Beschlussvorlage - 0983/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der XVII. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 15.07.2011 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0983/2017) ist.

 

Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2018

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

Die in der Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst werden dem Rat der Stadt Hagen hiermit zur Kenntnis gegeben.

 

Der Gebührensatz im Bereich Straßenreinigung verändert sich nunmehr wie folgt:

 

 

 

 

Gebühr je lfd. Meter

 

2017

 

2018

 

Wohnstraßen (W)

4,09 €

4,79 €

Innerörtliche Straßen (I)

3,64 €

4,33 €

Überörtliche Straßen (U)

3,20 €

3,87 €

 

 

 

Die Auswirkungen im Bereich Winterdienst werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

 

 

 

Gebühr je lfd. Meter

 

2017

 

2018

 

Stufe A

2,65 €

0,22 €

Stufe B

1,01 €

0,07 €

Stufe C

0,09 €

0,06 €

 

Nähere Einzelheiten sind der Begründung zu entnehmen.

 

 

 

Begründung

 

Gebührenbedarfsberechnung

 

1. Anlass der Gebührenüberprüfung

 

Für die von der Stadt Hagen durchgeführte Straßenreinigung der öffentlichen Straßen und für den Winterdienst werden zur Deckung der voraussichtlichen Kosten 2018 die Benutzungsgebühren entsprechend angepasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Einflussgrößen der Gebührenkalkulation

 

2.1. Anteile Stadt/ Gebührenzahler

 

Die gebührenpflichtigen Anlieger dürfen im Rahmen der Straßenreinigung und des Winterdienstes nicht mit Kosten belastet werden, die nicht ihnen, sondern dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes zuzurechnen sind.

 

Der Allgemeininteressenanteil in der Straßenreinigung wird unverändert nach der Klassifizierung der Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung für Wohnstraßen auf 15 %, für innerörtliche Straßen auf 25 % und für  überörtliche Straßen auf 35 % festgesetzt. Wohnstraßen sind Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Innerörtliche Straßen sind Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und überörtliche Straßen sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Durch die Winterdienststufen A, B und C wird die Reihenfolge des Winterdienstes festgelegt.

 

 

2.2. Durch Benutzungsgebühren zu deckende Kosten

 

2.2.1. Kosten für Leistungen der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb

 

Die Stadt Hagen hat ab 1998 durch Straßenreinigungsvertrag die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) mit der Durchführung der städtischen Pflichtaufgaben nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW beauftragt. Der HEB erhält von der Stadt Hagen für seine Leistungen im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die jeweils zum 1. Januar jährlich neu zu vereinbaren sind.

Die Entgeltkalkulation hat den geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Die der Stadt von HEB vorzulegende Entgeltkalkulation muss nach den unterschiedlichen Aufgabenbereichen (Pflichtreinigung nach dem Straßenreinigungsgesetz, Verkehrssicherungsaufgaben, Sonderreinigungen und Aufstellung, Unterhaltung und Leerung der Straßenpapierkörbe) und nach den in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (LSP) vorgesehenen einzelnen Kostenbestandteilen aufgeschlüsselt sein.

 

 

Bruttoaufwand HEB GmbH

Straßenreinigung

Winterdienst

2017

4.753.810

2.004.969

2018

4.954.513

2.027.696

Zeile

25 in Anlage 1

21 in Anlage 3

 

 

 

 

 

 

2.2.2. Städtische Aufwendungen

 

Hier werden z.B. anteilige Personalkosten von städtischen Mitarbeitern angesetzt, die mit der Gebührenerhebung bzw. der Gebührenkalkulation beschäftigt sind.

 

Städtische Aufwendungen

Straßenreinigung

Winterdienst

2017

271.045 €

178.008 €

2018

201.648 €

113.471 €

Zeile

26 in Anlage 1

22 in Anlage 3

 

Eine Überprüfung der Zeitanteile der städtischen Aufwendungen je Gebührenhaushalt hat zu einer Senkung bei der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr geführt.

 

2.3. Berücksichtigung von Kostenüber-/ bzw. –unterdeckungen

 

Nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Durch die milden Winter der vergangenen Jahre hat sich der Aufwand im Bereich Straßenreinigung erhöht und im Bereich Winterdienst ist er hinter dem geplanten Aufwand zurückgeblieben. Des Weiteren wird aufgrund des milden Winters 2016/2017 auch für die Gebührenendabrechnung 2017 ein Defizit im Bereich Straßenreinigung und ein Überschuss im Bereich Winterdienst prognostiziert. Zum Ausgleich der daraus entstehenden Vorjahresdefizite im Bereich Straßenreinigung ist eine Zuführung zum Sonderposten für den Gebührenausgleich (früher Gebührenausgleichsrücklage) in Höhe von 1.000.000 Euro (vgl. Zeile 1 der Anlage 1) in 2018 erforderlich. Im Bereich des Winterdienstes wird eine Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich aufgrund der vorhandenen Überdeckung in Höhe von 1.500.000 Euro einkalkuliert (vgl. Zeile 1 der Anlage 3).

 

 

3. Gebührenmaßstab

 

3.1. Straßenreinigung

 

Die Gebührenkalkulation 2018 erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Reinigungsfrontmeter.

 

Nach der Klassifizierung der Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung ergeben sich folgende Veranlagungsmeter:

 

a)      Wohnstraßen 781.000

b)      Innerörtliche Straßen 252.000

c)      Überörtliche Straßen   91.500

d)      Summe:                  1.124.500

 

Für 2017 wurden folgende Veranlagungsmeter festgesetzt:

 

a)      Wohnstraßen781.000

b)      Innerörtliche Straßen 252.300

c)      Überörtliche Straßen   91.500

d)      Summe        1.124.800

 

 

3.2. Winterdienst

 

Die Gebührenkalkulation 2018 erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Veranlagungsmeter in der jeweiligen Winterdienststufe:

 

a)      Winterdienststufe A 367.000

b)      Winterdienststufe B136.500 

c)      Winterdienststufe C 281.000

d)      Summe784.500

 

Für 2017 wurden folgende Veranlagungsmeter festgesetzt:

 

a)      Winterdienststufe A 367.500

b)      Winterdienststufe B136.500 

c)      Winterdienststufe C 281.000

d)      Summe785.000

 

 

 

4. Erläuterungen zu einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen der Gebührenkalkulationen

 

Im Vergleich der Ist-Abrechnung 2016 zu den Plandaten 2018 ergeben sich an mehreren Positionen größere Abweichungen, die daraus resultieren, dass bei der Planung 2018 (und 2017) grundsätzlich von einem durchschnittlichen Winter ausgegangen wird. Der milde Winter 2016 führte im Ist jedoch zu grundsätzlich niedrigeren Aufwendungen im Winterdienst und zu höheren Aufwendungen in der Straßenreinigung.

 

Nachfolgend werden wesentliche Abweichungen zwischen dem Plan 2017 und dem Plan 2018 erläutert:

 

Zu Zeile 13 (Anlage 1 Straßenreinigungsgebühren), Personalaufwand HEB:  

Der Personalaufwand steigt durch die Tariferhöhung in 2018 leicht an.

 

 

Zu Zeile 20 (Anlage 1 Straßenreinigungsgebühren) und zu Zeile 16 (Anlage 3 Winterdienstgebühren), Umlage gemeinsamer Bereich – hier: Umlage Verwaltung:

 

 

Die Umlage für die Verwaltung erfolgt nach LSP-Grundsätzen auf Basis der Selbstkosten II.

Die veränderte Konzernstruktur hat zur Verschiebung von Kostenblöcken in den einzelnen Sparten geführt.

Daraus folgt eine geänderte Verteilung der Verwaltungskosten.

 

 

 

5. Auswirkungen der Veränderungen durch die Gebührenkalkulation im Jahresvergleich 2017/2018 in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst

 

Zur Verdeutlichung der Auswirkungen wird nachfolgend eine Beispielrechnung zur Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr (Sommerreinigung und Winterdienst) durchgeführt. Dabei wird die Gebühr für ein Grundstück mit einer Straßenfront von 25 m bei zweimaliger Straßenreinigung in den drei Straßenklassen errechnet, bezogen auf eine häufige Einordnung in eine bestimmte Winterdienststufe. Außerdem wird die anteilige Gebühr sowohl für ein Zwei-Parteien-Objekt als auch für ein Vier-Parteien-Objekt ermittelt.

 

 

 

 

Beispiel A: Straßenklasse W und Winterdienststufe C

 

Bisher:

Beispiel

Straßenklasse W/ Winterdienststufe C

 

Gebühr 2017

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                        25,00

Sommerreinigung           204,50 €

Winter                                 2,25 €

Gebühr insgesamt                                    206,75 €

 

 

103,38 €

51,69 €

 

Neu:

 

 

 

Beispiel

Straßenklasse W/ Winterdienststufe C

 

Gebühr 2018

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00  

Sommerreinigung

239,50 €

 

 

 

Winter

     1,50 €

 

 

 

Gebühr insgesamt

 

          241,00 €

120,50 €

60,25 €

 

Differenz 2017/2018

 

      +34,25 €

+17,12 €

+8,56 €

 

 

 

 

 

 

Beispiel B: Straßenklasse I und Winterdienststufe A

 

Bisher:

Beispiel

Straßenklasse I/ Winterdienststufe A

 

Gebühr 2017

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                       25,00

Sommerreinigung           182,00 €

Winter                               66,25 €

Gebühr insgesamt                                    248,25 €

 

 

124,13 €

62,06 €

 

Neu:

 

 

 

Beispiel

Straßenklasse I/ Winterdienststufe A

 

Gebühr 2018

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00  

Sommerreinigung

216,50 €

 

 

 

Winter

     5,50 €

 

 

 

Gebühr insgesamt

 

           222,00 €

   111,00 €

55,50 €

 

Differenz 2017/2018

 

        -26,25 €

-13,13 €

-6,56 €

 

 

 

 

 

Beispiel C: Straßenklasse U und Winterdienststufe A

 

Bisher:

Beispiel

Straßenklasse U/ Winterdienststufe A

 

Gebühr 2017

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00

Sommerreinigung         160,00 €

Winter                             66,25 €

Gebühr insgesamt                                    226,25 €

 

 

113,13 €

56,56 €

 

Neu:

 

 

 

Beispiel

Straßenklasse U/ Winterdienststufe A

 

Gebühr 2018

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00  

Sommerreinigung

193,50 €

 

 

 

Winter

    5,50 €

 

 

 

Gebühr insgesamt

 

          199,00 €

  99,50 €

49,75 €

 

 

 

 

Differenz 2017/2018

 

       -27,25 €

-13,63 €

-6,81 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

 

  1. Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2018
  2. Berechnung des Gebührensatzes pro Meter
  3. Kalkulation des Gesamtaufwandes für die Winterdienstgebühr 2018
  4. Ermittlung der Gebührensätze für die Winterdienstgebühr 2018
  5. Erläuterung zu der Berechnung der Winterdienstgebühr

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen folgende finanzielle  Auswirkungen

 

 

 

Maßnahme

x

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

 

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1.                Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

5450

Bezeichnung:

Straßenreinigung

Auftrag:

1.54.50.40

Bezeichnung:

Straßenreinigung

Auftrag:

1.54.50.41

Bezeichnung:

Winterdienst

 

 

Kostenart

Bezeichnung

Lfd. Jahr

2018

Ertrag (-)

432102

Straßenreinigungsgebühr

 

5.183.277

Ertrag (-)

432105

Winterdienstgebühr

 

105.875

Ertrag (-)

438100

Auflösung Sonderposten

für den Gebührenausgleich

 

1.500.000

Summe Er-

träge (-)

 

 

 

6.789.152 €

Aufwand (+)

523500

Erstattungen an verbundene

Unternehmen, Beteiligungen

(ohne Winterdienst – öffen-tliches Interesse)

 

6.982.209 €

Aufwand (+)

547500

Zuführung Sonderposten für

den Gebührenausgleich

 

1.000.000 €

Abzgl. nach-

richtlich

 

Allgemeininteressenanteil

 

1.508.176 €

Aufwand (+)

 

Städtischer Aufwand

 

315.119 €

Summe

Aufwand (+)

 

 

 

6.789.152 €

 

 

Kurzbegründung:

x

Finanzierung ist im Haushaltsjahr 2018 gesichert.

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

30.11.2017 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.12.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen