Mitteilung - 1165/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Reiten im Wald - Erlass einer Allgemeinverfügung gem. 58 (4) LNatSchG NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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07.12.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Mit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) im November 2016 wurde die Reitregelung im Wald dahingehend geöffnet, dass ab dem 01.01.2018 das Reiten im Wald (über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus) zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet ist (§ 58 2) LNatSchG NRW). Das Gesetz eröffnet ferner die Möglichkeit, das Reiten per Allgemeinverfügung in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege zu beschränken (§ 58 (4) LNatSchG NRW). Dies entspricht in der Praxis der heutigen, seit Jahrzehnten in Hagen erfolgreich angewendeten Reitregelung. Da sich die geltende Regelung bewährt hat und um Konflikte zwischen den einzelnen Gruppen der Erholungssuchenden sowie den Waldeigentümern zu vermeiden, beabsichtigt die Stadt Hagen, eine entsprechende Allgemeinverfügung gem. § 58 (2) LNatSchG NRW zu erlassen.
Hierzu wurde gem. § 70 (2) LNatSchG NRW der Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 06.12.2017 angehört. Er hat dem Erlass der Allgemeinverfügung mit dem Zusatz zugestimmt, dass die Verwaltung nach 6 Monaten berichtet, welche Anregungen seitens der zu beteiligenden Reiter– und Eigentümerverbände vorgebracht wurden. Mit diesem Beschluss wird dem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen, dass die Naturschutzbehörden im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen sollen (§ 58 (8) LNatSchG NRW).
Parallel zu dieser Mitteilung werden gemäß § 58 (4) und § 83 LNatSchG NRW das Regionalforstamt Ruhrgebiet - Untere Forstbehörde -, der Pferdesportverband Westfalen e.V., die Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland e.V. – Landesverband Nordrhein-Westfalen, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. sowie der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V. angeschrieben. Erst nach Eingang der Stellungnahmen wird über den Erlass der Allgemeinverfügung entschieden.
Weitere Informationen können auch der Vorlage 1154/2017 entnommen werden.
