Beschlussvorlage - 0738/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen -Verwaltungsgebührensatzung- und die Neufassung des dazu gehörenden Tarifs, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift sind, werden beschlossen.

 

Realisierungstermin : 01.01.2006

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Sachverhalt

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen (Verwaltungsgebührensatzung ) bedarf aufgrund redaktioneller Anpassungen und zahlreicher Änderungen in den Tarifstellen einer Überarbeitung und Neufassung.

 


 
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen (Verwaltungsgebührensatzung) datiert vom 15.Juli 1977. Der dazu gehörende Tarif wurde seitdem in fünfzehn Nachträgen geändert.

 

Die erneut notwendigen Änderungen des Tarifs, die ”Umstellung” auf den Euro und die Anpassung an Veränderungen der Verwaltungsstruktur sollen dazu genutzt werden, die Satzung einschließlich des dazu gehörenden Tarifs insgesamt neu zu fassen..

 

So werden die Tarife im Fachbereich Jugend und Soziales auf volle Euro aufgerundet und die Rechtsgrundlage ”Bundessozialhilfegesetz” durch ”Sozialgesetzbuch XII” ersetzt.

 

Im Fachbereich Stadtentwicklung, Planen und Wohnen sind durch Ämter- und Aufgabenzusammenführung neue Bereiche geschaffen worden. Die ehemaligen Organisationseinheiten Koordinierungsstelle für Innenstadt- und Sonderprojekte, Amt für Statistik und Stadtforschung, das Stadtplanungsamt und das Amt für Wohnungswesen sind mit Teilen der Aufgaben des ehemaligen Bauverwaltungsamtes zu dem neuen Fachbereich Stadtentwicklung, Planen und Wohnen zusammengeführt worden. Die Folgerungen hieraus sind in die Verwaltungsgebührensatzung einzuarbeiten.

 

Im Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster werden Sonderanfertigungen angeboten, die sehr zeit- und arbeitsaufwendig sind. Dazu zählen auf besondere Nachfrage erstellte CD-Rom, Drucke (Plot -on-demand), etc.. Hierfür ist eine neue Tarifstelle einzurichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen (Verwaltungsgebührensatzung) vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW S. 646) in der Fassung des Berichtigungsgesetzes vom 19. Januar 2005 (GV NRW S. 15) und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.April 2005 (GV NRW S.488) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung                  am                    folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren beschlossen:

 

§ 1       Gegenstand und Bemessungsgrundlagen

 

(1)   Für besondere Leistungen der Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben.

(2)   Sieht der Gebührentarif Mindest- und Höchstsätze vor, so wird im Einzelfall die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung der Leistung für den Gebührenschuldner bemessen und auf volle Euro festgesetzt.

(3)   Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander erbracht, so wird für jede Leistung die entsprechende Gebühr erhoben.

(4)   Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.

 

§ 2       Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

 

(1)   Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor Beendigung der Leistung zurückgenommen, so werden je nach Umfang des bereits entstandenen Verwaltungsaufwands 10-75 v.H. der Gebühr erhoben, die bei Erbringung der Leistung zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2)   Wird gegen einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist auch die Erteilung des Widerspruchsbescheides gebührenpflichtig, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt bei voller Zurückweisung 50 v. H. der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr; bei teilweiser Zurückweisung wird eine dem Anteil entsprechende niedrige Gebühr erhoben.

(3)   In den Fällen der Abs. 1 und 2 wird die Gebühr auf volle Euro abgerundet.

 

§ 3       Gebührenbefreiung, bare Auslagen

 

Die Gebührenbefreiung bestimmt sich nach § 5 Abs. 5 und 6, die Anforderung der baren Auslagen nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.Oktotober 1969 in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4       Ermäßigung, Verzicht auf die Erhebung, Stundung, Niederschlagung und  Erlass der Verwaltungsgebühr

 

(1)   Die Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Festsetzung kann ganz abgesehen werden, wenn und soweit eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen, unbillig wäre.

(2)   Bereits festgesetzte Gebühren und Auslagen können nach den für öffentliche Abgaben bestehenden besonderen Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

 

§ 5       Gebührenschuldner

 

(1)   Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung oder Amtshandlung beantragt oder wen sie unmittelbar begünstigt.

(2)   Mehrere Schuldner derselben Gebühr haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6       Fälligkeit und Zahlung

 

(1)   Die Gebühr ist im voraus, spätestens jedoch mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder der sonstigen Tätigkeit zu zahlen. In geeigneten Fällen, namentlich dann, wenn die Vornahme gebührenpflichtiger Handlungen schriftlich beantragt wird, kann die Gebühr durch Postnachnahme auf Kosten des Gebührenpflichtigen erhoben werden.

(2)   Die Gebühr wird, sofern in Einzelfällen keine andere Form angeordnet wird, durch Verwendung von Wertmarken entrichtet, die auf die gebührenpflichtigen Schriftstücke aufzukleben und amtlich zu entwerten sind.

(3)   Rückständige Verwaltungsgebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

 

§ 7       Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 30.Juni 1977 beschlossene Verwaltungsgebührensatzung vom 15.Juli 1977 außer Kraft.

 


Tarif zu §1 Abs.1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen ( Verwaltungsgebührensatzung)

 

 

 

 

Lfd.

Tarif zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Gebühr €

Nr.

in der Stadt Hagen

 

 

 

 

 

A. Allgemeiner Teil

 

 

 

 

 

Diese Tarifstellen gelten für alle Dienststellen,

 

 

soweit nicht nach Tei B besondere Gebühren zu erheben sind

 

 

 

 

1

Schriftliche Auskünfte, Bescheinigungen sowie Genehmigungen, Er-

 

laubnisse, Ausnahmebewilligungen und ähnliche zum unmittelbaren

 

Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit nicht eine

 

andere Gebühr vorgeschrieben ist, je nach Art und Arbeitsaufwand. Für

 

jede angefangene halbe Arbeitsstunde...................................................... 

14,- bis 23,-

 

 

 

2

Abschriften, Auszüge, Ablichtungen und Vervielfältigungen

 

a)

Abschriften und Auszüge für jede angefangene Seite................................

0,70

b)

Durchschriften von Abschriften und Auszügen, die hiermit in einem

 

Arbeitsgang hergestellt werden, für jede angefangene Seite......................

0,50

c)

Ablichtungen

 

 

bis zum Format DIN A 4 je Seite.................................................................

0,50

 

im Format DIN A 3 je Seite..........................................................................

1,00

 

( größere Ablichtungen müssen von Privatfirmen hergestellt

 

 

werden; sie werden von diesen berechnet)

 

d)

Abgabe mechanisch vervielfältigter Druckstücke wie städtische

 

 

Satzungen, Verordnungen, Tarife, Pläne u.s.w. für jede Seite....................

0,15

 

mindestens jedoch.......................................................................................

1,50

e)

Herstellung von Mikrofilmrückvergrößerungen

 

 

in der Größe DIN A 4 je Einzelblatt..............................................................

1,50

 

in der Größe DIN A 3 je Einzelblatt.............................................................

2,00

 

( Wird bei Abschriften, Auszügen u.s.w. gleichzeitig die Richtigkeit

 

bescheinigt, so ist außerdem die Gebühr nach der Tarifstelle Nr. 4  zu

 

zahlen)

 

 

 

 

3

Beglaubigung

 

a)

von Unterschriften und Handzeichen..........................................................

1,50

b)

von Abschriften, Auszügen, Zeichnungen, Plänen, Ablichtungen und

 

Vervielfältigungen für jede Seite.................................................................

2,50

 

Bei Beglaubigungen, die nur mit geringem Arbeitsaufwand verbunden sind,

 

kann die Gebühr ermäßigt werden auf.......................................................

1,50

 

bei solchen, die mit besonderem Arbeits- oder Zeitaufwand verbunden sind,

 

kann die Gebühr erhöht werden auf.............................................................

6,00

 

 

 

4

Ausfertigung und Nebenausfertigung (zweite und weitere Ausfertigungen)

Die Gebühr

 

von Schriftstücken, Bescheiden, Quittungen und dgl., soweit nicht eine

Abschriften

 

besondere Regelung vorliegt. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der

(Tarifstelle Nr.2)

 

Antragsteller einen Anspruch auf eine Ausfertigung hat.

u. die Gebühr für

 

 

d. Richtigkeits-

 

 

bescheinigung

 

 

(Tarifstelle Nr.3)

 

 

5

Schriftliche Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung, die von

 

Privatpersonen zu deren Nutzung durch städtische Arbeitskräfte ge-

 

wünscht wird, für jede angefangene Seite.................................................

2,00

 

 

 

6

Zusendung oder Zustellung gebührenpflichtiger Schriftstücke, Entschei-

der jeweils nach

 

dungen oder Genehmigungen, soweit nicht eine Zustellung gesetzlich

den Tarifebe-

 

vorgeschrieben ist,

stimmungen der

 

 

Post für die

 

 

Zustellung

 

 

maßgebende

 

 

Satz ( aufge-

 

 

rundet auf 5 Ct.)

 

 

 

7

Zahlungserinnerungen jeder Art, soweit nicht besondere Gebühren

 

vorgeschrieben sind.....................................................................................

1,50

 

höchstens aber ...........................................................................................

10% des ange-

 

 

mahnten Be-

 

 

trages

 

 

 

 

B. Besonderer Teil

 

 

 

 

 

Neben den unter Abschnitt A genannten Gebühren gelten für die nach-

 

stehenden Dienststellen noch folgende besondere Gebühren

 

 

 

 

 

Archive der Stadt Hagen

 

 

 

 

8

Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in den Archivbeständen for-

 

dern, je angefangene halbe Stunde............................................................

15,00

 

 

 

9

Fotografische Arbeiten

 

a)

Reproduktion (1:1) bis zum Format 13x18 cm............................................

6,00

 

Reproduktion (Vergrößerung) bis DIN A 4..................................................

9,00 bis 12,00

 

 

je nach Vorlage

 

Reproduktion auf elektronische Datenträger pro Foto.................................

2,50

 

 

zzgl. 2,50 pro

 

 

Datenträger

b)

Veröffentlichungsrecht ( je Auflage) pro Archivalie bzw. pro Foto..............

20,00

c)

Bereitstellung ( je Auflage) von Archivalien bzw. Fotografien für Ver-

 

öffentlichungen ( ohne Überlassung des Urheberrechts)..........................

20,00

d)

Anfertigungen von Ablichtungen ( in Verbindung mit Tarifstelle 8)

 

 

bis zum Format DIN A 4 je Seite.............................................................

0,10

 

bis zum Format DIN A 3 je Seite................................................................

0,20

 

 

 

 

Anmerkung

 

 

Die Gebühren nach Tarifstelle 8, 9b) und 9c) werden erlassen, wenn die

 

Inanspruchnahme des Stadtarchives wissenschaftlichen oder

 

 

ortskundlichen Zwecken dient und ein überwiegend privates oder

 

wirtschaftliches Interesse nicht vorliegt.

 

 

 

 

10

Versendung von Ablichtungen oder Reproduktionen von Archivgut.........

1,00 zzgl. Porto

 

 

und

 

 

Verpackung

 

 

 

 

Stadtkämmerei 20

 

 

 

 

11

Zweitausfertigung von Steuerveranlagungen oder Steuerzetteln

 

 

( Ablichtungen s. lfd. Nr. 2) für jede angefangene Seite............................

2,00

 

 

 

 

Zentrales Bürgeramt 31

 

 

 

 

12

Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten ( § 39 Abs. 1EStG)......................

5,00

 

 

 

 

Gesundheitsamt 53

 

 

 

 

13

Ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen

 

a)

Ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen nach dem Bestattungsgesetz...............................

25,00

b)

Amtsärztliche/vertrauensärztliche und zahnärztliche Gutachten, Zeugnisse

 

und Bescheinigungen einschließlich Untersuchung, soweit nicht unter a)

 

erfasst.......................................................................................................

10,-bis 200,-

c)

Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärzlicher Natur, die

einfacher Satz

 

nach der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte als Sonderleistungen gebührenpflichtig sind, neben der Gebühr nach b)

der Gebühren-

 

ordnung für

 

 

Ärzte bzw. für

 

 

Zahnärzte in der

 

 

jeweils

 

 

geltenden

 

 

Fassung

 

 

 

 

Fachbereich Jugend und Soziales 55

 

 

 

 

14

Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Heimgesetz

a)

je Heimplatz............................................................................................

21,00

b)

wurde die Erlaubnis wg. des Wechsels des Betreibers erforderlich

1/10 der Gebühr

 

 

nach 14 a)

 

mindestens jedoch .....................................................................................

21,00

 

 

 

15

Erlaubnis zur Änderung der Art oder der Räume der Einrichtungen nach § 6 Abs. 2 Heimgesetz

3/4 der Gebühr

 

nach 14 a) für

 

die von der

 

Änderung be-

 

troffenen

 

Heimplätze

 

mindestens jedoch ......................................................................................

