Beschlussvorlage - 0275/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Städtetages vom 11.08.2017, der Anregung gemäß § 24 GO NRW nicht zu folgen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 18.07.2017 (Anlage II) regt Herr Dr. Alexander Soranto Neu, Mitglied des Deutschen Bundestages, an, dass Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Meldedaten an die Bundeswehr bevorsteht, über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert werden. Zudem soll dem Schreiben ein Muster eines Widerspruches gegen die Datenweitergabe beigefügt werden.

 

Diese Anregung war bereits am 22.11.2017 Gegenstand der Beratungen im Beschwerdeausschuss (DS 1002/2017) und es wurde eine Überweisung an den Haupt- und Finanzausschuss beschlossen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, entsprechend der Stellungnahme des Städtetages die Bürgeranregung nicht aufzugreifen.

 

Begründung

 

Laut § 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz heißt es: „…Eine Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.“

 

Der Stellungnahme des Städtetages NRW vom 11.08.2017 (Anlage I) ist zu entnehmen, dass die Bürgeranregung, betroffene Jugendliche vor Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr gesondert über ihr Widerspruchsrecht zu informieren, einen erhöhten und nicht notwendigen Aufwand darstellt. Uneingeschränkt zu folgen ist nach Auffassung der Verwaltung insbesondere folgenden Ausführungen des Städtetages: "... Die gesetzlichen Regelungen des § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind unseres Erachtens ausreichend, um die Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten. Nach § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Von der Meldebehörde wird die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen."

 

Nach Ansicht der Verwaltung ist die von Herrn Dr. Neu gestellte Bürgeranregung, dass betroffene Jugendliche vor Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr von der Stadt gesondert über ihr Widerspruchsrecht informiert werden sollten, aus den vom Städtetag NRW angeführten Gründen kritisch zu sehen, insbesondere wegen des damit verbundenen erhöhten und nicht notwendigen Aufwandes.

 

Dementsprechend empfiehlt die Verwaltung, die Bürgeranregung des Herrn Dr. Neu nicht aufzugreifen, da die hierfür notwendigen Personalressourcen nicht zur Verfügung stehen und die vorgeschlagenen Maßnahmen mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass

 

 

 

die gesetzlichen Regelungen des § 36 Abs. 2 BMG ausreichend sind, um die Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

 

Nach Beratung und Beschlussfassung im HFA wird die Verwaltung den Antragsteller gem. § 24 Abs. 1 S. 4 GO NRW über das Ergebnis der Beratung informieren.

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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x

sind nicht betroffen

 

 

 

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Auswirkungen

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.04.2018 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen