Beschlussvorlage - 1061/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen wird, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1061/2017) ist, beschlossen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2018.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.06.2017 festgestellt, dass der in der Wettbürosteuersatzung bisher verwendete Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros rechtswidrig ist, weil ein Steuermaßstab nach dem Wetteinsatz sachgerechter wäre. Aus diesem Grund ist die Wettbürosteuersatzung mit angepasstem Steuermaßstab zu beschließen.

 

 

Begründung

 

Der Steuermaßstab einer kommunalen Aufwandsteuer muss den zu besteuernden Vergnügungsaufwand möglichst wirklichkeitsnah abbilden. Bisher wurde für die Wettbürosteuer als Steuermaßstab die Fläche des Wettbüros bestimmt. Dieser Steuermaßstab sollte zunächst  der Ausbreitung und Vergrößerung von Wettbüros entgegenwirken, zusätzlich sollte er den in größeren Wettbüros auch höheren Vergnügungsaufwand ausreichend abbilden. Weiterhin erlaubte die Besteuerung nach der Fläche in der Verwaltungspraxis ein einfaches Verfahren (im Regelfall ein Steuerbescheid pro Jahr).

 

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erlauben jedoch die genannten Praktikabilitätsgründe nicht, von dem wirklichkeitsnäheren Steuermaßstab, den das Gericht in dem Wetteinsatz sieht, abzuweichen. Nach der Änderung des Steuermaßstabs haben die Wettbüros die Nachweise über ihre Wetteinsätze regelmäßig vorzulegen; nach erfolgter Prüfung durch die Verwaltung ist jeweils ein Bescheid zu erlassen. Die neue  Wettbürosteuersatzung setzt die nötigen Änderungen um:

 

§ 3 Absatz 1 der neuen Satzung enthält den veränderten Steuermaßstab.

 

Die neue Besteuerung nach den Wetteinsätzen erfordert weiterhin die Festlegung eines angemessenen Steuersatzes. Der neue Steuermaßstab in § 3 Absatz 2 soll die Betriebe etwa so belasten wie der alte Steuermaßstab. Aufgrund der in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben entspricht die Belastung durch die Flächenbesteuerung bei dem einen Kläger zwischen 1,9% und 2,8% des Wetteinsatzes (38% bis 56% der 5-prozentigen Sportwettensteuer), bei anderen Klägern etwa 1,5% bis 2% des Wetteinsatzes. Angesichts dieser, von den Wettbürobetreibern genannten Zahlen erscheint ein Steuersatz von 2,5% als angemessen. Insbesondere ist hierbei berücksichtigt, dass die bisherige Besteuerung keinen nennenswerten Rückgang der Wettbüros bewirkt hat, so dass bei der Steuer von einer erdrosselnden Wirkung keine Rede sein kann. 

 

Zur Entwicklung der Wettbüros in Hagen wird auf die erstmalige Beschlussfassung über eine Wettbürosteuersatzung im Jahr 2014 hingewiesen; dabei wurde von 16 Wettbüros ausgegangen. Momentan sind 11 Wettbüros in Betrieb. Drei Wettbüros sind momentan vorübergehend wegen Umbau geschlossen; zwei andere Wettbüros wurden geschlossen bzw. die Bildschirme abgehängt, so dass der Steuertatbestand nicht mehr erfüllt wird. Aufs Ganze gesehen ist kein deutlicher Rückgang der Betriebe und damit auch keine erdrosselnde Wirkung der bisherigen Steuer zu erkennen.

 

Es wird insofern davon ausgegangen, dass die zukünftigen Steuereinnahmen etwa so hoch sind wie bisher. Für 2017 werden Einnahmen von etwa 100.000 € erwartet. Dies bleibt hinter dem Ansatz von 130.000 € zurück, weil einige Wettbüros vorübergehend geschlossen wurden und weil einem Betrieb wegen einer Klage eine Jahressteuer erstattet werden musste.

 

Die Mitteilungspflichten in § 4 der Wettbürosteuersatzung wurden an die Umstände des neuen Steuermaßstabes angepasst.

 

Aufgrund der veränderten Veranlagungsmethodik wurde § 6 der Satzung neu gefasst. Zukünftig sind monatliche Bescheide aufgrund der Abrechnungen der Wettbürobetreiber mit ihren Wettanbietern anstelle von Jahresbescheiden vorgesehen. Die Auswirkungen des erhöhten Verwaltungsaufwands (monatliche Abrechnungen; Kontrollen vor Ort) werden beobachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen (Wettbürosteuersatzung)

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW S. 696) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NRW S.1150), hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am _________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Hagen ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wettbüros).

(2) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.

(3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten haben.

 

§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler).

(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz

(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe aller im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätze der Kunden. Der Brutto-Wetteinsatz ist der von den Wettkunden eingesetzte Betrag ohne Abzüge.

(2) Der Steuersatz beträgt 2,5 Prozent des Brutto-Wetteinsatzes.

 

§ 4 Mitteilungspflichten

(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Stadt Hagen schriftlich mitzuteilen unter Angabe von Namen, Anschrift und Zeitpunkt der Eröffnung. Weiterhin hat der Betreiber die Namen der Wettveranstalter, mit denen Vermittlungsverträge bestehen, mitzuteilen.

(2) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung des Wettveranstalters/des Wettangebots), ist ebenfalls unverzüglich der Stadt Hagen schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Entstehung des Steueranspruchs

Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros.

 

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1)  Abrechnungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer für jeden Kalendermonat bis zum 15.  Tag des Folgemonats auf dem von der Stadt Hagen zur Verfügung gestellten Vordruck anzumelden. Der Steueranmeldung sind die Abrechnungen aller Wettterminals aller Wettanbieter beizufügen.

(2) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

§ 7 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

 

 

 

 

§ 8 Mitwirkungspflicht

(1) Der Betreiber und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung jederzeit Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

  1. § 4 Abs. 1: Mitteilungspflicht bzgl. der Inbetriebnahme des Wettbüros
  2. § 4 Abs. 2: Mitteilungspflicht bzgl. der Änderung des Geschäftsbetriebes
  3. § 6 Abs. 1: Abgabe der Steueranmeldung und der Nachweise
  4. § 8 Abs. 1: Mitwirkungspflicht bzgl. Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten
  5. § 8 Abs. 2: Mitwirkungspflicht bzgl. Aushändigung zu prüfender Unterlagen

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

30.11.2017 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.12.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen