Beschlussvorlage - 0894/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2002
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
01.12.2005
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
15.12.2005
|
Sachverhalt
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005 zum Steuermaßstab der Spielautomatensteuer ist die städtische Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer neu zu fassen.
Die Stadt Hagen erhebt für das Halten von
Spielautomaten u.a. eine Pauschsteuer. Die Steuer beträgt entsprechend § 8 Abs.
2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hagen je Apparat mit Gewinnmöglichkeit
und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 200,00 €
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten für das erste aufgestellte Gerät 45,00 €
für das zweite und jedes weitere aufgestellte Gerät 50,00 €
Durch Entscheidung vom 13.04.05 hat das Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG) festgestellt, unter welchen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen die Spielautomatensteuer als Pauschalbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (sog. Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf.
Das BVerwG hält es für erforderlich, dass entsprechend Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer gegeben sein muss. Dieser Bezug ist nach Auffassung des BVerwG nur gewahrt, wenn die über einen längeren Zeitraum gemittelten Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten nicht mehr als 50 v.H. von den durchschnittlichen Einspielergebnissen aller Automaten in einer Gemeinde abweichen.
Unterlagen, aus denen sich die über einen längeren Zeitraum gemittelten Einspielergebnisse von Spielautomaten ergeben (längerer Zeitraum ist im Sinne des BVerwG Urteil mit 8 – 12 Monaten anzusetzen), liegen nicht vor. Im Grunde genommen sind Aufzeichnungen über gemittelte Einspielergebnisse auch nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn der Stückzahlmaßstab beibehalten werden soll. Es handelt sich hierbei um Daten, die ständig zu aktualisieren wären, weil sich der Gerätebestand ständig verändert, ständig neue Gerätetypen in Betrieb genommen werden und ständig von einander abweichende Einspielergebnisse vorliegen.
Derzeit bietet die Satzung auch keine Rechtsgrundlage, die Geräteaufsteller zur Übermittlung der Einspielergebnisse aller Apparate zu veranlassen.
In einem vor dem VG Arnsberg anhängigen Verfahren hat ein Kläger anhand von Aufzeichnungen dargestellt, dass von ihm in unterschiedlichen Hagener Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte Einspielergebnisse aufwiesen, die mehrere Hundert Prozent voneinander abwichen. Wegen fehlender städtischer Unterlagen war es nicht möglich, den Gegenbeweis anzutreten. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass es sich bei diesem Fall um einen “Ausreißer” handelt.
Es wird den Aufstellern von Geldspielautomaten aller Voraussicht immer wieder möglich sein, in Einzelfällen nachzuweisen, dass die Einspielergebnisse einzelner Apparate mit mehr als 50 v.H. von einander und damit von den gemittelten Einspielergebnissen abweichen.
Ausgehend von dieser Argumentation, ist der Stückzahlmaßstab nicht mehr als zulässiger Maßstab anzusehen, der einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist zwingend erforderlich, einen Besteuerungsmaßstab in die Vergnügungssteuersatzung aufzunehmen, der den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.04.05 mehrfach Bezug auf die Ein- spielergebnisse genommen und hält die Besteuerung der Einspielergebnisse für einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Der Vorteil dieses Maßstabes liegt darin, dass die Zählausdrucke aller Geldspielgeräte die stets abrufbaren Einspielergebnisse enthalten, weil diese Daten nach der selbstverpflichtenden Vereinbarung zwischen den Verbänden und den zuständigen Bundesministerien zu erfassen sind. Außerdem ist der an die Einspielergebnisse der Geräte anknüpfende Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher als der Stückzahlmaßstab, weil die Einspielergebnisse proportional die Spieleinsätze der Spieler berücksichtigen.
Besteuerungshöhe (Prozentsatz)
Auf die Einspielergebnisse in Hagen aufgestellter Geldspielgeräte kann z.Zt. nicht zurückgegriffen werden, weil Unterlagen dazu nicht vorliegen. Eine Rechtsgrundlage zur Anforderung dieser Unterlagen existiert (noch) nicht.
Um den Prozentsatz zu ermitteln, der ein annähernd gleich hohes Steueraufkommen wie z. Zt. sicherstellt, ist es daher erforderlich, auf die Daten anderer Städte zurück zu greifen. Nach den Erfahrungen anderer Städte bewegen sich die Einspielergebnisse einzelner Automaten in Spielhallen zwischen 1.600,00 € und 2.200,00 € monatlich. Bei der Beweiserhebung zur Feststellung der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs hat das VG Minden den Kläger veranlasst, Einspielergebnisse über mehrere Geldspielgeräte, die in unterschiedlichen Spielhallen aufgestellt waren, vorzulegen. Die monatlichen Einspielergebnisse bewegen sich im Durchschnitt zwischen ca. 2.100 € und 2.450 €.
Allerdings sind bei der Festlegung des Prozentsatzes die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Verbot der erdrosselnden Wirkung der Automatenbesteuerung zu beachten:
“ Die Beklagte wird bei der Neufassung ihrer Vergnügungssteuer beachten müssen, dass die Steuerbelastung es nicht unmöglich machen darf, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen ist”.
In dem zu Grunde liegenden Fall betrug die Steuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten 600,00 DM monatlich ( rd. 300 €).
In allen gegen die Stadt Hagen anhängigen Klageverfahren machen die Kläger die Erdrosselungswirkung der Automatensteuer von 200,00 € monatlich für das Aufstellen in Spielhallen geltend. Da die Hagener Automatensteuer zu rd. einem Drittel unter der beim BVerwG anhängigen Besteuerung festgesetzt worden ist, geht die Verwaltung davon aus, dass in der Höhe von 200 € monatlich keine Erdrosselungswirkung gegeben ist.
Wird ein monatlicher Durchschnittswert von 2.000,00 € je Geldspielgerät als Einspiel-ergebnis in Spielhallen unterstellt, wären die Einspielergebnisse mit 10 v.H. zu versteuern, wenn die Steuereinnahmen von 200,00 € je Gerät im Mittel aufrecht erhalten werden sollen.
Um bei der Neufestsetzung der Vergnügungssteuer von vornherein dem Argument der Erdrosselungswirkung widersprechen zu können, wird vorgeschlagen, 8 v.H. der Einspielergebnisse in Spielhallen und 4 v.H. der Einspielergebnisse in Gaststätten als Steuer monatlich je Gerät zu erheben. Unterstellt man einen Durchschnittseinspielwert von 2.000,00 €, ergibt sich eine monatliche Steuer von 160,00 € für Geräte in Spielhallen und 80,00 € für Geräte in Gaststätten.
Anhaltspunkte für die Einspielergebnisse der in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte liegen ebenfalls nicht vor. Derzeit werden die Geldspielgeräte bei Aufstellung in Gaststätten mit 45,00 € für das erste Gerät und mit 50 € für das zweite Gerät besteuert.
Es ist angemessen, in Gaststätten lediglich 4 v.H. der Einspielergebnisse als Steuer zu erheben. In Gaststätten stehen der Verzehr von Speisen und Getränken sowie die Kommunikation im Mittelpunkt. Geldspielgeräte stellen nur ein Nebenleistungsangebot dar. Die Spielgerätesteuer soll vorwiegend den Lenkungszweck entfalten, die Eröffnung weiterer Spielhallen zu vermeiden. Dieser Lenkungszweck rechtfertigt die um 50 v.H. reduzierte Besteuerung gegenüber den Geräten, die in Spielhallen aufgestellt sind.
Das Gebot, eine gleichmäßige Veranlagung und Einziehung der Automatensteuer sicherzustellen, erfordert künftig einen deutlich gestiegenen Verwaltungsaufwand.
Derzeit ist folgende Anzahl Geldspielgeräte in Spielhallen aufgestellt: 349
Derzeit ist folgende Anzahl Geldspielgeräte in Gaststätten aufgestellt: 267
Zur Erhebung einer auf die Einspielergebnisse bezogenen Steuer je aufgestelltem Gerät ist es zunächst erforderlich, jedes Gerät mit der eigenen Gerätenummer zu katalogisieren (§8 Abs.7). Nur so wird es möglich sein, die Erklärungen, die die Automatenaufsteller künftig monatlich einzureichen haben, auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Stellt der Aufsteller neue Geräte auf oder wechselt er vorhandene Geräte aus, sind eine Bereinigung des Datenbestandes und eine Überprüfung vor Ort vorzunehmen. Unterbleiben diese Kontrollen, besteht wiederum die Gefahr, dass zur Besteuerung nicht alle aufgestellten Geräte mit den zutreffenden Einspielergebnissen angemeldet werden.
Personalbedarf
Derzeit stehen ca. 15 v.H. einer Sachbearbeiterstelle für die Eingabe der Vergnügungssteuerdaten, Durchführung der Besteuerung usw. zur Verfügung.
Nach Neufassung der Satzung ist für die Verwaltung der Steuern für Apparate einschließlich der Außendiensttätigkeit zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung der Bedarf für mindestens 1 Vergnügungssteuersachbearbeiterstelle (mittlerer Dienst oder vergleichbare Entgeltgruppe TVöD) gegeben.
Welcher Stellenwert dem Außendienst zur Sicherstellung der gleichmäßigen Besteuerung von Automaten z.B. in Hamburg beigemessen wird, ersieht man aus dem Umstand, dass eine eigenständige Gesetzesgrundlage für die Durchführung der Kontrollen erarbeitet wurde, das Gesetz über die Vergnügungssteuernachschau.
Rückwirkung einer neuen Besteuerungsgrundlage
Soweit seit Neufassung der Vergnügungssteuersatzung mit Wirkung vom 01.01.03 die darauf beruhenden Verwaltungsakte rechts- bzw. bestandskräftig geworden sind, werden Widersprüche wegen des Fristablaufs als unzulässig zurückgewiesen .
Es sind jedoch durch 9 Spielhallenbetreiber Klageverfahren angestrengt worden, die noch nicht abgeschlossen sind. Die Klageverfahren betreffen insgesamt 148 Geldspielgeräte, die in 15 Hagener Spielhallen aufgestellt sind. Da die Widersprüche auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vergnügungssteuersatzung zurückgehen, ergibt sich aus den laufenden Verfahren eine streitbefangene Steuerhöhe von 1.065.600 € (148 Geräte a 200,00 € x 36 Monate = 1.065.600 €).
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in allen anhängigen Verfahren zwar die Klagen als unbegründet zurückgewiesen und eine Fortführung des Rechtsstreits in der nächsten Instanz nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben jedoch alle Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Da die Urteile in erster Instanz vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.05 getroffen wurden, ist davon auszugehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerden Erfolg haben werden. Sollte das OVG die Nichtigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer-satzung im Berufungsverfahren feststellen, sind die Vergnügungssteuern von 1.065.600 € zurückzuzahlen. Eine neue Besteuerungsgrundlage, die diese Fälle erfasst, sollte daher mit Wirkung vom 01.01.03 verabschiedet werden. Da es sich hier um eine unechte Rückwirkung handelt (Sachverhalte und Rechtsbeziehungen sind wegen der anhängigen Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen), ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, den unzulässigen Stückzahlmaßstab durch einen zulässigen neuen Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen.
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen (Vergnügungssteuersatzung) vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S.498) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005 ( GV NRW S.488) hat der Rat in seiner Sitzung am folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen ( Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease - Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
- auch in Kabinen -;
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
§ 2 - Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3 - Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
(2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis, Gaststättenerlaubnis oder Aufstellererlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.
(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 - Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6,
2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.
(2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
II. Kartensteuer
§ 5 - Eintrittskarten
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Als Eintrittskarten gelten auch sonstige Ausweise (z. B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale Eintrittssysteme, die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte ausgegeben/eingesetzt werden.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Hagen binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
§ 6 - Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten und /oder sonstigen Ausweisen bzw. der elektronisch/digital ermittelten Teilnehmer ( § 5) errechnet.
(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt/Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(3) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreise oder Entgeltes.
(4) Die Stadt Hagen kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Pauschsteuer
§ 7 - Nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasino und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 10 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 8 - Besteuerung von Apparaten
(1) Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld-oder Sachgewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beträgt 8 v.H. des Einspielergebnisses (Nettokasse nach Abs. 3)
(2) Die Steuer für das Halten/die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld-oder Sachgewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten beträgt 4 v.H. des Einspielergebnisses (Nettokasse nach Abs. 3).
(3) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse zuzüglich der Röhrenentnahmen, abzüglich der Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
(4) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5, bei denen keine Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro
b) in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
(5) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung (Apparatur) sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(6) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(7) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
Auf Verlangen der Stadt ist der erstmaligen Anzeige für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen eine Grundrisszeichnung der Betriebsräume beizufügen, in denen Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. In die Grundrisszeichnung sind die Aufstellorte der Apparate mit Gerätenummer einzuzeichnen.
(8) Ist der Aufstellort einen vollen Monat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.
(9) Der Steuerschuldner der Steuerforderung zu Abs. 1 und 2 hat bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für den vorherigen Kalendermonat eine Steueranmeldung auf dem von der Stadt/Steuerabteilung zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und die Steuer für alle in Hagen bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät entsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen. Den Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der Apparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den Einspielergebnissen beizufügen. Abweichend hiervon sind für bisher nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen die Einspielergebnisse für die Kalendermonate der Jahre 2003 bis 2005 bis zum 28.02.06 zu erklären. Den Erklärungen sind Druckprotokolle, aus denen sich die Einspielergebnisse ergeben, für jeden Apparat für die zu berechnenden Zeiträume beizufügen. Sofern Druckprotokolle nicht mehr zur Verfügung stehen, sind die Einspielergebnisse durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. In den vorgenannten Fällen erfolgt ein Abgleich mit den bisher für diese Kalendermonate erhobenen Steuern. Sofern der sich aus den Einspielergebnissen errechnete Steuerbetrag niedriger als der bisher festgesetzte Steuerbetrag ist, ergibt sich für den Steuerschuldner ein Erstattungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Sofern die nach den Einspielergebnissen berechnete Steuer höher ausfällt als die bisher festgesetzte Steuer, verbleibt es bei der bisher festgesetzten Steuer.
(10) Auf Antrag kann von der monatlichen Abgabe der Steueranmeldung abgesehen und eine monatliche Vorauszahlung auf die endgültig zu leistende Steuer vereinbart werden, wenn der Vorauszahlungsbetrag mindestens 200,00 € pro Monat für jedes zu versteuernde Geldspielgerät in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bzw. 50,00 € für jedes zu versteuernde Geldspielgerät pro Monat in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten beträgt. In diesen Fällen ist eine Jahresabrechnung, aufgeteilt nach Kalendermonaten bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Nach Abgabe der Jahressteuererklärung wird durch die Stadt ein Jahressteuerbescheid und für zukünftige Zeiträume ein Vorauszahlungsbescheid erteilt. Eine Änderung der Vorauszahlungen ist auf Antrag möglich, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Einspielergebnisse Abweichungen von mehr als 20 v.H. zum Vorjahresergebnis ergeben und nachgewiesen werden. Unterschreiten die festzusetzenden Vorauszahlungen die in Absatz 10 festgelegten Mindestbeträge von 200,00 € bzw. 50,00 €, sind monatliche Steuererklärungen auch für vergangene Vorauszahlungszeiträume abzugeben.
Ein Steuerbescheid, mit Ausnahme des Jahressteuerbescheides bei der Festsetzung von Vorauszahlungen, ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht vollständig abgibt oder
die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. Im übrigen gilt die vom Steuerschuldner abgegebene Anmeldung im Sinne des § 8 Abs. 9 mit der vom Steuerschuldner vorgenommenen Berechnung als Steuerbescheid.
§ 9 - Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
1. bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (§ 1 Ziff. 1) 1,00 €
2. bei Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher 2,00 €
Art (§ 1 Ziff. 2)
Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(3) Die Stadt Hagen kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 10 - Nach der Roheinnahme
(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 20 v.H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Hagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Stadt Hagen kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 - Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hagen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Die Stadt Hagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.
§ 12 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung und endet mit dem Abschluss der Veranstaltung.
(2) Die Vergnügungssteuerpflicht nach § 8 beginnt abweichend von Absatz 1 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.
§ 13 - Festsetzung und Fälligkeit
(1) Wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis erhoben, so ist diese mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens zum 30. Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten.
Vorauszahlungen auf die endgültige Steuerschuld sind ebenfalls bis zum 30. Kalendertag des Monats zu entrichten.
(2) Die Stadt ist berechtigt, bei allen weiteren regelmäßig wiederkehrenden Veran-staltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15.Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Die Vergnügungssteuer, die bei Veranstaltungen für zurückliegende Zeiträume durch Steuerbescheid der Stadt festgesetzt wird, ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 innerhalb von 14 Kalendertagen und in allen übrigen Fällen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
§ 14 - Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag von 10 v. H. erhoben werden.
§15 - Steueraufsicht und Mitwirkungspflicht
(1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten.
5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 8 Abs. 7: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes.
8. § 8 Abs. 9: Abgabe der Steueranmeldung
9. § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
10. § 11 Abs..1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
§ 17 - Inkrafttreten
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 9 Satz 3 dieser Vergnügungssteuersatzung tritt die Satzung rückwirkend am 01.01.2003 in Kraft.
(2 Im Übrigen tritt diese Vergnügungssteuersatzung am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2002 außer Kraft.

15.12.2005 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die
Neufassung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Hagen (Vergnügungssteuersatzung), die als Anlage Gegenstand der Niederschrift
ist, wird beschlossen.
2.
Die Erhebung
der Vergnügungssteuer wird auf 5 Jahre befristet.
Realisierungstermin: 01.01.2006
|
Abstimmungsergebnis: |
|
x |
Mit Mehrheit beschlossen |