Beschlussvorlage - 0381/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz für die Durchführung von Veranstaltungen im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 "Wasserschloss Werdringen" und im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.6 "Werdringen/Kaisberg" in den Jahren 2018 bis 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Isabella Närdemann
- Beteiligt:
- FB49 - Museen und Archive
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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25.04.2018
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Anhörung
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08.05.2018
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Beschlussvorschlag
Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Durchführung der in Anlage 1 aufgeführten Veranstaltungen im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 "Wasserschloss Werdringen" und im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.6 "Werdringen/Kaisberg" in den Jahren 2018 bis 2020 wird zugestimmt.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der unteren Naturschutzbehörde liegt ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen für die in Anlage 1 aufgeführten Veranstaltungen in den Jahren 2018 bis einschließlich 2020 in und um das Wasserschloss Werdringen vor.
Die Veranstaltungen sollen von verschiedenen Veranstaltern in Abstimmung mit dem Fachbereich Kultur durchgeführt werden. Die Veranstaltungen können Konflikte mit den Ge- und Verboten des Landschaftsplans Hagen auslösen, da das Wasserschloss Werdringen inklusive seiner umgebenden Allee sowie der Gehölze im Landschaftsplan der Stadt Hagen als geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 1.4.2.7 “Wasserschloss Werdringen” eingetragen ist und dieser vom Landschaftsschutzgebiet (LSG) 1.2.2.6 "Werdringen/Kaisberg" umgeben wird.
Folgende Verbote werden je nach Art und Gestaltung der Veranstaltung im LB ausgelöst:
Verbot Nr. 2: Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen;
Verbot Nr. 29: Den geschützten Landschaftsbestandteil außerhalb der für die Befahrbarkeit oder Begehbarkeit hergerichteten oder gekennzeichneten Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten und zu befahren sowie Hunde und andere Haustiere in ihm frei (unangeleint) laufen zu lassen;
Verbot Nr. 31: Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Verkaufswagen, Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen;
Verbot Nr. 33: Zu lagern und/oder Feuer zu machen
Folgende Verbote werden je nach Art und Gestaltung der Veranstaltung im LSG ausgelöst:
Verbot Nr. 4: Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen;
Verbot Nr. 26: Zelte, Wohnwagen oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen sowie ungenehmigt errichtete Anlagen zu betreiben;
Verbot Nr. 30: Zu lagern und / oder Feuer zu machen
Gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans gewährt werden, „wenn:
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“
Für die in Anlage 1 aufgeführten Veranstaltungen in den Jahren 2018 bis einschließlich 2020 ist somit über eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG zu entscheiden.
Da in den Schutzgebieten verschiedene Greifvögel vorkommen und in den vergangenen Jahren dort auch genistet haben, kann das Störungsverbot streng geschützter Arten gemäß § 44 (1) Ziffer 2 BNatSchG ausgelöst werden.
In einem Abstimmungstermin am 28.02.2018, an dem der Vorsitzende des Naturschutzbeirats, und Mitarbeiter/-innen des Fachbereichs Kultur, der Biologischen Station und der unteren Naturschutzbehörde teilnahmen, wurde daher festgelegt, dass im Frühjahr bis einschließlich Juni eines jeden Jahres keine Veranstaltungen stattfinden dürfen, die die Habitatfunktion der Schutzgebiete für die Greifvögel beeinträchtigen.
Dies betrifft die Veranstaltungen „Mittelalterliches Schlossfest rund um das Wasserschloss Werdringen“ („Mittelalterfest“), „Treffen der ‚red coats‘“ und „Drachenfest“. Die Veranstaltungen „Lehnstag – Ritter Spektakulum“, „Steinzeittag“, „Theatersommer Werdringen“, „Lager eines germanischen Stammes“ und „Fossilientag“ können das ganze Jahr über stattfinden.
Zudem ist bei dem Abstimmungstermin festgelegt worden, dass die gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetzt geschützte Allee „Werdringen“ grundsätzlich nicht zu beeinträchtigen ist.
Die Veranstaltungen finden so statt, wie in Anlage 1 beschrieben. Erstreckt sich die Veranstaltungsfläche über Schloss und Schlosshof hinaus, sind Lagepläne beigefügt (Anlage 2-4).
Sollten sich inhaltliche Änderungen ergeben, bedarf es einer erneuten Betrachtung.
Im Vorfeld wurde aus zeitlichen Gründen und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Naturschutzbeirats bereits eine Befreiung für die Veranstaltung „Steinzeittag“ erteilt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
| sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Anlagen
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1
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