang mit der Einäscherung und dem Urnenversand aufzunehmen ist. Die
neue Fassung des §1 lautet wie folgt:
Für die Inanspruchnahme der städtischen
Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf
anderen Friedhöfen in Hagen werden Gebühren nach dieser
Friedhofsgebührensatzung und nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser
Friedhofsgebührensatzung ist, erhoben.
Für das
Krematorium wird zusätzlich zu den Gebühren der von der Stadt Hagen zu
entrichtende Mehrwertsteueranteil erhoben. Jede in dem Gebührentarif angeführte Leistung gilt als Inanspruchnahme.
Die im Gebührentarif unter den Ziffern 3 und 5.5
aufgeführten Gebührenpositionen werden mehrwertsteuerpflichtig.
Für die unter den Ziffern 3.1 ,3.2 und 3,3
aufgeführten Gebühren ergeben sich nach der neuen Kalkulation für 2006
Gebührensenkungen. Es ist beabsichtigt, die notwendigen Investitionen für eine
neue Ofenlinie in 2006 vorzunehmen. Die entsprechenden Mittel werden in den
Entwurf des Vermögenshaushalts aufgenommen. Die Neuinvestition führt dadurch zu
einer Kostensenkung im Bereich technisches Gebäudemanagement, da die künftigen
Instandhaltungskosten der Ofenlinie wesentlich geringer sein werden. Darüber
hinaus geht die Verwaltung davon aus, dass im Personalkostenbereich
Einsparungen bedingt durch die Abordnung eines Mitarbeiters zu einem anderen
Fachbereich in Höhe von ca. 45.000 Euro erzielt werden.
Die Inbetriebnahme der Krematorien in Lüdenscheid
und Siegen hat zur Folge, dass sich die Anzahl der Einäscherungen im Vergleich
zu den Vorjahren reduzieren wird. Gleichwohl schlägt die Verwaltung eine
Reduzierung der Gebühren von 251 Euro auf 210 Euro aufgrund der sich aus der
vorliegenden Kalkulation ergebenden Kostensenkung ab 01.01.2006 vor.
Die kalkulierten Fallzahlen und Kosten ergeben sich aus der anliegenden Gebührenbedarfsberechnung Krematorium (Anlagen 1 und 2).
Die einzelnen Positionen ändern sich wie folgt:
|
3. |
Einäscherungen |
|
|
3.1 |
Einäscherung |
210 € |
|
3.2 |
Einäscherung (Kinder
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) |
105 € |
|
3.3 |
Aufpreis
für eine Soforteinäscherung |
105 € |
|
3.4 |
Aufbewahrung
eines Aschenrestes bis zu zwei Wochen |
0 € |
|
3.5 |
Aufbewahrung
eines Aschenrestes für jede weitere Woche |
25 € |
|
|
|
|
|
5. |
Sonstige
Gebühr |
|
|
5.5 |
Versand
einer Urne |
23 € |
Friedhöfe einschließlich der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen
Die Veränderungen im Bereich Krematorium haben
direkte Auswirkungen auf den Bereich der Friedhöfe.
So geht durch die Inbetriebnahme der Krematorien
in Lüdenscheid und Siegen die Verwaltung davon aus, dass die Anzahl der
Kremierungen im kommenden Jahr zunächst im Vergleich zu den Vorjahren
rückläufig sein wird. Dies hat zur Folge, dass die im Zusammenhang mit der
Einäscherung verbundenen Friedhofsleistungen zunächst auch rückläufig sein
werden, so dass Mindereinnahmen erwartet werden. Zur teilweisen Deckung des
Fehlbetrages schlägt die Verwaltung vor, die Eckwerte (Äquivalenzziffer 1,0)
der Gebühren in den Bereichen Bestattung und Gräber um 10 % anzuheben. Die
hiervon betroffenen Gebührenpositionen (Tarif Alt /Tarif Neu) ergeben sich aus
der Anlage 3. Nach der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung Friedhöfe
(Anlagen 4) ergibt sich dann ein Kostendeckungsgrad von 84,78 % . Da die
Entwicklung im Friedhofsbereich durch die Trennung Krematorium /Friedhof vorher
nicht absehbar war, wird die Verwaltung im kommenden Jahr
Konsolidierungsmaßnahmen vorschlagen, um zu einem ausgeglichenen
Gebührenhaushalt zu gelangen.
Die Änderungen in den einzelnen Positionen sind fett markiert::
|
|
Gebührentarif |
Euro |
|
1. |
Benutzung
der Friedhofsgebäude |
|
|
1.1 |
Aufbewahrung
eines Leichnams im Gemeinschaftsraum oder im Aufbahrungsraum |
66 € |
|
1.2 |
Dekoration
und Besucherdienst in der Leichenhalle |
132 € |
|
1.3 |
Benutzung
des Obduktionsraumes |
218 € |
|
1.4 |
Benutzung
der Leichenhalle zum Zwecke einer religiösen Waschung |
218 € |
|
1.5 |
Benutzung
eines Kühlraumes je Tag |
53 € |
|
1.6 |
Benutzung
der Andachtshalle |
264 € |
|
2. |
Bestattungen |
|
|
2.1 |
Für
Grabbereitung, Wiederverfüllen des Grabes und Herrichten des ersten
Grabhügels, Konduktführung |
|
|
2.1.1 |
Sarg-/Tuchbestattung
|
605 € |
|
2.1.2 |
Sarg-/Tuchbestattung
( Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) |
303 € |
|
2.1.3 |
Urnenbestattung |
182 € |
|
2.1.4 |
Urnenbestattung
in einer Urnennische |
182 € |
|
2.1.4.1 |
Ausstreuen
von Totenasche |
182 € |
|
2.2 |
Ausgrabung
einer Urne |
182 € |
|
4. |
Gebühren
für die Überlassung von Grabstätten einschließlich
Friedhofsunterhaltungsgebühren |
|
|
4.1 |
Gebühren
für Reihengrabstätten |
|
|
4.1.1 |
Erdreihengrabstätte |
924 € |
|
4.1.2 |
Erdreihengrabstätte
(Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) |
462 € |
|
4.1.3 |
Urnenreihengrabstätte |
462 € |
|
4.1.4 |
Urnengemeinschaftsgrabstätte |
462 € |
|
4.1.4.1 |
Aschestreufeld |
185 € |
|
4.1.5 |
Erdgemeinschaftsgrabstätte |
924 € |
|
4.2 |
Gebühren
für das Überlassen des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten je Grabstelle |
|
|
4.2.1 |
Erdwahlgrabstätten |
1.848 € |
|
4.2.2 |
Erdwahlgrabstätten
in besonders guter Lage |
4.620 € |
|
4.2.3 |
Erdrasengrabstätten |
2.310 € |
|
4.2.4 |
Urnenwahlgrabstätten |
739 € |
|
4.2.5 |
Urnenwahlgrabstätten
als Urnennische |
1.109 € |
|
4.2.6 |
Urnenrasengrabstätten |
924 € |
|
4.2.6.1 |
Waldgrabstätten |
924 € |
|
4.2.7 |
Urnenwahlgrabstätten
in besonders guter Lage |
1.848 € |
|
4.2.8 |
Für den
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten werden die Gebühren, die
z. Z. des Wiedererwerbs für das Überlassen des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
gelten (Ziffer 4.2.1 bis 4.2.7), erhoben |
|
|
4.2.9 |
Für die
Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte, bei der das Ruherecht über das
Nutzungsrecht hinausgeht, wird pro Jahr 1/30 der Gebühren (Ziffer 4.2.1 bis
4.2.7) für die gesamte Grabstätte berechnet |
|
|
5. |
Sonstige
Gebühren |
|
|
5.1 |
Genehmigung
zur Aufstellung |
|
|
5.1.1 |
eines
liegenden Grabmals |
80 € |
|
5.1.2 |
eines
stehenden Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit |
106 € |
|
5.1.3 |
einer
Grabeinfassung |
80 € |
|
5.1.4 |
eines
liegenden Grabmals und einer Grabeinfassung |
133 € |
|
5.1.5 |
eines
stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit und einer
Grabeinfassung |
159 € |
|
5.2 |
Umschreibung
einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter |
10 € |
|
5.3 |
Ausfertigung
von Zweitschriften (Urkunden und Rechnungen) |
5 € |
|
5.4 |
Genehmigung
einer Seebestattung |
10 € |
|
5.6 |
Entscheidung
über das Ausstellen eines Leichenpasses |
25 € |
|
5.7 |
Entscheidung
über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche oder Urne |
25 € |
|
5.8 |
Entscheidung
über die Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf der Bestattungsfrist |
25 € |
|
5.9 |
Gewerbetreibende |
|
|
5.9.1 |
Zulassung
von Gewerbetreibenden zur Befahrung der städtischen Friedhöfe (jährlich zu
erneuern) |
77 € |
|
5.9.2 |
weitere
Ausweise je Fahrzeug (jährlich zu erneuern) |
25 € |
|
5.10 |
für
besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die zu
entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand
festgesetzt |
|
|
5.11 |
Einebnen
und Raseneinsaat einer Grabstätte bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist |
80 € |
|
5.12 |
Mähen
einer Grabstätte pro Jahr und Grabstelle |
16 € |
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003 S. 313) in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.498) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S.488) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am den folgenden I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.Dezember 1984 beschlossen:
Artikel I
§1 Gebührenerhebung
erhält folgende Fassung:
§1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme der städtischen
Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf
anderen Friedhöfen in Hagen werden Gebühren nach dieser
Friedhofsgebührensatzung und nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser
Friedhofsgebührensatzung ist, erhoben. Für das Krematorium wird
zusätzlich zu den Gebühren in den Positionen Ziffer 3. Einäscherungen und
Ziffer 5.5 Versand einer Urne der von der Stadt Hagen zu entrichtende
Mehrwertsteueranteil erhoben. Jede in dem
Gebührentarif angeführte Leistung gilt als Inanspruchnahme.
Artikel II
Der Gebührentarif
erhält folgende Fassung:
Gebührentarif
|
|
Gebührentarif |
Euro |
|
1. |
Benutzung
der Friedhofsgebäude |
|
|
1.1 |
Aufbewahrung
eines Leichnams im Gemeinschaftsraum oder im Aufbahrungsraum |
66 € |
|
1.2 |
Dekoration
und Besucherdienst in der Leichenhalle |
132 € |
|
1.3 |
Benutzung
des Obduktionsraumes |
218 € |
|
1.4 |
Benutzung
der Leichenhalle zum Zwecke einer
religiösen Waschung |
218 € |
|
1.5 |
Benutzung
eines Kühlraumes je Tag |
53 € |
|
1.6 |
Benutzung
der Andachtshalle |
264 € |
|
2. |
Bestattungen |
|
|
2.1 |
Für
Grabbereitung, Wiederverfüllen des Grabes und Herrichten des ersten
Grabhügels, Konduktführung |
|
|
2.1.1 |
Sarg-/Tuchbestattung
|
605 € |
|
2.1.2 |
Sarg-/Tuchbestattung
( Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) |
303 € |
|
2.1.3 |
Urnenbestattung |
182 € |
|
2.1.4 |
Urnenbestattung
in einer Urnennische |
182 € |
|
2.1.4.1 |
Ausstreuen
von Totenasche |
182 € |
|
2.2 |
Ausgrabung
einer Urne |
182 € |
|
3. |
Einäscherungen |
|
|
3.1 |
Einäscherung |
210 € |
|
3.2 |
Einäscherung
(Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) |
105 € |
|
3.3 |
Aufpreis
für eine Soforteinäscherung |
105 € |
|
3.4 |
Aufbewahrung
eines Aschenrestes bis zu zwei Wochen |
0 € |
|
3.5 |
Aufbewahrung
eines Aschenrestes für jede weitere Woche |
25 € |
|
4. |
Gebühren
für die Überlassung von Grabstätten einschließlich
Friedhofsunterhaltungsgebühren |
|
|
4.1 |
Gebühren
für Reihengrabstätten |
|
|
4.1.2 |
Erdreihengrabstätte
(Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) |
462 € |
|
4.1.3 |
Urnenreihengrabstätte |
462 € |
|
4.1.4 |
Urnengemeinschaftsgrabstätte |
462 € |
|
4.1.4.1 |
Aschestreufeld |
185 € |
|
4.1.5 |
Erdgemeinschaftsgrabstätte |
924 € |
|
4.2 |
Gebühren
für das Überlassen des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten je Grabstelle |
|
|
4.2.1 |
Erdwahlgrabstätten |
1.848 € |
|
4.2.2 |
Erdwahlgrabstätten
in besonders guter Lage |
4.620 € |
|
4.2.3 |
Erdrasengrabstätten |
2.310 € |
|
4.2.4 |
Urnenwahlgrabstätten |
739 € |
|
4.2.5 |
Urnenwahlgrabstätten
als Urnennische |
1.109 € |
|
4.2.6 |
Urnenrasengrabstätten |
924 € |
|
4.2.6.1 |
Waldgrabstätten |
924 € |
|
4.2.7 |
Urnenwahlgrabstätten
in besonders guter Lage |
1.848 € |
|
4.2.8 |
Für den
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten werden die Gebühren, die
z. Z. des Wiedererwerbs für das Überlassen des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
gelten (Ziffer 4.2.1 bis 4.2.7), erhoben |
|
|
4.2.9 |
Für die
Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte, bei der das Ruherecht über das
Nutzungsrecht hinausgeht, wird pro Jahr 1/30 der Gebühren (Ziffer 4.2.1 bis
4.2.7) für die gesamte Grabstätte berechnet |
|
|
5. |
Sonstige
Gebühren |
|
|
5.1 |
Genehmigung
zur Aufstellung |
|
|
5.1.1 |
eines
liegenden Grabmals |
80 € |
|
5.1.2 |
eines
stehenden Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit |
106 € |
|
5.1.3 |
einer
Grabeinfassung |
80 € |
|
5.1.4 |
eines
liegenden Grabmals und einer Grabeinfassung |
133 € |
|
5.1.5 |
eines
stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit und einer
Grabeinfassung |
159 € |
|
5.2 |
Umschreibung
einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter |
10 € |
|
5.3 |
Ausfertigung
von Zweitschriften (Urkunden und Rechnungen) |
5 € |
|
5.4 |
Genehmigung
einer Seebestattung |
10 € |
|
5.5 |
Versand
einer Urne |
23 € |
|
5.6 |
Entscheidung
über das Ausstellen eines Leichenpasses |
25 € |
|
5.7 |
Entscheidung
über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche oder Urne |
25 € |
|
5.8 |
Entscheidung
über die Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf der Bestattungsfrist |
25 € |
|
5.9 |
Gewerbetreibende |
|
|
5.9.1 |
Zulassung
von Gewerbetreibenden zur Befahrung der städtischen Friedhöfe (jährlich zu
erneuern) |
77 € |
|
5.9.2 |
weitere
Ausweise je Fahrzeug (jährlich zu erneuern) |
25 € |
|
5.10 |
für
besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die zu
entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand
festgesetzt |
|
|
5.11 |
Einebnen
und Raseneinsaat einer Grabstätte bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist |
80 € |
|
5.12 |
Mähen
einer Grabstätte pro Jahr und Grabstelle |
16 € |
Artikel III
Dieser Nachtrag tritt am 01. Januar 2006 in Kraft
