Beschlussvorlage - 0357/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 27.05.2018 aus Anlass der Veranstaltung "Zeigt`s uns" für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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02.05.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.05.2018
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg e. V. hat den Antrag gestellt, aus Anlass der Veranstaltung „Zeigt`s uns“ die Geschäfte in der Fußgängerzone der Hohenlimburger Innenstadt am Sonntag, 27.05.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr öffnen zu dürfen.
Begründung
Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg aus Anlass der Veranstaltung „Zeigt`s uns“ am 27.05.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Der Antrag, die Veranstaltungsbeschreibung, ein Plan und eine Berechnung der Veranstaltungsfläche sind als Anlage 1. bis 1.5. beigefügt.
Die Veranstaltung „Zeigt`s uns“ in Hohenlimburg findet in dieser Form seit mehreren Jahren regelmäßig statt.
Eine Besucherbefragung der Firma CIMA bei der Veranstaltung im Mai 2017 hat ergeben, dass die Veranstaltungen im Stadtteil Hagen – Hohenlimburg ein überregionales Besucheraufkommen haben. Die Atmosphäre und die Angebote der Vereine während der Veranstaltung sowie das Bühnenprogramm und das gastronomische Angebot werden von den Besuchern als gut bis sehr gut bewertet. Die Veranstaltung wird nicht nur von den Bürgern aus Hohenlimburg besucht, sondern auch von Bürgern aus dem näheren und weiteren Umland, z. B. Nachrodt - Wiblingwerde oder Iserlohn.
Die Veranstaltung im Jahr 2017 wurde von etwa der Hälfte der Besucher erstmalig besucht und dies ist ein weiteres Zeichen für ein Einzugsgebiet, das über den eigentlichen Ortsteil hinausreicht.
Die Veranstaltungsfläche, die zur Verfügung steht, umfasst ca. 4.800 m² und wurde durch die Ordnungsbehörde bemessen. Dieser Fläche steht eine Verkaufsfläche in den beteiligten Geschäften in Höhe von 1.983 m² gegenüber. Somit steht eine mehr als doppelt so große Veranstaltungsfläche gegenüber der Verkaufsfläche zur Verfügung. Durch die Größe der Veranstaltung und die Anzahl der Teilnehmer wird die Öffnung der Verkaufsstellen lediglich als Annex zur Veranstaltung gesehen und grenzt sich auch gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung ab. Der hohe Besucherstrom wäre ohne die Ladenöffnung auch gegeben. Die hohe Anzahl der Marktbesucher zeigt, dass die Ladenöffnung am Sonntag nicht im Vordergrund steht. Die Besucher kommen in erster Linie wegen der Veranstaltung „Zeigt`s uns“ nach Hohenlimburg. Diese Besucher würden für einen normalen Einkauf wahrscheinlich nicht an einem Sontag nach Hohenlimburg fahren. Auch dies zeigt, dass sich die sonntägliche Ladenöffnung von der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung abgrenzt und in den Hintergrund tritt. Unabhängig davon stehen die Veranstaltung und die teilnehmenden Geschäfte räumlich in engem Bezug, da nur die Geschäfte der Fußgängerzone öffnen dürfen und dort auch die Veranstaltung „Zeigt´s uns“ stattfinden wird.
Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie. Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse an jährlich höchstens acht, nicht aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt u. a. dann von, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
In Hohenlimburg sollen die Verkaufsstellen in der Fußgängerzone zu der Veranstaltung „Zeigt`s uns“ geöffnet werden und die Öffnung steht somit im Zusammenhang mit einem Fest bzw. Markt. Eine entsprechende Genehmigung der Öffnung der Verkaufsstellen ist nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.
Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband - sowie die Kirche sind gemäß § 6 Abs. 4 LÖG angehört worden.
Die Gewerkschaft ver.di äußert generell Bedenken gegen die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag. Die anderen Verbände und die Kirche stimmen einer Sonntagsöffnung zu.
In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Der Bereich des Stadtteils Hagen Hohenlimburg / Mitte umfasst folgendes Gebiet:
Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.
Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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92,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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201,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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32,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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144,4 kB
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5
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(wie Dokument)
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153 kB
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6
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(wie Dokument)
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641,6 kB
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7
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(wie Dokument)
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101,6 kB
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