Beschlussvorlage - 1005/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen - Friedhofsgebührensatzung - wird beschlossen.

 

Der Rat hat von den Gebührenbedarfsberechnungen Kenntnis genommen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2006

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Sachverhalt

Aufgrund einer Beihilfebeschwerde eines privaten Krematoriumsbetreibers bei der Europäischen Kommission wurden die Körperschafts- und Umsatzsteuerrichtlinien geändert. Krematorien der öffentlichen Hand sind seit dem 01.01.2005 als Betriebe gewerblicher Art zu qualifizieren und damit nicht mehr umsatz- und körperschaftssteuerfrei.

Der §1 –Gebührenerhebung- der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen (Friedhofsgebührensatzung) ist entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für den dazu gehörenden Gebührentarif, der Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung ist.

Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, die Gebühren im Friedhofsbereich dieser neuen Entwicklung anzupassen.


 

 

Krematorium

 

 
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Betreiber der kommunalen Krematorien über den Deutschen Städtetag Köln in Kenntnis gesetzt, dass die Krematorien ab 01.01.2005 als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) anzusehen sind mit der Folge, dass ihre Leistungen nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer unterliegen.

 

Hierbei besteht die Mehrwertsteuerpflicht für alle Leistungen im Zusammenhang mit der Einäscherung und dem Versand der Urne.

 

Betroffen ist der §1 der Friedhofsgebührensatzung, in dem die Mehrwertsteuerpflicht für die Leistungen im Zusammenhang mit der Einäscherung und dem Urnenversand aufzunehmen ist. Die neue Fassung des §1 lautet wie folgt:

 

Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung und nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Friedhofsgebührensatzung ist, erhoben.

Für das Krematorium wird zusätzlich zu den Gebühren der von der Stadt Hagen zu entrichtende Mehrwertsteueranteil erhoben. Jede in dem Gebührentarif angeführte Leistung gilt als Inanspruchnahme.

 

Die im Gebührentarif unter den Ziffern 3 und 5.5 aufgeführten Gebührenpositionen werden mehrwertsteuerpflichtig.

 

Für die unter den Ziffern 3.1 ,3.2 und 3,3 aufgeführten Gebühren ergeben sich nach der neuen Kalkulation für 2006 Gebührensenkungen. Es ist beabsichtigt, die notwendigen Investitionen für eine neue Ofenlinie in 2006 vorzunehmen. Die entsprechenden Mittel werden in den Entwurf des Vermögenshaushalts aufgenommen. Die Neuinvestition führt dadurch zu einer Kostensenkung im Bereich technisches Gebäudemanagement, da die künftigen Instandhaltungskosten der Ofenlinie wesentlich geringer sein werden. Darüber hinaus geht die Verwaltung davon aus, dass im Personalkostenbereich Einsparungen bedingt durch die Abordnung eines Mitarbeiters zu einem anderen Fachbereich in Höhe von ca. 45.000 Euro erzielt werden.

 

Die Inbetriebnahme der Krematorien in Lüdenscheid und Siegen hat zur Folge, dass sich die Anzahl der Einäscherungen im Vergleich zu den Vorjahren reduzieren wird. Gleichwohl schlägt die Verwaltung eine Reduzierung der Gebühren von 251 Euro auf 210 Euro aufgrund der sich aus der vorliegenden Kalkulation ergebenden Kostensenkung ab 01.01.2006 vor.

Die kalkulierten Fallzahlen und Kosten ergeben sich aus der anliegenden Gebührenbedarfsberechnung Krematorium (Anlagen 1 und 2).

 

 

 

 

 

Die einzelnen Positionen ändern sich wie folgt:

 

 

3.

Einäscherungen

 

3.1

Einäscherung

 

210 €

3.2

Einäscherung

(Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

105 €

3.3

Aufpreis für eine Soforteinäscherung

105 €

3.4

Aufbewahrung eines Aschenrestes bis zu zwei Wochen

0 €

3.5

Aufbewahrung eines Aschenrestes für jede weitere Woche

25 €

 

 

 

5.

Sonstige Gebühr

 

5.5

Versand einer Urne

23 €

 

 

 

 

 

Friedhöfe einschließlich der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen

 

Die Veränderungen im Bereich Krematorium haben direkte Auswirkungen auf den Bereich der Friedhöfe.

So geht durch die Inbetriebnahme der Krematorien in Lüdenscheid und Siegen die Verwaltung davon aus, dass die Anzahl der Kremierungen im kommenden Jahr zunächst im Vergleich zu den Vorjahren rückläufig sein wird. Dies hat zur Folge, dass die im Zusammenhang mit der Einäscherung verbundenen Friedhofsleistungen zunächst auch rückläufig sein werden, so dass Mindereinnahmen erwartet werden. Zur teilweisen Deckung des Fehlbetrages schlägt die Verwaltung vor, die Eckwerte (Äquivalenzziffer 1,0) der Gebühren in den Bereichen Bestattung und Gräber um 10 % anzuheben. Die hiervon betroffenen Gebührenpositionen (Tarif Alt /Tarif Neu) ergeben sich aus der Anlage 3. Nach der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung Friedhöfe (Anlagen 4) ergibt sich dann ein Kostendeckungsgrad von 84,78 % . Da die Entwicklung im Friedhofsbereich durch die Trennung Krematorium /Friedhof vorher nicht absehbar war, wird die Verwaltung im kommenden Jahr Konsolidierungsmaßnahmen vorschlagen, um zu einem ausgeglichenen Gebührenhaushalt zu gelangen.

 

 

 

 

 

Die Änderungen in den einzelnen Positionen sind fett markiert::

 

 

 

Gebührentarif

Euro

1.

Benutzung der Friedhofsgebäude

 

1.1

Aufbewahrung eines Leichnams im Gemeinschaftsraum oder im Aufbahrungsraum

66 €

1.2

Dekoration und Besucherdienst in der Leichenhalle

132 €

1.3

Benutzung des Obduktionsraumes

218 €

1.4

Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke einer religiösen Waschung

218 €

1.5

Benutzung eines Kühlraumes je Tag

53 €

1.6

Benutzung der Andachtshalle

264 €

2.

Bestattungen

 

2.1

Für Grabbereitung, Wiederverfüllen des Grabes und Herrichten des ersten Grabhügels, Konduktführung

 

2.1.1

Sarg-/Tuchbestattung

605 €

2.1.2

Sarg-/Tuchbestattung ( Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

303 €

2.1.3

Urnenbestattung

182 €

2.1.4

Urnenbestattung in einer Urnennische

182 €

2.1.4.1

Ausstreuen von Totenasche

182 €

2.2

Ausgrabung einer Urne

182 €

4.

Gebühren für die Überlassung von Grabstätten einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren

 

4.1

Gebühren für Reihengrabstätten

 

4.1.1

Erdreihengrabstätte

924 €

4.1.2

Erdreihengrabstätte (Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

462 €

4.1.3

Urnenreihengrabstätte

462 €

4.1.4

Urnengemeinschaftsgrabstätte

462 €

4.1.4.1

Aschestreufeld

185 €

4.1.5

Erdgemeinschaftsgrabstätte

924 €

4.2

Gebühren für das Überlassen des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten je Grabstelle

 

4.2.1

Erdwahlgrabstätten

1.848 €

4.2.2

Erdwahlgrabstätten in besonders guter Lage

4.620 €

4.2.3

Erdrasengrabstätten

2.310 €

4.2.4

Urnenwahlgrabstätten

739 €

4.2.5

Urnenwahlgrabstätten als Urnennische

1.109 €

4.2.6

Urnenrasengrabstätten

924 €

4.2.6.1

Waldgrabstätten

924 €

4.2.7

Urnenwahlgrabstätten in besonders guter Lage

1.848 €

4.2.8

Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten werden die Gebühren, die z. Z. des Wiedererwerbs für das Überlassen des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten gelten (Ziffer 4.2.1 bis 4.2.7), erhoben

 

4.2.9

Für die Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte, bei der das Ruherecht über das Nutzungsrecht hinausgeht, wird pro Jahr 1/30 der Gebühren (Ziffer 4.2.1 bis 4.2.7) für die gesamte Grabstätte berechnet

 

5.

Sonstige Gebühren

 

5.1

Genehmigung zur Aufstellung

 

5.1.1

eines liegenden Grabmals

80 €

5.1.2

eines stehenden Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit

106 €

5.1.3

einer Grabeinfassung

80 €

5.1.4

eines liegenden Grabmals und einer Grabeinfassung

133 €

5.1.5

eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit und einer Grabeinfassung

159 €

5.2

Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter

10 €

5.3

Ausfertigung von Zweitschriften (Urkunden und Rechnungen)

5 €

5.4

Genehmigung einer Seebestattung

10 €

5.6

Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses

25 €

5.7

Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche oder Urne

25 €

5.8

Entscheidung über die Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf der Bestattungsfrist

25 €

5.9

Gewerbetreibende

 

5.9.1

Zulassung von Gewerbetreibenden zur Befahrung der städtischen Friedhöfe (jährlich zu erneuern)

77 €

5.9.2

weitere Ausweise je Fahrzeug (jährlich zu erneuern)

25 €

5.10

für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die zu entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt

 

5.11

Einebnen und Raseneinsaat einer Grabstätte bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist

80 €

5.12

Mähen einer Grabstätte pro Jahr und Grabstelle

16 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003 S. 313) in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.498) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 (GV NRW S.488) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am             den folgenden I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.Dezember 1984 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§1 Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:

 

§1        Gebührenerhebung

 

Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe, des städtischen Krematoriums und der städtischen Einrichtungen auf anderen Friedhöfen in Hagen werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung und nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Friedhofsgebührensatzung ist, erhoben. Für das Krematorium wird zusätzlich zu den Gebühren in den Positionen Ziffer 3. Einäscherungen und Ziffer 5.5 Versand einer Urne der von der Stadt Hagen zu entrichtende Mehrwertsteueranteil erhoben. Jede in dem Gebührentarif angeführte Leistung gilt als Inanspruchnahme.

 

Artikel II

 

Der Gebührentarif erhält folgende Fassung:

 
Gebührentarif

 

           

 

Gebührentarif

Euro

1.

Benutzung der Friedhofsgebäude

 

1.1

Aufbewahrung eines Leichnams im Gemeinschaftsraum oder im Aufbahrungsraum

66 €

1.2

Dekoration und Besucherdienst in der Leichenhalle

132 €

1.3

Benutzung des Obduktionsraumes

218 €

1.4

Benutzung der Leichenhalle  zum Zwecke einer religiösen Waschung

218 €

1.5

Benutzung eines Kühlraumes je Tag

53 €

1.6

Benutzung der Andachtshalle

264 €

2.

Bestattungen

 

2.1

Für Grabbereitung, Wiederverfüllen des Grabes und Herrichten des ersten Grabhügels, Konduktführung

 

2.1.1

Sarg-/Tuchbestattung

605 €

2.1.2

Sarg-/Tuchbestattung ( Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

303 €

2.1.3

Urnenbestattung

182 €

2.1.4

Urnenbestattung in einer Urnennische

182 €

2.1.4.1

Ausstreuen von Totenasche

182 €

2.2

Ausgrabung einer Urne

182 €

3.

Einäscherungen

 

3.1

Einäscherung

210 €

3.2

Einäscherung (Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

105 €

3.3

Aufpreis für eine Soforteinäscherung

105 €

3.4

Aufbewahrung eines Aschenrestes bis zu zwei Wochen

0 €

3.5

Aufbewahrung eines Aschenrestes für jede weitere Woche

25 €

4.

Gebühren für die Überlassung von Grabstätten einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren

 

4.1

Gebühren für Reihengrabstätten

 

4.1.2

Erdreihengrabstätte (Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

462 €

4.1.3

Urnenreihengrabstätte

462 €

4.1.4

Urnengemeinschaftsgrabstätte

462 €

4.1.4.1

Aschestreufeld

185 €

4.1.5

Erdgemeinschaftsgrabstätte

924 €

4.2

Gebühren für das Überlassen des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten je Grabstelle

 

4.2.1

Erdwahlgrabstätten

1.848 €

4.2.2

Erdwahlgrabstätten in besonders guter Lage

4.620 €

4.2.3

Erdrasengrabstätten

2.310 €

4.2.4

Urnenwahlgrabstätten

739 €

4.2.5

Urnenwahlgrabstätten als Urnennische

1.109 €

4.2.6

Urnenrasengrabstätten

924 €

4.2.6.1

Waldgrabstätten

924 €

4.2.7

Urnenwahlgrabstätten in besonders guter Lage

1.848 €

4.2.8

Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten werden die Gebühren, die z. Z. des Wiedererwerbs für das Überlassen des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten gelten (Ziffer 4.2.1 bis 4.2.7), erhoben

 

4.2.9

Für die Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte, bei der das Ruherecht über das Nutzungsrecht hinausgeht, wird pro Jahr 1/30 der Gebühren (Ziffer 4.2.1 bis 4.2.7) für die gesamte Grabstätte berechnet

 

5.

Sonstige Gebühren

 

5.1

Genehmigung zur Aufstellung

 

5.1.1

eines liegenden Grabmals

80 €

5.1.2

eines stehenden Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit

106 €

5.1.3

einer Grabeinfassung

80 €

5.1.4

eines liegenden Grabmals und einer Grabeinfassung

133 €

5.1.5

eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit und einer Grabeinfassung

159 €

5.2

Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter

10 €

5.3

Ausfertigung von Zweitschriften (Urkunden und Rechnungen)

5 €

5.4

Genehmigung einer Seebestattung

10 €

5.5

Versand einer Urne

23 €

5.6

Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses

25 €

5.7

Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche oder Urne

25 €

5.8

Entscheidung über die Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf der Bestattungsfrist

25 €

5.9

Gewerbetreibende

 

5.9.1

Zulassung von Gewerbetreibenden zur Befahrung der städtischen Friedhöfe (jährlich zu erneuern)

77 €

5.9.2

weitere Ausweise je Fahrzeug (jährlich zu erneuern)

25 €

5.10

für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die zu entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt

 

5.11

Einebnen und Raseneinsaat einer Grabstätte bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist

80 €

5.12

Mähen einer Grabstätte pro Jahr und Grabstelle

16 €

 

 

 

Artikel III

 

Dieser Nachtrag tritt am 01. Januar 2006 in Kraft

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

01.12.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.12.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen