Beschlussvorlage - 1086/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den V. Nachtrag zur Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts (WBH) in der Fassung, die als Anlage 2 Gegenstand dieser Vorlage ist. Der Beschluss umfasst auch Änderungen des Satzungstextes, die sich im Zuge des kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens ergeben, sofern diese nicht wesentlich sind.

 

  1. Der Rat stimmt der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR (WBH) in der Fassung, die als Anlage 4 Gegenstand dieser Vorlage ist, zu. Die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat des Wirtschaftsbetriebes Hagen tritt am Tag nach Inkrafttreten der V. Nachtrags der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR in Kraft.

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Geschäftsordnung für den Vorstand der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) in der Fassung, die als Anlage 5 Gegenstand dieser Vorlage ist, zu, wobei für § 4 Abs. 1 der Wortlaut der vorgeschlagenen Variante 1 gilt. Die Geschäftsordnung für den Vorstand des Wirtschaftsbetriebes Hagen tritt am Tag nach Inkrafttreten der V. Nachtrags der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR in Kraft.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird zu allen rechtlich notwendigen oder sachgerechten Handlungen zur Umsetzung des Beschlusses ermächtigt.

 

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Sachverhalt

Begründung

Die Anstaltssatzung des WBH ist in der aktuell gültigen Fassung in Teilen unübersichtlich. Die Geschäftsordnungen für den WBH-Verwaltungsrat und den WBH-Vorstand sind bislang nur vom WBH-Verwaltungsrat, nicht aber vom Rat der Stadt Hagen beschlossen. Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass die Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidungen im Vorstand, Verwaltungsrat und Rat neu gestaltet werden sollten. Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern von 30, 60, 01 und dem WBH hat das Regelwerk des WBH dementsprechend überarbeitet. Als wesentliche Neuerungen sind insbesondere zu nennen:

übersichtlichere und zum Teil auch neue Zuordnung von Zuständigkeiten für den Rat der Stadt Hagen, den Verwaltungsrat, die Versammlung des Vorstands und den Vorstand

verbesserte Abstimmung zwischen den Regelungen in der Satzung und den Geschäftsordnungen

straffere Formulierungen und Eliminierung von Regelungslücken, Redundanzen und inzwischen überholten Regelungen

 

Den Auftakt der politischen Beratung bildete ein Workshop mit Mitgliedern des WBH-Verwaltungsrats und der Kommission für Beteiligungen und Personal am 23.01.2018. Das Ergebnis dieser gemeinsamen Diskussion am 23.01.2018 ist in die Anlagen dieser DS 1086/2017 eingeflossen und nunmehr Grundlage für die weitere Befassung in HFA und Rat. Zu dem Ergebnis der voraussichtlich abschließenden Befassung mit dem überarbeiteten WBH-Regelwerk im WBH-Verwaltungsrat am 13.03.2018 wird die Verwaltung in der Sitzung des Rates am 12.04.2018 berichten.

 

In dem Workshop am 23.01.2018 waren die geplanten Änderungen in dem gesamten Regelwerk durch die Verwaltung vorgestellt worden. Einigkeit herrschte in dem Workshop dahingehend, dass der Satzung ergänzend zum Verwaltungsvorschlag eine Präambel vorgeschaltet wird. Ferner bestand Einigkeit, dass in § 6 Abs. 3 der Satzung ein Vieraugenprinzip eingefügt wird. Diese Ergänzungen sind in den Anhängen 1 und 2 eingearbeitet.

 

Hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorstand (Anlage 5) hinterlegten Wertgrenzen bestand keine Einigkeit hinsichtlich der Frage, ob die Wertgrenzen nur für den Fall gelten sollen, dass die Maßnahmen nicht schon durch den verabschiedeten Wirtschaftsplan gedeckt sind. In der Anlage 5 sind daher folgende drei Varianten hinterlegt, die allesamt im Workshop vorgeschlagen wurden:

 

Variante 1 ist der Vorschlag, den die Arbeitsgruppe in den Workshop eingebracht hat. Danach wird hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses durch den Verwaltungsrat nur für Buchst. b) (Darlehen, Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen, Bürgschaften und Bestellung von Sicherheiten) darauf abgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht nur eine Wertgrenze erreicht, sondern zusätzlich auch nicht durch den beschlossenen Wirtschaftsplan gedeckt ist.

 

Variante 2 definiert für das Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrats für  alle in § 4 Abs. 1 Buchst. a) definierten Maßnahmen neben dem Erreichen der jeweiligen Wertgrenze, dass das Geschäft zusätzlich außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans erfolgen muss.

 

Da Vergleiche (Buchst. b) und die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten (Buchst. c) in aller Regel nicht planbar sind und in einem Wirtschaftsplan daher nicht abgebildet werden können, sind diese beiden Sachverhalte allerdings genauso wie bei Variante 1 von der Voraussetzung, dass sie für ein Zustimmungserfordernis durch den Verwaltungsrat außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans erfolgen müssen, ausgenommen.

 

Variante 3 formuliert nur hinsichtlich der Buchst. b), c) und f) die Bedingung, dass für eine Zustimmung des Verwaltungsrats eine durch den Wirtschaftsplan nicht gedeckte Maßnahme erforderlich ist, während für Buchst. a) nur ein vom Betrag abhängiges Zustimmungserfordernis definiert ist.

Da ferner Vergleiche (Buchst. d) und die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten (Buchst. e) in aller Regel nicht planbar sind und in einem Wirtschaftsplan daher nicht abgebildet werden können, sind diese beiden Sachverhalte von der Voraussetzung, dass sie für ein Zustimmungserfordernis durch den Verwaltungsrat außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans erfolgen müssen, ebenfalls ausgenommen.

 

Die Entscheidung, welche Textvariante letztlich in die Geschäftsordnung eingeht, obliegt dem Verwaltungsrat und in letzter Instanz dem Rat der Stadt Hagen. Die Verwaltung präferiert allerdings weiterhin die Variante 1. Nach Ansicht der Verwaltung sind die von der Arbeitsgruppe konsensual entwickelten Wertgrenzen so hoch, dass die über dieser Wertgrenze liegenden Geschäfte

 

  • zahlenmäßig so eingeschränkt sind, dass sie vom Verwaltungsrat behandelt werden können, ohne diesen zu überfrachten und gleichzeitig

 

  • finanziell so bedeutsam sind, dass sie in gesonderten Tagesordnungspunkten und auf Basis gesonderter Vorlagen auch dann unbedingt im Verwaltungsrat behandelt werden sollten, wenn sie bereits im Wirtschaftsplan aufgeführt sind.

 

Auch die Ratsbefassung, die nach dem Vorschlag der Verwaltung bei viermal höheren Wertgrenzen erfolgt als beim Verwaltungsrat (sh. § 11 Abs. 4,  3. Spiegelstrich des Entwurfs der Satzungsneufassung), würde bei Geschäften, die vom Wirtschaftsplan bereits erfasst sind, nicht mehr erfolgen! Die Rechte des Rates wären im Vergleich zur aktuellen Regelung unabhängig von Wertgrenzen systematisch eingeschränkt, während die Rechte des Rates bei den mittelbaren städtischen Beteiligungen im HVG-Konzern nach intensiven Diskussionen in der Kommission für Beteiligungen und Personal  insbesondere durch Ratsbeschluss vom 22.02.2018 zu DS 0696-1/2017 durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen gerade gestärkt und vor systematischen Einschränkungen geschützt werden. Im Übrigen wird seitens der Verwaltung darauf verwiesen, dass für die anderen städtischen Beteiligungen auch kein Befassungsrecht des Aufsichtsrates davon abhängig gemacht wird, dass eine Maßnahme nicht bereits durch den beschlossenen Wirtschaftsplan abgedeckt ist.

 

Nach § 114a Abs. 2 GO NRW regelt die Gemeinde, in diesem Fall der Rat der Stadt Hagen, die Rechtsverhältnisse der Anstalt öffentlichen Rechts in einer Satzung.

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung und damit definitiv nach der Ratssitzung am 12.04.2018 in Kraft. Damit entscheidet der Rat zu einem Zeitpunkt über die Geschäftsordnungen, in dem die Neufassung der Satzung noch nicht in Kraft getreten ist. Es gilt noch die alte Satzung in der Fassung des IV. Nachtrags und aus dieser Fassung ergibt sich auch das Befassungs- und Entscheidungsrecht des Verwaltungsrats und des Rates der Stadt Hagen.

 

Somit gibt der Verwaltungsrat dem Vorstand nach § 10 Abs. 5 Nr. 13 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 der Satzung des WBH in der Fassung des IV. Nachtrags eine Geschäftsordnung, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung des WBH in der Fassung des IV. Nachtrags der Zustimmung durch den Rat bedarf.[1]

 

Nach § 7 Abs. 7 der Satzung des WBH in der Fassung des IV. Nachtrags gibt sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung in der Fassung des IV. Nachtrags einer Zustimmung durch den Rat bedarf.[2]

 

Eine Überprüfung der Praxistauglichkeit des Regelwerks ist für das erste Halbjahr 2019 ins Auge gefasst.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister


[1]Die Neufassung (V. Nachtrag) sieht in den §§ 11 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 6 Abs. 7 eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsrats vor. Das Entscheidungserfordernis des Rates ergibt sich aus § 11 Abs. 4, 2. Spiegelstrich der Satzung in der Fassung des V. Nachtrags. 

 

[2]Die Neufassung (V. Nachtrag) sieht in den §§ 11 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 8 Abs. 7 eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsrats vor. Das Entscheidungserfordernis des Rates ergibt sich aus § 11 Abs. 4, 2. Spiegelstrich der Satzung in der Fassung des V. Nachtrags. 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.03.2018 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt den V. Nachtrag zur Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen - Anstalt öffentlichen Rechts (WBH) in der Fassung, die als Anlage 2 Gegenstand dieser Vorlage ist. Der Beschluss umfasst auch Änderungen des Satzungstextes, die sich im Zuge des kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens ergeben, sofern diese nicht wesentlich sind.

 

  1. Der Rat stimmt der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR (WBH) in der Fassung, die als Anlage 4 Gegenstand dieser Vorlage ist, zu. Die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat des Wirtschaftsbetriebes Hagen tritt am Tag nach Inkrafttreten der V. Nachtrags der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR in Kraft.

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Geschäftsordnung für den Vorstand der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) in der Fassung, die als Anlage 5 Gegenstand dieser Vorlage ist, zu, wobei für § 4 Abs. 1 der Wortlaut der vorgeschlagenen Variante 1 gilt. Die Geschäftsordnung für den Vorstand des Wirtschaftsbetriebes Hagen tritt am Tag nach Inkrafttreten der V. Nachtrags der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR in Kraft.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird zu allen rechtlich notwendigen oder sachgerechten Handlungen zur Umsetzung des Beschlusses ermächtigt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

SPD

6

 

 

CDU

6

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

-

-

-

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

X

Ziffer 3 des Beschlussvorschlages wurde zurückgezogen, da der
Verwaltungsrat des WBH die Geschäftsordnung in der vorgelegten
Form nicht beschlossen hat.

 

 

Dafür:

19

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

Erweitern

12.04.2018 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen