Beschlussvorlage - 0154/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 29.04.2018 für den Stadtteil Hagen – Hohenlimburg, die als Anlage II der Vorlage beigefügt ist.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den Erlass der  Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung besonderer Öffnungszeiten am Sonntag, 29.04.2018 aus Anlass des Frühlingsbauernmarktes für den Stadtteil Hagen – Hohenlimburg.

 

 

Begründung

Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat beantragt, die Geschäfte im Stadtteil Hohenlimburg aus Anlass des Frühlingsbauernmarktes am 29.04.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

Der Antrag, die Veranstaltungsbeschreibung, ein Plan und eine Berechnung der Veranstaltungsfläche sind als Anlage I.1 bis I.4 beigefügt.

Der Frühlingsbauernmarkt in Hohenlimburg findet in dieser Form seit mehreren Jahren regelmäßig statt.

Eine Besucherbefragung der Firma CIMA im Mai des vergangenen Jahres  hat ergeben, dass die Veranstaltungen im Stadtteil Hagen – Hohenlimburg ein überregionales Besucheraufkommen haben. Die außergewöhnliche Zusammensetzung des Bauernmarktes aus regionalen Landwirtschaftsbetrieben und Kunsthandwerkern zieht Besucher aus einem weiten Umkreis der Stadt an. Eine ähnliche Besucherverteilung wie bei der Veranstaltung des Bauernmarktes im Herbst 2017 lässt sich auch für den Frühlingsbauernmarkt prognostizieren.

Die Veranstaltungsfläche, die für den Frühlingsbauernmarkt zur Verfügung steht, umfasst ca. 4.200 m² und wurde durch die Ordnungsbehörde bemessen. Dieser Fläche steht eine Verkaufsfläche in den beteiligten Geschäften in Höhe von 1.983 m² gegenüber. Somit steht eine mehr als doppelt so große Veranstaltungsfläche gegenüber der Verkaufsfläche zur Verfügung. Die Stände des Bauernmarktes werden u. a.  unmittelbar vor den zur Öffnung vorgesehenen Geschäften aufgestellt. Durch die Größe der Veranstaltung und die Anzahl der Teilnehmer wird die Öffnung der Verkaufsstellen lediglich als Annex zur Veranstaltung gesehen und grenzt sich auch gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung ab. Der hohe Besucherstrom wäre ohne die Ladenöffnung auch gegeben. Die hohe Anzahl der Marktbesucher zeigt, dass die Ladenöffnung am Sonntag nicht im Vordergrund steht. Die Besucher kommen in erster Linie wegen des Bauernmarktes nach Hohenlimburg. Diese Besucher würden für einen normalen Einkauf wahrscheinlich nicht an einem Sonntag nach Hohenlimburg fahren. Auch dies zeigt, dass sich die sonntägliche Ladenöffnung von der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung abgrenzt und in den Hintergrund tritt. Unabhängig davon stehen der Frühlingsbauernmarkt und die teilnehmenden Geschäfte räumlich in engem Bezug, da nur die Geschäfte der Fußgängerzone öffnen dürfen und dort auch der Frühlingsbauernmarkt stattfinden wird. 

Die durch einen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie. Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Eckpunkte als regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonntagsöffnung sind erfüllt.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Die Verbände - Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Gewerkschaft und Einzelhandelsverband -  sowie die Kirche sind gemäß § 6 Abs. 5 LÖG angehört worden.  Die Gewerkschaft ver.di äußert generell Bedenken gegen die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag. Die anderen Verbände und die Kirche stimmen einer Sonntagsöffnung zu.

In den mittelständischen Betrieben wird die Verlängerung der Öffnungszeiten durch die Inhaber und Familienangehörigen aufgefangen. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis. Bei Betrieben, in denen die Mitbestimmungsregelungen  gelten, müssen Vereinbarungen mit den Betriebsräten über Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.

Grundsätzlich ist das Schutzbedürfnis der Angestellten im Einzelhandel  auf eine ungestörte Wochenendruhe abzuwägen mit dem dringenden Bedürfnis zur Versorgung der Besucher. Danach ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Kriterien der Attraktivitätssteigerung des Stadtteils Hagen - Hohenlimburg Vorrang vor dem Schutzbedürfnis einer geringen Zahl von Beschäftigten im Einzelhandel einzuräumen ist.

Der Bereich des Stadtteils Hagen Hohenlimburg / Mitte umfasst folgendes Gebiet:

Stennertstraße, Grünrockstraße, Preinstraße, Freiheitstraße, Herrenstraße, Lohmannstraße, Gaußstraße, Dieselstraße und Bahnstraße.

Es wird daher gebeten, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

X

sind nicht betroffen

 

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Beschlüsse

Erweitern

21.03.2018 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

12.04.2018 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen