Beschlussvorlage - 1154/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) im November 2016 wurde die Reitregelung im Wald dahingehend geöffnet, dass ab dem 01.01.2018 das Reiten im Wald (über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus) zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet ist. Das Gesetz eröffnet ferner die Möglichkeit, das Reiten per Allgemeinverfügung in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege zu beschränken. Dies würde in der Praxis der heutigen, seit Jahrzehnten in Hagen erfolgreich angewendeten Reitregelung entsprechen. Da sich die geltende Regelung bewährt hat und um Konflikte zwischen den Gruppen der Erholungssuchenden zu vermeiden, beabsichtigt die Stadt Hagen, eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen. Hierzu ist gem. § 70 (2) LNatSchG NRW der Naturschutzbeirat anzuhören, was mit dieser Vorlage erfolgt.

 

Begründung

 

Gemäß § 83 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gilt bis zum 1. Januar 2018 für das Reiten im Wald noch die alte Regelung  des § 50 (2) Landschaftsgesetz (LG). Nach dieser ehemaligen Vorschrift ist das Reiten im Wald auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Ab 1. Januar 2018 wird nun der § 58 (2) LNatSchG gelten. Nach dieser neuen Regelung wird das Reiten im Wald (über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus) zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

 

Aufgrund der Vorschrift des § 50 (2) LG wurde in Hagen mit Beschluss des Rates vom 24.11.1983 ein Reitwegenetz ausgewiesen, welches im Laufe der Jahre den  Bedürfnissen und Interessen der Eigentümer und Nutzergruppen des Waldes entsprechend regelmäßig angepasst wurde. Diese Vorgehensweise hat sich in Hagen bewährt. Aus diesem Grund soll diese Regelung in Hagen weiter gelten.

 

Im aktuellen LNatSchG NRW räumt diese Möglichkeit der § 58 (4) ein. Danach kann in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränkt werden.

 

Fast sämtliche Waldflächen in Hagen liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Hagen, der größte Anteil ist Bestandteil festgesetzter Landschaftsschutzgebiete. Die im Landschaftsplan Hagen festgesetzten Landschaftsschutzgebiete wurden insbesondere auch wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung ausgewiesen. Bereits die Waldfunktionskarte Nordrhein-Westfalen von 1976 weist vielen Waldflächen in Hagen eine Erholungsfunktion zu. Der Forstliche Fachbeitrag zum Regionalplan Ruhr vom September 2014 führt ferner aus: „Der Wald spielt überall im Plangebiet eine herausgehobene Rolle als Erholungsraum […] Aus heutiger Perspektive sind noch mehr Waldflächen im Sinne der WFK (Anm. Waldfunktionskarte) ausweisungswürdig [..] Eine zunehmende Bedeutung haben dabei Wälder, in denen sportliche Aktivitäten stattfinden, wie Mountainbike-Strecken, Laufstrecken, Waldspielplätze, Reitwege, Geocaching, Klettergärten u.a.m.“ Die Waldflächen in Hagen werden also in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt. Dies kann auch in den Wäldern beobachtet werden.

 

Wegen des vorgenannten Konfliktpotentials ist eine Beschränkung des Reitens im Wald erforderlich. Private Straßen und Waldwirtschaftswege können in Hagen in der meisten Zeit ungestört von Spaziergängern, Mountainbikern und anderen Sporttreibenden genutzt werden. Eine Beschränkung der Reitregelung im Walde ist auch angemessen, weil bereits Reitwege im Wald angelegt wurden, so dass im Wald nicht nur auf öffentlichen Verkehrsflächen geritten werden kann. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist die Beschränkung des Reitens im Wald auf Reitwege und öffentliche Verkehrsflächen auch geeignet, die Konflikte zwischen den verschiedenen Freizeitaktivitäten zu lösen; Beschwerden werden bei der Unteren Naturschutzbehörde nur im geringen Umfang bekannt.

 

Gemäß § 83 Landesnaturschutzgesetz ist ferner zu prüfen, welche Regelungen für das Reiten im Wald erforderlich und angemessen sind. Folgende Regelungen kommen aufgrund der Gesetzeslage in Betracht:

 

  1. eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Reitens im Wald, wie sie mit dieser Vorlage vorgestellt wird (§ 58 (4) LNatSchG NRW,
  2. eine Allgemeinverfügung zur Zulassung des Reitens auf allen privaten Wegen in Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen (§ 58 (3) LNatSchG NRW) und
  3. Reitverbote für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche im Wald gemäß § 58 (5) LNatSchG NRW, in denen die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erhebliche Schäden besteht.

 

Im Durchschnitt werden in Hagen jährlich 660 Reiterplakettenpaare ausgegeben. Im Verhältnis zur Größe des Stadtgebietes gehört Hagen damit nicht zu den Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen. Vielmehr ist aus den oben genannten Gründen eine Beschränkung des Reitens auf Reitwege gemäß § 58 (4) LNatSchG NRW erforderlich. Der Erlass von Reitverboten kommt in Hagen nur für öffentliche Verkehrsflächen in Frage. In der Vergangenheit wurden in wenigen Einzelfällen Schilder gemäß Straßenverkehrsordnung „Reiter verboten“ aufgestellt. Es liegen keine Hinweise vor, dass darüber hinaus weitere Verbote erforderlich sind. Aus diesem Grund ist lediglich eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Reitens gemäß § 58 (4) LNatSchG NRW erforderlich.

 

Die Stadt Hagen beabsichtigt dementsprechend, eine Allgemeinverfügung gemäß § 58 (4) LNatSchG NRW mit folgendem Tenor zu erlassen:

 

Im Gebiet der Stadt Hagen dürfen alle Reiterinnen und Reiter im Wald nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen reiten.

 

Daneben wird auf folgende, unmittelbar durch Gesetz geltende Bestimmungen hingewiesen:

 

  1. Gemäß § 58 (2) LNatSchG NRW ist das Reiten im Wald darüber hinaus im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Gemäß § 58 (6) LNatSchG NRW bleiben die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts unberührt.
  2. Die Ausübung der Reitbefugnis ist gemäß § 58 (2) LNatSchG NRW an Erholung gebunden. Sportliche Veranstaltungen, die Wettkampfcharakter haben, fallen z. B. nicht unter die Reitbefugnis.
  3. Gemäß § 58 (7) in Verbindung mit § 59 (3) LNatSchG NRW dürfen in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen auch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte nur auf Straßen und Wegen reiten.
  4. Gemäß § 58 (9) LNatSchG NRW richtet sich das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes über das Reiten. Das heißt, die beabsichtigte Allgemeinverfügung würde nicht für das Führen von Pferden gelten; Pferde dürfen weiterhin auf allen Wegen geführt werden.
  5. Für das Reiten in der freien Landschaft wird auf § 58 (1 und 6) sowie § 59 (1, 2 und 3) Landesnaturschutzgesetz verwiesen.

 

Vor Erlass der Allgemeinverfügung wird der Naturschutzbeirat hiermit gemäß § 70 (2) LNatSchG NRW angehört.

 

Parallel wurden gemäß § 58 (4) und § 83 LNatSchG NRW das Regionalforstamt Ruhrgebiet - Untere Forstbehörde -, der Pferdesportverband Westfalen e.V., die Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland e.V. – Landesverband Nordrhein-Westfalen, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. sowie der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V. angeschrieben. Erst nach Eingang der Stellungnahmen wird über den Erlass der Allgemeinverfügung entschieden.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich mittlerweile eine ganze Reihe von (Groß-) Städten in NRW für dieselbe Lösung entschieden haben, eine Allgemeinverfügung auf der Grundlage des § 58 (4) LNatSchG NRW zu erlassen, weil mit dieser Regelung an die bisherige Bestimmung des § 50 (2) LG angeknüpft wird, welche sich über einen langen Zeitraum hinweg in der Praxis bewährt hat.

 

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

Thomas Huyeng

Beigeordneter)

 

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Beschlüsse

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06.12.2017 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Naturschutzbeirat nimmt die Vorlage gem. Beschlussvorschlag mit folgendem Zusatz zur Kenntnis.

 

Zusatz:

 

Die Verwaltung soll spätestens 6 Monate nach in Kraft treten der Allgemeinverfügung Bericht zu den vorgebrachten Anregungen der Reiter- und Waldbesitzerverbände erstatten, damit der NB sich in eine etwaig erforderliche Anpassung der Reitregelung an die allgemeinen Bedürfnisse der unterschiedlichen Nutzergruppen einbringen kann.

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

        8

Dagegen:

        0

Enthaltungen:

        0