Mitteilung - 0514/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Bereitstellung eines Budgets für den Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften hier: rechtliche Überprüfung durch das Rechtsamt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- FB01 - Oberbürgermeister
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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22.11.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
In der letzten Sitzung des Ausschusses für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften am 08. März 2017 kam die Frage auf, ob es rechtlich zulässig sei, den Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften mit einem eigenen Budget auszustatten, um den Ausschuss in die Lage zu versetzen, in begründeten Einzelfällen eine konkrete Maßnahme zu finanzieren
Begründung
In der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 08.03.2017 erhielt das Rechtsamt den Auftrag, zu prüfen, ob rechtlich die Möglichkeit bestehe, dass dem Beschwerdeausschuss von der Stadt ein eigenes Budget in der Größenordnung von 2.000,- € bis 5.000,- € zur Verfügung gestellt wird, um damit bestimmte Maßnahmen (z. B. Piktogramme in Tempo-30-Zonen) zu finanzieren, die der Beschwerdeausschuss für sinnvoll bzw. notwendig hält.
Zu dieser Frage nimmt das Rechtsamt nach entsprechender Prüfung wie folgt Stellung:
Der Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften ist vom Rat der Stadt aufgrund der Regelung in § 24 GO NRW gebildet worden, um auf ihn die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger zu übertragen. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung (§ 24 Abs. 2 GO NRW).
Die hier maßgebliche Regelung befindet sich in § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung und lautet im Einzelnen wie folgt:
„Der Rat der Stadt bildet zur Erledigung von Bürgeranträgen (Anregungen und Beschwerden) und für weitere Aufgaben einen Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften. Seine Mitgliederzahl wird in einer Zuständigkeitsordnung festgelegt.
Der Ausschuss kann
- einen Bürgerantrag mit einer Empfehlung an den Rat, eine Bezirksvertretung, einen Ausschuss oder an den Oberbürgermeister überweisen,
- einen Bürgerantrag nach Beratung als erledigt erklären,
- sich als unzuständig für eine Beratung erklären.“
Der Beschwerdeausschuss besitzt hiernach grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz. Will der Ausschuss dem Anliegen eines Bürgers entsprechen und werden hierdurch Kosten ausgelöst, kann er dies nicht in eigener Zuständigkeit anordnen und beschließen. Vielmehr kann der Beschwerdeausschuss – wie ein Petitionsausschuss – nur eine bestimmte Empfehlung an den Rat, eine Bezirksvertretung, einen Ausschuss oder an den Oberbürgermeister richten. Wenn der Beschwerdeausschuss bspw. erreichen will, dass die Kosten für eine bestimmte Maßnahme aus Haushaltsmitteln der Stadt bereitgestellt werden sollen (z. B. für ein Piktogramm in einer 30-Zone) hätte der Beschwerdeausschuss die Möglichkeit, den Bürgerantrag mit einer entsprechenden Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss (HFA) oder an eine Bezirksvertretung (BV) zu überweisen und es wäre dann Sache des HFA bzw. der BV, abschließend darüber zu befinden, ob diesem Empfehlungsbeschluss gefolgt wird oder nicht.
Die Bereitstellung eines eigenen Etats für kommunale Ausschüsse, über den die Ausschüsse in eigener Verantwortung verfügen können, sieht die GO NRW nicht vor. Über einen eigenen „Etat“ verfügen kraft Gesetzes nur die Bezirksvertretungen. Erstmalig haben die Bezirksvertretungen durch das Kommunalverfassungsänderungsgesetz vom 17. Mai 1994 ein eigenes finanzielles Dispositionsrecht erhalten. Gem. § 37 Abs. 3, 2. Halbs. GO NRW sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Ein besonderes „Etatrecht“ steht den Bezirksvertretungen allerdings nicht zu. Vielmehr haben die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bestellten Haushaltsmittel zu erfüllen (§ 37 Abs. 3 S. 1 GO NRW; vgl. Rehn/Cronauge/v.Lennep, Erl. IV. zu § 37 GO NRW).
Eine dem § 37 Abs. 3 GO NRW entsprechende Vorschrift für kommunale Ausschüsse enthält die GO NRW nicht. Nach der GO NRW gilt der Rat der Stadt als „Herr der Ausschüsse“, d. h. der Rat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden und diese jederzeit aufzulösen (vgl. Rehn/Cronauge/v.Lennep, Erl. I. zu § 57 GO NRW). Die Ausschüsse sind auf ein eigenes Budget tatsächlich und rechtlich nicht angewiesen. In den Fällen, in denen ein Ausschuss die Verwaltung mit der Durchführung einer kostenverursachenden Maßnahme beauftragt (z. B. mit einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme an einem öffentlichen Gebäude, einer Straße oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung wie bspw. einer Sportanlage oder einem Kinderspielplatz) werden die insoweit anfallenden Kosten regelmäßig aus der Haushaltsstelle des zuständigen Fachamtes/ Fachbereichs, Eigenbetriebs oder des WBH finanziert, sofern und soweit entsprechende Haushaltsmittel (noch) vorhanden sind. In Einzelfällen bedarf es einer außerplanmäßigen Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Kämmerer und/oder durch den Haupt- und Finanzausschuss.
Der vom Rat mit der Erledigung von Anregungen und Beschwerden beauftragte Beschwerdeausschuss hat nach § 24 GO NRW im Vergleich zu anderen Ausschüssen keine Sonderstellung. Er unterliegt vielmehr allen für die Ausschüsse geltenden Regelungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeausschuss sich nicht aus eigenem Recht bestimmte Geschäfte der laufenden Verwaltung vorbehalten kann; hierzu bedarf es vielmehr stets der Entscheidung des Rates für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen einzelnen Fall (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW; Held/Winkel/Wansleben, Erl. 11. zu § 24 GO NRW).
Zusammenfassend ist nach alledem festzustellen, dass der Beschwerdeausschuss nach den maßgeblichen Regelungen der GO NRW und der Hauptsatzung nicht mit einem eigenen „Etat“ ausgestattet werden kann. Will der Beschwerdeausschuss in einem Einzelfall, dass aus städt. Haushaltsmitteln die Kosten für die Finanzierung einer bestimmten Maßnahme bereitgestellt werden, so kann er auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung nur einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss an das zuständige politische Gremium oder an den Oberbürgermeister richten. Im Zweifel ist ein Empfehlungsbeschluss an den Rat als „allzuständiges Organ der Gemeinde“ zu richten.
Ein in der kommunalen Praxis relativ häufig vorkommender Fall ist die von den Bürgern in einem bestimmten Stadtbezirk geforderte Anbringung von Piktogrammen in Tempo-30-Zonen, um dort die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen (z. B. im Bereich von Schulwegen). Wenn sich der Beschwerdeausschuss in einem konkreten Einzelfall dafür ausspricht, dass ein Piktogramm auf der Straßenfläche angebracht wird, kann er die Verwaltung nicht anweisen, hier entsprechend tätig zu werden. Er könnte jedoch gegenüber der zuständigen Bezirksvertretung die Empfehlung aussprechen, dass aus den der Bezirksvertretung zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln die Anbringung eines Piktogramms finanziert wird. Es bliebe dann letztendlich der Entscheidung der BV überlassen, ob sie dieser Empfehlung folgt oder nicht. In der jüngeren Vergangenheit ist es mehrfach vorgekommen, dass eine Bezirksvertretung die Kosten für Tempo-30-Piktogramme aus ihren Haushaltsmitteln übernommen hat (vgl. Drucks.-Nrn. 0796/2012; 0342/2013; 0448/2014; 0884/2016).
