Beschlussvorlage - 0107/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz für den Gehölzschnitt im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.16 „Fleyer Wald“ im Rahmen der Erweiterung von Abstellflächen des Paketzentrums wird zugestimmt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

 

Die Deutsche Post DHL Corporate Real Estate Management GmbH hat in Vorbereitung dringlicher Baumaßnahmen zur Ertüchtigung des Paketzentrums Hagen beantragt, die Gehölze im Bereich einer potenziellen Zukauffläche entlang der Federnstraße vor Erteilung der Baugenehmigung, und somit noch vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist, zurück zu schneiden. Der betroffene Bereich ist auf der Karte (Anlage 1) dargestellt. Im Bürgerinformationssystem ist sie digital farbig hinterlegt. Die Durchführung der Gehölzschnittmaßnahme vor Baugenehmigung bedarf einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

 

Deutschlandweit bestehen insgesamt 33 Leitregionen, in denen je ein Paketzentrum (PZ) der Deutschen Post angesiedelt ist. Eines davon ist das Paketzentrum in Hagen mit einem Einzugsbereich von ca. 7.100 km². Rund 3 Mio. Einwohner werden von hier aus versorgt.

 

Insbesondere durch die Entwicklung des Online-Handels erfahren die Paketzentren der Deutschen Post in den letzten Jahren eine wesentliche Erhöhung des Sendungsaufkommens. Im Paketzentrum Hagen erhöhte sich innerhalb der letzten vier Jahre die zu bearbeitende Sendungsmenge um ca. 31,5 %. Am Paketzentrum Hagen können diese Anforderungen derzeit nicht erfüllt werden. Insbesondere beeinträchtigt das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Verkehrs- und Rangierflächen sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den Toranlagen die termingerechte und auch den Anforderungen des Arbeitsschutz angemessene Abfertigung der Sendungsmengen.

 

Seitens des Paketzentrums Hagen sind weitere Ausbaumaßnahmen geplant, die sich auch auf den angrenzenden Gehölzstreifen entlang der Federnstraße beziehen.

 

Dieser Zukaufstreifen an der Federnstraße befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.16 „Fleyer Wald“. Es handelt sich hierbei um einen ca. 380 m langen, ca. 3.700 m² großen Gehölzstreifen auf der Böschung der Federnstraße hauptsächlich aus Süß-Kirsche, Traubenkirsche und Sal-Weide, ergänzt u.a. durch Hainbuche. Die Bäume weisen einen Brusthöhendurchmesser um 0,2 m auf, nur vereinzelt sind stärkere Exemplare mit einem Brusthöhendurchmesser um 0,3 m zu finden. Am Hangfuß bilden Sträucher einen rudimentären Gehölzmantel.

 

Das geplante Bauvorhaben auch auf der Zukauffläche wird seitens des Fachbereiches Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung gemäß § 34 BauGB bewertet. Demnach ist nach Erteilung einer Baugenehmigung die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes nicht mehr erforderlich. Ebenfalls besteht dann auch kein Erfordernis, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden. Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen werden somit nicht mehr festgesetzt. Die Erteilung der Baugenehmigung wurde seitens der Stadt Hagen in Aussicht gestellt.

 

Die Einreichung des Bauantrages für die vorgezogene Maßnahme ist für Anfang Februar 2018 geplant. Die Umsetzung der Baumaßnahmen würde unmittelbar nach erteilter Baugenehmigung erfolgen. Da dies voraussichtlich im Frühsommer der Fall sein wird, müssten die Gehölzrückschnitte in der Brutzeit erfolgen, so dass hier von artenschutzrechtlichen Konflikten auszugehen ist.

 

Die vorgezogenen Gehölzschnittmaßnahmen sollen zunächst einen Gehölzrückschnitt / ein Auf-den-Stock-Setzen beinhalten. Die Entfernung des Wurzelwerkes würde dann erst im Zuge der konkreten genehmigten Baumaßnahmen erfolgen. Zumindest in Bezug auf die Strauchbestände wäre somit gewährleistet, dass selbst bei einem theoretischen „Scheitern“ des Genehmigungsverfahrens, die Gehölzbestände nachwachsen könnten. Für einen solchen Fall verpflichtet sich die Post zudem, den durch den Gehölzrückschnitt entstehenden Ausgleichsbedarf zu kompensieren.

 

Seitens des Vorhabenträgers ist eine Artenschutzrechtliche Begutachtung durchgeführt worden. Hierbei sind insgesamt 12 alte Nester von Elster, Ringeltaube und wahrscheinlich Rabenkrähe festgestellt worden. Aufgrund des insgesamt noch jungen Alters des Bestandes fehlen Alt- und Totholzbäume. Ein Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten kann ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist es erforderlich, die Gehölzschnittmaßnahme im Zeitraum vom 01.10. bis Ende Februar, außerhalb der Brutzeit, durchzuführen.

 

Die aus Gründen des Artenschutzes erforderliche vorzuziehende Gehölzschnittmaßnahme vor Erteilung der Baugenehmigung verstößt gegen folgendes allgemeines Verbot für alle Landschaftsschutzgebiete:

 

Verbot Nr. 1: Ufergehölze, Röhrricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden, zu beschädigen oder in ihrem Wachstum zu gefährden.

 

Sie bedarf der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Ziffer 2 BNatSchG. Gemäß Absatz 3 dieses § kann die Befreiung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auch finden die Anforderungen in Bezug auf die Eingriffsregelung Anwendung, selbst wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

 

In diesem Falle würde somit die naturschutzrechtliche Befreiung mit der Auflage zum Ausgleich für die Gehölzbeseitigung festgesetzt werden.

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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x

sind nicht betroffen

 

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Kurzerläuterung:

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

 

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

06.02.2018 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

13.03.2018 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen