Beschlussvorlage - 0339/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung des Verbindungswegs zw. Sunderlohstr. und Franzstr.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Entscheidung
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26.04.2018
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung eines Teils des
Verbindungswegs zwischen
Sunderlohstraße und Franzstraße
(die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke
Gemarkung Hagen, Flur 7, Flst. 518 u. 186).
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung:
Die ha.ge.we hat auf dem Grundstück zwischen der Sunderloh- und der Franzstraße den Bau eines 4-gruppigen Kindergartens realisiert.
Um die vorgeschriebene Größe der Außenanlagen gewährleisten zu können, musste ein Teil des ehemaligen Verbindungsweges zwischen der Sunderloh- und der Franzstraße in Anspruch genommen werden. Daher hat sich die ha.ge.we bereiterklärt, auf eigene Kosten einen Teil des öffentlichen Verbindungsweges geringfügig zu verlegen. Die neue Wegeverbindung ist zwischenzeitlich hergestellt.
Die Verlegung erfordert nunmehr eine Neuwidmung des geänderten Wegeverlaufs und gleichzeitig eine Einziehung des alten Verlaufs.
Die Einziehung erfolgt durch gesonderte Vorlage, da es sich hierbei um ein zweistufiges Verfahren handelt.
Die Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NW sind gegeben. Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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512 kB
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(wie Dokument)
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486,4 kB
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