Beschlussvorlage - 0281/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Thomas Brauers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.04.2018
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Beschlussvorschlag
In den Wahlausschuss für die Kommunalwahlen 2020 werden als Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen gewählt:
Beisitzer/in Stellvertreter/in
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Sachverhalt
Begründung
Für die Kommunalwahlen 2020 ist der Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)
- aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und
- vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die gemäß § 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom Rat der Stadt zu wählen sind.
zu 1.: Gemäß § 2 Abs. 2 KWahlG ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.
Zu 2.:Dem Wahlausschuss können neben den Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger angehören, sofern sie dem Rat angehören können (§ 2 Abs. 3 KWahlG i.V.m. § 58 Abs. 3 GO). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Mitglieder des Rates nicht erreichen. Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll der Rat einen Stellvertreter wählen (§§ 1 und 6 KWahlO).
Die Aufgaben des Wahlausschusses sind gemäß § 2 Abs. 1 KWahlO:
- das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen,
- über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft,
- über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden,
- das Wahlergebnis festzustellen
Nach § 2 Abs. 3 KWahlG i. V. m. § 50 Abs. 3 der GO NRW hat der Rat bei der Besetzung des Wahlausschusses die Möglichkeit, sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt. Für die Kommunalwahlen 2009 und 2014 haben dem Wahlausschuss zehn Beisitzer und zehn Stellvertreter angehört. Durch die Besetzung mit zehn Beisitzern wird der Intention des Gesetzestextes gefolgt, möglichst allen in der Vertretung und ggf. auch sonst im Wahlgebiet vorhandenen Parteien und Wählergruppen zu einem Sitz im Wahlausschuss zu verhelfen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsstruktur wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Zahl bei 10 zu belassen. Die rechnerische Verteilung der 10 Sitze nach Hare-Niemeyer ergibt folgendes Ergebnis:
CDU und SPD je 3 Sitze,
GRÜNE und HAGEN AKTIV je 1 Sitz,
Auslosung der zwei verbleibenden Sitze zwischen: DIE LINKE, FDP, AfD und BfHo/PIRATEN
Hinsichtlich des Zeitplans wird auf die Anlage verwiesen. In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Novelle des KWahlG 2018/2019 aktuell lediglich angekündigt ist. Insofern gelten die im Anhang genannten Termine nur unter dem Vorbehalt, dass die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes auch tatsächlich, wie vorab durch die zuständigen Stellen kommuniziert, umgesetzt werden. Um eine zeitnahe Information der örtlichen Politik zu ermöglichen, werden die vorläufigen Termine aber bereits mitgeteilt. Sollte es wider Erwarten noch zu Änderungen kommen, wird die Verwaltung hierüber unverzüglich informieren.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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26 kB
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216,1 kB
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(wie Dokument)
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373,3 kB
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