Beschlussvorlage - 1067/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Neugestaltung des Boeler OrtskernsBaumfällungen im Bereich des Marktplatzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 24 Forstamt
- Beteiligt:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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07.12.2005
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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08.12.2005
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Sachverhalt
Eine Kurzfassung ist nicht erforderlich.
Die Stadt Hagen beabsichtigt den Verkauf eines
Grundstücks an der Dortmunder Straße als Standort für ein mehrgeschossiges
Einzelhandels- und Dienstleistungsgebäude.
Der Rat der Stadt hat im September beschlossen, das ca. 6.820 qm große Grundstück an die GbR Boeler Marktplatz (Frau Dr. Mücke, Herr Wassermann, Herr Käsgen) zu verkaufen. Grundlage für die Bildung des Kaufgrundstücks ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 8/01 (535), Teil 1 – Ortskern Boele/Hilgenland.
Auf dem Kaufgrundstück befinden sich 22 Bäume, die auf Grund ihrer Stammumfänge zu den geschützten Bäumen gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung zählen. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Baumaßnahme müssen diese Bäume gefällt werden. Weiterhin befindet sich ungeschützter Baumbestand auf dem Grundstück.
Bei den durch die Bestimmungen der Baumschutzsatzung geschützten Bäumen handelt es sich im Einzelnen um
4 Rosskastanien (“aesculus hippocastanum”) mit den Stammumfängen von 170 cm, 209 cm, 269 cm und 255 cm,
6 Schwarzpappeln (“populus nigra”) mit den Stammumfängen von 320 cm, 200 cm, 228 cm, 340 cm, 229 cm und 390 cm,
11 Linden (“tilia cordata”) mit den Stammumfängen von 139 cm, 190 cm, 194 cm, 158 cm, 177 cm, 192 cm, 188 cm, 167 cm, 156 cm, 221 cm und 195 cm
und 1 Salweide (“salix caprea”) mit dem Stammumfang von 163 cm (Stammumfänge jeweils in 1 m Höhe gemessen).
Die Fällarbeiten werden von dem Investor auf seine Kosten durchgeführt.
Die Kompensation ist im Bebauungsplanverfahren geregelt worden. Vertraglich wird sich die Stadt verpflichten, die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Entwicklung schützenswerter Landschaftsteile auf eigene Kosten zu übernehmen.
