Beschlussvorlage - 0816/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Beerdigungswald Philippshöhe Hagen (Beerdigungswaldgebührensatzung) , die als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2006

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 28.04.2005 die Verwaltung beauftragt, eine Waldbegräbnisstätte in Hagen einzurichten, die notwendigen Verträge, eine Friedhofsatzung und die Beauftragung des Werkhofs vorzubereiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist der Erlass einer Gebührensatzung für die Waldbegräbnisstätte erforderlich.


 
Der Rat der Stadt Hagen hat der Errichtung einer Waldbegräbnisstätte zugestimmt. Um die Funktion der Waldbegräbnisstätte aufnehmen zu können, ist es erforderlich, eine Beerdigungswaldsatzung und eine dazu gehörende Beerdigungswaldgebührensatzung zu erstellen. In der Beerdigungswaldsatzung wird geregelt, dass für die Beisetzung eine Gebühr nach der jeweils gültigen Beerdigungswaldgebührensatzung erhoben wird.

 

Als Grundlage für die Gebührenbedarfsermittlung liegen die Personalkosten, KFZ - Kosten, Sachkosten und Kosten für die Innere Verrechnung vor. Nach Angaben des Fachamtes fallen für einen Beerdigungsfall an Personalkosten 154,99 € an. Diese ermitteln sich nach dem notwendigen Arbeitsaufwand je Mitarbeiter. Z. B. ist ein Forstwirt 155 Minuten mit der Vorbereitung der Grabstelle am Vortag beschäftigt. Dies umfasst u.a. das Ausheben der Urnenbegräbnisstätte und die Sicherung mit einer Platte. Am Beerdigungstag ist ein Mitarbeiter 95 Minuten u.a. mit der Beerdigungshandlung und dem Verschließen der Urnenbegräbnisstätte beschäftigt. Die jeweiligen Personalkosten der Mitarbeiter pro Minute werden mit den anfallenden Minuten pro Beerdigungsfall multipliziert, sodass die Position Personalkosten genau ermittelt wird.

 

Die Sachkosten wurden für einen Büroarbeitsplatz nach dem KGST – Gutachten ermittelt. Auf die Benutzung des Arbeitsplatzes (Kosten pro Minute pro Beerdigungsfall) entfallen 12,48 €.

 

Auf die Benutzung der Räumlichkeiten “Forsthaus Am Hegt1” entfallen jährlich Kosten in Höhe von 5996,65 € inklusive Strom. Im Rahmen einer Beerdigung hält sich ein Forstwirt in diesen Räumlichkeiten auf, holt z.B. Material, das dort gelagert wird, belädt den Forstwagen und pflegt die Arbeitsgeräte. Die Kosten für die Unterbringung des Mitarbeiters in dem Forsthaus, die anteilig einem Beerdigungsfall zugerechnet werden können, werden anhand der Arbeitsminuten pro Fall ermittelt (Kosten für die Unterkunft pro Jahr /Arbeitsminuten pro Jahr*Arbeitsminuten pro Fall).

Diese Innere Verrechnung beträgt pro Fall 9,72 €.

 

Die KFZ-Kosten belaufen sich pro Fall auf 5,46 €. Diese ermitteln sich aus Vergleichskosten für ein KFZ, das bereits vom Forstamt benutzt wird. Hier werden die jährlichen Fahrzeugkosten in Höhe von 2269,51 € (Kraftstoff, Werkstattleistung, Steuer, Versicherung) durch die jährliche Kilometerleistung (8735 km) geteilt, sodass ein Betrag pro Kilometer (0,26 €) errechnet wird. Pro Fall sind 21 Kilometer für eine Beerdigung zu fahren, sodass sich daraus die Kosten für das Fahrzeug pro Fall ergeben.

 

Die erforderliche kostendeckende Gebühr pro Beerdigungsfall beträgt 182,65 €. Für das Jahr 2006 geht das Fachamt nach vorsichtiger Schätzung von 30 Beerdigungsfällen aus.

 

Anlage: Gebührenbedarfsberechnung

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Beerdigungswald Philippshöhe Hagen (Beerdigungswaldgebührensatzung) der Stadt Hagen

vom

 

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003 S. 313) in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 ( GV NRW S.498) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 ( GV NRW S.488) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung          am folgende Beerdigungswaldgebührensatzung für den Beerdigungswald Philippshöhe Hagen beschlossen:

 

§ 1

Gebührenpflicht, Gebührenhöhe

 

(1)       Für die Benutzung des Beerdigungswaldes Philippshöhe Hagen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

 

(2)       Die Gebühr für die Beisetzung der Urne einschließlich aller notwendigen Vor- und Nacharbeiten beträgt 182,65 €.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)       Gebührenschuldner sind:

·        bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 8 (1) Bestattungsgesetz NRW verantwortlich sind und / oder der Antragsteller,

·        bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

 

(2)       Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)               Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme.

 

(2)       Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadt Hagen zu zahlen.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2006 in Kraft.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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01.12.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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15.12.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen