Beschlussvorlage - 0400/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 06.05.2018 aus Anlass der Veranstaltung "Hagen blüht auf" für den Stadtteil Hagen - Mitte
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Andrea Möbus
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.04.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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03.05.2018
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die City Werbegemeinschaft beantragt einen verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass der Veranstaltung „Hagen blüht auf“, der am Sonntag, den 06.05.2018 durchgeführt werden soll.
Die Veranstalterin hat dem Antrag eine Veranstaltungsbeschreibung und einen Programmablauf beigefügt.
Auf Grund der knappen Zeit zwischen Antragsstellung und Veranstaltung ist eine vorherige Beratung in der BV Mitte nicht möglich. Eine mündliche Zustimmung wurde jedoch erteilt, so dass die BV Mitte die Vorlage und den Beschluss des Rates zur Kenntnis erhält. Die Entscheidung des Rates musste durch die Einberufung einer Sondersitzung herbeigeführt werden.
Begründung
Die City Werbegemeinschaft hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hagen - Mitte aus Anlass der Veranstaltung „Hagen blüht auf“ am 06.05.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse an jährlich höchstens acht, nicht aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt u. a. dann vor, wenn
1.die Öffnung der Verkaufsstellen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt
2.dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient
3.dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient
4.der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient
Die Veranstaltung „Hagen blüht auf“ findet bereits seit einigen Jahren regelmäßig am ersten Wochenende im Mai statt und lässt die Hagener City durch Farben und Leben aufblühen. In der Hagener Innenstadt werden Mustergärten und Blumen gepflanzt.
Darüber hinaus wird den Besuchern durch die Veranstalter, die sich aus dem Schaustellerverein, der City Werbegemeinschaft und der HAGENagentur zusammenschließen, ein buntes Rahmenprogramm geboten.
Das Gesamtkonzept der Veranstaltung zieht nicht nur die Hagener in die Innenstadt sondern auch einen hohen Besucherstrom aus dem Umland.
Somit wird durch die Veranstaltung und den verkaufsoffenen Sonntag der stationäre Einzelhandel in seinem Bestand und seiner Vielfältigkeit gestärkt und trägt außerdem um Erhalt der Innenstadt bei.
Die Veranstaltung sorgt für eine Belebung der Innenstadt, da die Besucher diese durch die vielfältigen Angebote, Aktionen und dem Rahmenprogramm als Aufenthaltsraum nutzen. Diese Möglichkeit hebt den Sonntag der Veranstaltung eindeutig gegenüber einem „normalen“ Sonntag hervor.
Außerdem hebt sich der verkaufsoffene Sonntag durch die Öffnungszeit der Verkaufsstellen von maximal 5 Stunden von einem normalen werktäglichen Verkauf ab.
Für die Zulassung der Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags liegen mehrere Sachgründe nach § 6 Abs. 1 LÖG vor und steigern somit das Gewicht des öffentlichen Interesses. Durch das Zusammentreffen mehrerer Sachgründe für ein breiteres öffentliches Interesse und nicht nur dem wirtschaftlichen Interesse des Einzelhandels ist auch dem verfassungsmäßig verankerten Schutz der Sonntagsruhe Rechnung getragen.
In erster Linie wird durch die Veranstaltung „Hagen blüht auf“ die Attraktivität der Innenstadt gesteigert, weil mehr Aufenthaltsqualität geboten wird und mehr Leben in die Innenstadt gelenkt werden kann. Durch die Bemühungen der Veranstalter, auch im Zusammenschluss mit anderen Vereinen und Institutionen, Veranstaltungen in die Hagener Innenstadt zu holen und durchzuführen wird der Einzelhandel als Einkaufs- und Erlebnisstandort gestärkt.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 4 LÖG für eine Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag sind somit erfüllt.
Der Antrag einschließlich Programm ist als Anlage I beigefügt.
Der Einzugsbereich der Verkaufsstellen umfasst folgendes Gebiet:
Elberfelder Straße (von Konkordiastraße bis Marienstraße), Spinngasse, Goldbergstraße, Marienstraße, Karl - Marx - Straße, Kampstraße, Hohenzollern- straße, Mittelstraße, Dahlenkampstraße und Friedrich - Ebert – Platz
In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Mitte Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.
Die Industrie- und Handelskammer zu Hagen, der Einzelhandelsverband, der Evangelische Kirchenkreis Hagen, die Handwerkskammer Dortmund und die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sind gemäß § 6 Abs. 4 LÖG angehört worden. Die Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht alle vor, da es sich um eine äußerst kurzfristige Antragsstellung handelte. Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Evangelische Kirchenkreis Hagen haben bereits schriftlich und der Einzelhandelsverband mündlich mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag bestehen.
Aus den Erfahrungen bei anderen Veranstaltungen dieser Art kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch die Handwerkskammer Dortmund keine Bedenken gegen die Veranstaltung haben wird. Die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft äußert hingegen immer Bedenken gegen die Veranstaltung eines verkaufsoffenen Sonntages.
Es wird daher gebeten, die als Anlage II beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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6,2 kB
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