158,00

 

 

 

16

Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen aufgrund der zum Heimgesetz

 

erlassenen Rechtsvorschriften, soweit diese beantragt werden oder den

 

Adressaten der Amtshandlung begünstigen

1/5 der Gebühr

 

 

nach 14 a)

 

mindesten jedoch........................................................................................

42,00

 

 

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, andere juristische

 

Personen des öffentlichen Rechts sowie die Träger im Sinne des § 5 Abs.

 

1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) sind von der Entrichtung

 

der Gebühr nach der Tarifstelle 16 befreit.

 

 

 

 

 

Fachbereich Stadtentwicklung, Planen und Wohnen 61

 

 

 

 

17

Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufs-

 

rechts nach § 24 BauGB..........................................................................

30,-

 

 

 

18

Aushändigung von Unterlagen aus den Bewilligungsakten über die Ge-

 

währung von öffentlichen und nicht öffentlichen Mitteln zur Förderung des

 

Wohnungsbaues........................................................................................

15,-

 

 

 

 

Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster 62

 

 

 

 

19

Abgabe von analogen und digitalen Auszügen ( inkl. einfachen Nutzungs-

 

rechten) aus vorhandenen kommunalen, digitalen Rasterdaten des Geo-

 

datenzentrums- soweit nicht an anderer Stelle geregelt-z.B. Orthophotos,

 

Stadtplan, Wasser- und Baugrundkarte, historische Karten,.....

 

 

 

 

 

als Plot oder als digitale Rasterdaten

 

a)

bis Format DIN A 4......................................................................................

7,-

b)

bis Format DIN A 3......................................................................................

12,-

c)

bis Format DIN A 2......................................................................................

15,-

d)

bis Format DIN A 1......................................................................................

20,-

e)

bis Format DIN A 0......................................................................................

30,-

 

Bei der Abgabe von Auszügen aus Rasterdatenbeständen beziehen sich

 

die hier angegebenen Formate auf die Papierfläche, die bei einem Plot aus

 

dem Original-Rasterdatenbestand in der Original-Auflösung bedruckt würde.

 

 

 

 

Nutzung von digitalen Rasterdaten im Internet-Nutzungsrechte

 

a)

Nicht gewerbliche Nutzung

kostenlos

 

Für die freie Nutzung von Ausschnitten im Internet gilt folgendes: Der

 

Zugang zur Web-Site des Nutzers muss insgesamt unentgeltlich sein. Die

 

Daten dürfen je Web-Site den Gesamtumfang von 800x600 Pixeln nicht

 

überschreiten. Als Herausgeber der Karte muss folgender Schriftzug

 

deutlich sichtbar und in angemessener Größe enthalten sein:

 

 

"Herausgeber : Stadt Hagen - Amt für Geoinformation und Liegenschafts-

 

kataster". Dieser Schriftzug soll als Link auf die Internetseite der Stadt

 

Hagen (www.hagen.de) gestaltet sein.

 

 

 

 

b)

Gewerbliche Nutzung...................................................................................

30,-

 

Die Nutzungsrechte für die gewerbliche Nutzung von Rasterdaten im

 

Internet werden in speziellen Nutzungsverträgen geregelt

 

 

 

 

20

Sonderanfertigungen und Sonderprodukte aus vorhandenen kommunalen,

 

digitalen Geodatenbeständen

 

 

20.1 Umarbeitung von Daten auf Spezialwünsche, Zusammenfügung und

 

Konvertierung von Grafikdaten nach Zeitaufwand....................................

37,-/30 min.

 

20.2 Sonderprodukte wie z.B. auf besondere Nachfrage erstellte CD-Rom,

 

Drucke (Plot -on-demand), etc..................................................................

1,- bis 500,-

 

 

 

21

Produkte

 

 

21.1 Analoger Stadtplan

 

 

21.1.1 Abgabe des Stadtplanes einschließlich Straßenverzeichnis gefaltet

 

oder ungefaltet............................................................................................

5,-

 

21.1.2 Abgabe des Stadtplanes an Großhändler,

 

 

Wiederverkäufer u. Behörden oder bei Abgabe von mind. 10 Exemplaren

3,50

 

 

 

 

21.2 Jagdkataster

 

 

21.2.1 Abgabe der Übersichtskarte Jagdkataster.......................................

18,-

 

21.2.2 Analoge Abgabe von Blättern Jagdkataster als Hintergrundkarte

 

DGK 5 oder Orthophotos und Deckfolie mit Jagdgebietsgrenzen...............

30,-

 

 

 

 

21.3 Abgabe der kommunalen topografischen Daten

 

 

21.3.1 Für Zusammenkopie von analoger Liegenschaftskarte (1:500) und

 

kommunaler topografischer Deckfolie werden zu den Gebührensätzen für

 

die Auszüge aus der Liegenschaftskarte nach der VermGebO NW in der

 

jeweils gültigen Fassung zusätzlich Gebühren in Höhe der halben Ge-

 

bührensätze für Auszüge aus der Liegenschatfskarte erhoben

VermGebO NW

 

21.3.2 Für die analoge topografische Karte im Maßstab 1:500 ohne Dar-

 

stellung der Liegenschaftskarte werden die Gebühren in Höhe der Sätze für

 

die Auszüge aus der Liegenschaftskarte nach der VermGebO NW in der

 

jeweils geltenden Fassung erhoben

VermGebO NW

 

21.3.3 Vergabe von einfachen Nutzungsrechten von Sonderkarten im

 

Vektorformat.................................................................................................

100,-bis 400,-

 

 

je nach angf.

 

 

Hektar

 

§ 5 VermKatG NW ist entsprechend auch auf die analogen und digitalen

 

Sonderpläne anzuwenden. Auf Antrag kann unter Angabe des Verwen-

 

dungszwecks ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Für die

 

Nutzung dieser Daten wird in Abhängigkeit von der Informationsdichte je

 

angefangener Hektar eine Gebühr zwischen 100,- und 400,- € erhoben.

 

 

 

 

21.4 Abgabe von Auzügen mit baurechtlichen Angaben, Bebauungs- und

 

Fluchtlinienpläne/Vorhaben- und Erschließungspläne als Plot oder digitale

 

Rasterdaten

 

 

21.4.1 bis Format DIN A 3...........................................................................

30,-

 

21.4.2 bis Format DIN A 2...........................................................................

60,-

 

21.4.3 bis Format DIN A 1...........................................................................

75,-

 

 

 

 

21.5 Abgabe von Auszügen aus Punktübersichten, Vermessungsrissen

 

(nicht Fortführungsrisse), sonstigen Karten und Plänen, sowie Verzeich-

 

nissen und Schriftstücken aus dem kommunalen Datenbestand

VermGebO NW

 

 

 

 

21.6 Abgabe des Mietpreisspiegels für nicht öffentlich geförderte

 

Wohnungen in der Stadt Hagen..................................................................

10,-

 

Bei Abgabe des Mietpreisspiegels an Wiederverkäufer oder bei Abnahme

 

von mindestens 10 Exemplaren..................................................................

7,50

 

 

 

 

Bauordnungsamt 63

 

 

 

 

22

Abgabe vorhandener digitaler Rasterdaten als Plot oder als digitale Raster-

 

daten (inkl. einfacher Nutzungsrechte) z.B. Plan der Kehrbezirkseinteilung,

 

Bauzeichnungen ect.

 

 

 

 

 

als Plot oder als digitale Rasterdaten

 

a)

bis Format DIN A 4.......................................................................................

7,-

b)

bis Format DIN A 3......................................................................................

12,-

c)

bis Format DIN A 2......................................................................................

15,-

d)

bis Format DIN A 1......................................................................................

20,-

e)

bis Format DIN A 0......................................................................................

30,-

 

Bei der Abgabe von Auszügen aus Rasterdatenbeständen beziehen sich

 

die hier angegebenen Formate auf die Papierfläche, die bei einem Plot aus

 

dem Original-Rasterdatenbestand in der Original-Auflösung bedruckt würde.

 

 

 

23

Bereitstellung einer Akte nach Abschlus des Verwaltungsverfahrens bzw.

 

nach der Mikroverfilmung; Bereitstellung der Mikrofiche zur Einsichtnahme

15,-

 

 

 

 

Fachbereich f. Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken 66

 

 

 

24

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen................................................

5,- bis 125,-

 

 

 

25

Zustimmung nach § 50 Abs.3 TKG.............................................................

75,- bis 130,-

 

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

01.12.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.12.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen