Beschlussvorlage - 1163/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

A) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die Bedenken und Anregungen, die im Rahmen der Anhörung des Grundstückseigentümers und der sonstigen Berechtigten gemäß § 46 Abs. 2 LNatSchG vorgebracht wurden, zurück.

 

B) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 2. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmälern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung – ND-VO) vom 09.02.2012, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 25.11.2014, wie sie als Anlage 1 Gegenstand dieser Vorlage ist.

 

C) Der Rat beschließt die Aktualisierung der bestehenden Naturdenkmalliste als Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmälern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung – ND-VO) vom 09.02.2012, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 25.11.2014, wie sie als Anlage 2 Gegenstand dieser Vorlage ist.

 

 

Die Umsetzung der vg. Beschlüsse erfolgt bis zum 31.05.2018.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Einleitung des 2. Änderungsverfahrens zur Aufnahme eines Baumes in die Naturdenkmalverordnung (ND-VO) der Stadt Hagen wurde mit Ratsbeschluss vom 19.04.2017 beschlossen (Drucksachen-Nr. 0317/2017). Die Änderung sieht die Ausweisung eines weiteren Naturdenkmals (N – 9) vor, einer Berg-Ulme an dem Standort Auf dem Graskamp 27/29 in Hagen-Boele.

 

Die Anhörung des Grundstückseigentümers und der sonstigen Berechtigten fand im Oktober 2017 statt. Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten hatten einen Monat Zeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen.

Während der Phase der Anhörung ging bei der unteren Naturschutzbehörde eine Stellungnahme mit Bedenken und Anregungen ein, die als Anlage 3 Bestandteil dieser Vorlage ist. Eine ausführliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen findet sich in der folgenden Begründung. Darin werden die Bedenken zu Beeinträchtigungen des Nachbarn zurückgewiesen.

Die 2. Änderungsverordnung enthält neben der Aufnahme des einen neuen Naturdenkmals eine redaktionelle Aktualisierung der Naturdenkmalliste zur bereits bestehenden Verordnung vom 09.02.2012, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 25.11.2014. Die unter ED - 6 zusammengefassten vier Bäume ED - 6.1 bis ED - 6.4 sind bisher mit dem wissenschaftlichen Namen „Fagus sylvatica“ und dem entsprechenden  deutschen Namen „Rot-Buche“ eingetragen. Dies wird bei den vier Bäumen in „Fagus sylvatica ´Atropunicea´“ bzw. „Blut-Buche“ berichtigt. Zudem wurde das Layout der Naturdenkmalliste übersichtlicher gestaltet.

 

Die 2. Änderungsverordnung ist als Anlage 1, die ergänzte und aktualisierte Naturdenkmalliste ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Vorlage.

 

 

Begründung

 

Die Einleitung des 2. Änderungsverfahrens zur Aufnahme eines weiteren Baumes in die Naturdenkmalverordnung (ND-VO) der Stadt Hagen wurde mit Ratsbeschluss vom 19.04.2017 beschlossen (Drucksachen-Nr. 0317/2017).

 

Mit Schreiben vom 20.02.2013 haben die Eigentümer den Antrag auf Ausweisung einer alten Ulme auf ihrem Hofgrundstück in Bathey, Auf dem Graskamp 29, als Naturdenkmal bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt. Es handelt sich um eine ca. 20 m hohe Berg- Ulme mit einem Stammumfang von 3,50 m, die hinter der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle Storkesdiek zusammen mit drei alten Linden den einzigen alten Baumbestand in dem gewerblich geprägten Umfeld bildet. Sie hat ein Alter von geschätzt 180 bis 200 Jahren. Dieser Baum wurde bereits dahingehend überprüft, ob er den Kriterien zur Ausweisung als Naturdenkmal genügt. Dies ist zweifelsfrei der Fall, insbesondere aufgrund seiner Seltenheit: Alte Ulmen sind aufgrund des „Ulmensterbens“ kaum noch zu finden. Es handelt sich um die erste Ulme, die in Hagen als Naturdenkmal ausgewiesen werden soll.

Der Baum steht in einer Entfernung von ca. 6 m zur Grundstücksgrenze. Da durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks am 14.06.2014 erhebliche Rückschnittmaßnahmen an der alten Ulme ohne Zustimmung der Eigentümer der Ulme begonnen wurden, hat die untere Naturschutzbehörde an diesem Tag vor Ort mündlich eine einstweilige Sicherstellung gemäß § 37 Abs. 2  Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ausgesprochen und diese mit Schreiben vom 31.07.2014 schriftlich bestätigt. Diese einstweilige Sicherstellung wurde mit Schreiben vom 08.06.2016 um zwei Jahre verlängert.

Eine Unterschutzstellung des außergewöhnlichen Baumes als Naturdenkmal ist demnach bis zum Ablauf dieser einstweiligen Sicherstellung am 14.06.2018 anzustreben.

 

ZU A) BESCHLUSS ÜBER DIE EINGEGANGENEN BEDENKEN UND ANREGUNGEN

 

Der Entwurf der 2. Änderungsverordnung, Stand 19.10.2017, der im Beteiligungsverfahren versandt wurde, ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Die Anhörung des Grundstückseigentümers und der sonstigen Berechtigten fand im Oktober 2017 statt. Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten hatten einen Monat Zeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen.

Insgesamt gingen bei der unteren Naturschutzbehörde sechs Stellungnahmen ein, von denen in einer Bedenken und Anregungen geäußert wurden. Die Stellungnahme ist als Anlage 3 Bestandteil dieser Vorlage. Von den restlichen neun Beteiligten erfolgte keine Rückmeldung.

 

Inhalt der Bedenken und Anregungen:

Bürgerin/Bürger in anwaltlicher Vertretung des Rechtsanwalts Andreas Schmidt – Schreiben v. 30.11.2017 (s. Anlage 3)

 

„Die unserem Mandanten im Entwurf zugeleitete „Änderungsverordnung“ findet nicht die Zustimmung unseres Mandanten. Bedenken werfen die in der Verordnung vorgesehenen pauschalisierten Verbote und Gebote auf. […] Es besteht hier die Besorgnis, dass mit der beabsichtigten Verfügung auf völlig unbestimmte Art und Weise verwässert wird, welche aus dem Eigentum unserer Mandanten herrührende Rechte unser Mandant seinen Nachbarn gegenüber noch hat […] Insbesondere die dem Eigentümer auferlegten Pflege- und Schnittgebote müssen der konkreten nachbarschaftlichen Belastungssituation Rechnung tragen und eine entsprechende überprüfbare und durchsetzbare Verpflichtung des Eigentümers enthalten […].

die Vorgabe eines pauschalen Verbots jeglicher Veränderung oder nachhaltiger Störung ohne eine Präzisierung erachten wir für den konkreten Fall für nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang muss auch zu § 3 der neu vorgesehenen Verordnung präzisiert werden, dass unter das Gebot nicht fällt, was nachbarrechtlich geboten und technisch machbar ist, ohne den Baum in seinem Bestand zu gefährden. […] Gerade in Verbindung mit dem insoweit zu eng gefassten § 5 der beabsichtigten Verordnung ist deutlich in der Verordnung heraus zu arbeiten, dass im Zuge der Prüfung und Einforderung von Pflege und Schnittmaßnahmen seitens des Eigentümers zur Wahrung auch (!) der zivilrechtlichen Rechte unseres Mandanten, Maßnahmen, die auf den Rückschnitt und die Vermeidung von nach § 910 BGB zu beseitigendem Überhang zielen, nicht betroffen sind im Sinne von § 5 der Verordnung, solange sie nicht nachweislich eine Gefahr für die Existenz des Baumes darstellen, dass sei nur unter dieser engen Voraussetzung tatsächlich verboten sind und werden und dass insbesondere auch gegenüber dem Eigentümer das Gebot aufgenommen wird, zumindest im Rahmen der den Baum nicht verletzenden Möglichkeiten auch die nachbarrechtlichen Belange des diesseitigen Mandanten zu wahren.“

 

Dabei wird insbesondere auf folgende zwei Punkte konkret eingegangen:

 

Punkt 1:

„Die betroffene Ulme steht im unmittelbaren Grenzbereich zur Grundstücksgrenze der diesseitigen Mandantschaft. […] Der Traufbereich der Ulme tangiert daher die vermieteten Außenflächen der Mieter der Wohnungen und auch den Betrieb des eingerichteten und ausgeübten Gewerbes. […] Grundsätzlich ist der Eigentümer der Ulme verpflichtet, die Ulme so zu pflegen und instand zu halten, dass diese die diesseitige Mandantschaft nachbarschaftlich und nachbarrechtlich nicht über Gebühr beeinträchtigt. Dazu zählt insbesondere, dass Überhang über die Grundstücksgrenze zu vermeiden ist, vgl. § 910 BGB.“

 

Punkt 2:

„Aus der Ulme fällt seit Jahren Totholz herab, insbesondere weil auch der Eigentümer des Baumes in den vergangenen Jahren keine Pflege, Erziehungs-, Lichtraumprofil- und Kronenschnitte vorgenommen hat. Jedenfalls keine, die den Teilbereich auf Seiten unserer Mandantschaft betreffen. […] Es wird befürchtet, dass sich die Stadt Hagen mit dem Eigentümer in der Zukunft auf den unsere Mandantschaft belastenden Standpunkt stellt, dass jegliche Schnittmaßnahmen an der Ulme mit der Begründung verweigert werden, dass sie in der Alterungsphase negative Folgen auf den Baum haben können.“

 

 

Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde:

 

Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher Einzelschöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse durch Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14. Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).

 

Die Verordnung enthält ferner hinreichende Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht und fachgerechten Pflege (s. zu Punkt 2). Eine Aufnahme von nachbarrechtlichen Ge- und Verboten in die Verordnung hält die untere Naturschutzbehörde nicht für angemessen, da dies nicht Gegenstand einer solchen Verordnung ist.

 

Im Folgenden wird dennoch auf die herausgestellten Punkte eingegangen.

 

Zu Punkt 1:

Der Bürger fordert, dass der Überhang über die Grundstücksgrenze zu vermeiden ist und beruft sich auch § 910 BGB.

Der mehrfach zitierte § 910 BGB greift nur in Verbindung mit dem § 1004 BGB. Der nachbarrechtliche Anspruch nach § 1004 BGB auf Rückschnitt der Bäume bis zur Grundstücksgrenze wird durch die Unterschutzstellung tatsächlich aufgehoben, da ein massiver Rückschnitt über die fachgerechte Pflege hinausgehend verboten ist. Dieses Verbot hat sinngemäß aber auch bereits während der Geltungsdauer der Hagener Baumschutzsatzung bis zu deren Aufhebung im Jahre 2007 gegolten.

Verkehrssicherungsmaßnahmen sind zudem weiterhin zulässig (s. zu Punkt 2).

 

Wenn es um die Beeinträchtigung durch Beschattung des Grundstückes durch den Überhang von Zweigen geht, ist außerdem zu klären, ob die Beeinträchtigung vom Überhang selbst ausgeht und nicht eventuell von dem Baum in Gänze. Da nach Ansicht der unteren Naturschutzbehörde die Beschattung vom Baum an sich ausgeht und nicht durch die Beseitigung des Überhanges verhindert werden kann, ist der Überhang nicht als störend zu bewerten.

 

Die Frage, ob Beeinträchtigungen oder Belastungen durch Laub usw. durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück hinzunehmen sind, kann nicht Gegenstand der Überprüfung von Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Änderungen der Naturdenkmalverordnung sein.

Ganz allgemein gilt, dass Laub-, Nadel- und Blütenfall im Regelfall  zu den Einwirkungen gehören, die aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung von dem jeweiligen Grundstücksnachbarn entschädigungslos hinzunehmen sind (vgl. Palandt, 73. Aufl., Rdnr. 11 zu § 906 BGB).

 

In § 6 der ND-VO ist weiterhin geregelt, dass im Einzelfall eine Befreiung von den Geboten und Verboten der Naturdenkmalverordnung nach § 67 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 69 LG gewährt werden kann, wenn die Durchführung der Verbotsvorschriften zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.

 

Zu Punkt 2:

Der Bürger beschreibt einen Pflegerückstand der Ulme und befürchtet, dass die Stadt Hagen in Zukunft jegliche Schnittmaßnahme verweigern wird.

Dazu ist ausdrücklich festzustellen, dass Verkehrssicherungsmaßnahmen weiterhin zulässig sind. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der ND-VO für Maßnahmen der Gefahrenabwehr Rechnung getragen. Die Verkehrssicherungspflicht für den Baum liegt, wie bisher auch, beim Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Dabei bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht sowohl auf das eigene als auch auf alle angrenzenden Grundstücke, die durch den einzelnen Baum betroffen sein könnten. Der unteren Naturschutzbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich.

Zudem ist eine jährliche Kontrolle des Baumes als Gebot in § 4 Ziff. 1 der ND-VO und die fachgerechte Pflege- oder sonstigen baumchirurgischen Maßnahmen als Gebot in § 4 Ziff. 3 festgesetzt. Diese obliegen ebenfalls dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten und haben zum Ziel, den festgesetzten Schutzweck zu erreichen und den wesentlichen Charakter des Naturdenkmals zu sichern. Dies schließt die Beseitigung von Totholz und das Einkürzen überlasteter Seitenäste ein.

 

Somit wird die Stadt Hagen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie erforderliche Maßnahmen zur fachgerechten Pflege mit den o.g. Zielen nicht verweigern.

Zudem wird durch die Schutzausweisung auch eine finanzielle Unterstützung der Eigentümer bei Pflegemaßnahmen möglich. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum gefördert werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden.

 

Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.

 

 

ZU B) und C)

BESCHLUSS ÜBER DIE 2. VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER NATURDENKMALVERORDNUNG (ND-VO) SOWIE BESCHLUSS ÜBER DIE AKTUALISIERUNG DER Naturdenkmalliste

 

Die 2. Änderungsverordnung erweitert die bestehende Naturdenkmalliste der Verordnung v. 09.02.2012, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 25.11.2014, um ein neues Naturdenkmal mit der Nummer N – 9.

 

Die in der bestehenden ND-VO unter ED - 6 zusammengefassten vier Bäume ED - 6.1 bis ED - 6.4 sind bisher mit dem wissenschaftlichen Namen „Fagus sylvatica“ und dem entsprechenden deutschen Namen „Rot-Buche“ eingetragen. Es handelt sich jedoch um eine Mutationsform der Rot-Buche, bei der die Blätter rötlich gefärbt sind, die den Namen „Fagus sylvatica ´Atropunicea´“ bzw. „Blut-Buche trägt“. Dies wird bei den vier Bäumen berichtigt.

Zudem wurde das Layout der Naturdenkmalliste übersichtlicher gestaltet.

 

Die aktualisierte Naturdenkmalliste wird über § 3 der 2. Änderungsverordnung Bestandteil der geänderten Naturdenkmalverordnung.

 

Die 2. Änderungsverordnung ist als Anlage 1  und die aktualisierte Naturdenkmalliste ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Vorlage.

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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sind nicht betroffen

 

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.02.2018 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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13.03.2018 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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14.03.2018 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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20.03.2018 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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12.04.2018 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen