Beschlussvorlage - 0262/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Überleitung der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen katholischer Kirchengemeinden auf die katholische Kindertageseinrichtungen Ruhr-Mark gem. GmbH (Trägerwechsel)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Renate Haack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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07.03.2018
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Mit der Anerkennung der "Katholischen Kindertageseinrichtungen Ruhr-Mark gem. GmbH" durch den Jugendhilfeausschuss am 25.08.2009 wurde das Vorhaben begründet, schrittweise alle katholischen Kindertageseinrichtungen in Hagen in den neuen Verbund aufzunehmen.
Laut Rundschreiben des Landesjugendamtes Nr. 28/2013 vom 14.08.2013 ist bei Trägerwechseln zunächst zu prüfen, ob sich eine Kindertageseinrichtung noch in der Zweckbindung aufgrund von Fördermitteln des Landes befindet. Ist dies der Fall, ist eine Zustimmung des Landesjugendamtes erforderlich. Befindet sich die betroffene Einrichtung nicht mehr in der Zweckbindung, obliegt die Genehmigung des Trägerwechsels dem zuständigen Jugendamt.
Die Katholische Kindertageseinrichtungen Ruhr-Mark gem. GmbH hat die nachfolgend aufgeführten Kindertageseinrichtungen sukzessive von den verschiedenen Kirchengemeinden übernommen.
- An der Egge 3a
- Bergstraße 59
- Berliner Straße 125a
- Büddingstraße 58
- Enneper Straße 124a
- Knüwenstraße 4
- Liebfrauenstraße 23a
- Overbergstraße 49
- Pfefferstück 39
- Schillerstraße 14
- Treppenstraße 3
- In der Welle 30
- Lange Straße 70b
Bei den unterstrichenen Kindertageseinrichtungen handelt es sich um investivgeförderte Kindertageseinrichtungen aufgrund von Neubaumaßnahmen. Die erforderlichen Genehmigungen des Landesjugendamtes liegen vor.
Die notwenigen Voraussetzung in Bezug auf die Übernahme der Rechte und Pflichten des neuen Trägers sind zwischen den Kirchengemeinden und der gem. GmbH in einem Betriebsträgerschaftsvertrag und einem Nutzungsvertrag geregelt. Die rechtsverbindlichen Erklärungen des neuen Trägers liegen dem Landesjugendamt vor.
Wie bei den Trägerwechseln der evangelischen Kindertageseinrichtungen in die evangelische Kindergartengemeinschaft bleiben die Eigentumsverhältnisse über die Gebäude bzw. Gebäudeteile unberührt.
Da somit keine neuen Mietverhältnisse begründet werden, entstehen für die Stadt Hagen durch die Trägerwechsel keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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X | sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung:
Alle Kindertageseinrichtungen arbeiten inklusiv.
