Beschlussvorlage - 1002/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Beschlussvorschlag ergibt sich aus der Beratung.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und Adressen von jungen Menschen, die demnächst volljährig werden. Dabei werden jeweils bis zum 31. März diejenigen Personendaten übermittelt, die im Jahr darauf volljährig werden.

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 18.07.2017 (Anlage II) regt Herr Dr. Alexander Soranto Neu, Mitglied des Deutschen Bundestages, an, dass Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Meldedaten an die Bundeswehr bevorsteht, über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert werden. Zudem soll dem Schreiben ein Muster eines Widerspruches gegen die Datenweitergabe beigefügt werden.

 

Begründung

 

Laut § 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz heißt es: „…Eine Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.“

 

Der Stellungnahme des Städtetages NRW vom 11.08.2017 (Anlage I) ist zu entnehmen, dass die Bürgeranregung, betroffene Jugendliche vor Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr gesondert über ihr Widerspruchsrecht zu informieren, einen erhöhten und nicht notwendigen Aufwand darstellt. Uneingeschränkt zu folgen ist nach Auffassung der Verwaltung insbesondere folgenden Ausführungen des Städtetages: "... Die gesetzlichen Regelungen des § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind unseres Erachtens ausreichend, um die Betroffenen über ihr  Widerspruchsrecht zu unterrichten. Nach § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Von der Meldebehörde wird die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen."

 

Nach Ansicht der Verwaltung ist die von Herrn Dr. Neu gestellte Bürgeranregung, dass betroffene Jugendliche vor Weitergabe von Meldedaten an die Bundeswehr von der Stadt gesondert über ihr Widerspruchsrecht informiert werden sollten, aus den vom Städtetag NRW angeführten Gründen kritisch zu sehen, insbesondere wegen des damit verbundenen erhöhten und nicht notwendigen Aufwandes.

 

Dementsprechend empfiehlt die Verwaltung,

-          die Bürgeranregung des Herrn Dr. Neu nicht aufzugreifen, da die hierfür notwendigen Personalressourcen nicht zur Verfügung stehen und die vorgeschlagenen Maßnahmen mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wären und 

-          den Bürgerantrag nach Beratung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 der Hauptsatzung als erledigt zu erklären.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik. O. Schulz

gez. Thomas Huyeng

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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22.11.2017 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung