Beschlussvorlage - 0345/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91)aus Gründen des öffentlichen Wohles die

 

beabsichtigte Einziehung eines Teils

des Verbindungsweges zwischen

Sunderloh- und Franzstraße.

 

Die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Hagen, Flur 7, Flurstücke  516 und 517. Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt

 

 

Begründung

 

Die ha.ge.we hat auf dem Grundstück zwischen der Sunderloh- und der Franzstraße den Bau eines 4-gruppigen Kindergartens realisiert.

Um die vorgeschriebene Größe der Außenanlagen gewährleisten zu können, musste ein Teil des ehemaligen Verbindungsweges zwischen der Sunderloh- und der Franzstraße in Anspruch genommen werden. Daher hat sich die ha.ge.we bereiterklärt, auf eigene Kosten einen Teil des öffentlichen Verbindungsweges geringfügig zu verlegen. Die neue Wegeverbindung ist zwischenzeitlich hergestellt.

 

Die Verlegung erfordert nunmehr eine Neuwidmung des geänderten Wegeverlaufs und gleichzeitig eine Einziehung des alten Verlaufs.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Der Verbindungsweg zwischen Sunderloh- und Franzstraße ist eine öffentliche Wegeverbindung im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.

Die Einziehung richtet sich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße/eines Straßenabschnitts verfügen, wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung vorliegen.

Aufgrund der Verlegung des Weges liegen die Voraussetzungen für die Beseitigung des alten Wegeverlaufes aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls vor.

Anliegerinteressen sind durch die Einziehung nicht beeinträchtigt.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung vor.

 

Verfahren:

Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Einziehung zu entscheiden.

Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige

Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.04.2018 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen