Beschlussvorlage - 0736/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Anregung/Beschwerde gem. § 24 GO NRW: Parksituation im Hagener Stadtgebiet, hier: Verwarnungen bzgl. des Parkens auf Gehwegen und zur Regelung des "aufgeschulterten Parkens" in der Franklinstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Bibiane Stein-Majewski
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Vorberatung
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22.11.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
Mit seiner Anregung/Beschwerde wandte sich Herr S. im Rahmen der Bürgersprechstunde am 14.06.2017 an den Ausschuss für Anregungen, Beschwerden, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften. Herr S. beklagt die Verwarnungen hinsichtlich des Parkens auf dem Gehweg und die Regelung des „aufgeschulterten Parkens“ im Stadtgebiet.
Begründung
Herr S. schildert in der Begründung zur Anregung/Beschwerde (siehe Anlage I), dass der Gehweg für den Bürger nicht immer als reiner Gehweg zu erkennen ist. Darüber hinaus weist Herr S. darauf hin, dass die Stadt Hagen die Verantwortung sowohl für die Planung als auch für eine klare Beschilderung trägt. In diesem Zusammenhang hat sich Herr S. bereits am 3.7.2017 an die Bezirksregierung Arnsberg gewandt.
Stellungnahme der Verwaltung
Herr S. hat sich auch mit Schreiben vom 3.7.17 zu Verwarnungen auf dem Gehweg und zur Regelung des „aufgeschulterten Parkens“ an die Bezirksregierung gewandt.
Da die Fußgänger die schwächsten Verkehrsteilnehmer sind, erfolgt die Überwachung des Gehwegparkens großflächig im gesamten Stadtgebiet. Derzeit überwachen 14 Überwachungskräfte den ruhenden Verkehr.
Allein aus der Franklinstr. 16- 24 sind vom 1.6.- 12.6.17 4 Anregungen zur Prüfung eines möglichen Gehwegparkens eingegangen, nachdem Bußgeldverfahren eingeleitet wurden.
Das Parken auf dem Gehweg ist nach §12 Abs. 4, Satz 1 StVO nicht zulässig, es sei denn, es ist durch Zeichen 315 StVO zugelassen. Der Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 315 StVO lässt sich entnehmen, dass das Parken auf Gehwegen nur dann zugelassen werden darf, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr verbleibt, die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu den Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
Die Straßenverkehrsordnung enthält keine Vorgaben hinsichtlich der tatsächlich erforderlichen Ausgestaltung. Es handelt sich somit um Einzelfallentscheidungen in Abstimmung mit Straßenbaulastträger und Polizei, wo Gehwegparken zugelassen wird.
In der Franklinstraße besteht leider keine Möglichkeit, weitere Parkplätze durch Gehwegparken zu schaffen. Dafür sind die Gehwege insgesamt zu schmal.
Voraussetzung für die Ahndung von Gehwegparken ist, dass die Trennung der Fahrbahn von den Seitenräumen deutlich erkennbar ist. Dieses erfolgt grundsätzlich mit Borden, Bordrinnen und Muldenrinnen. In der Franklinstraße ist der Gehweg deutlich mit einem Bordstein von der Fahrbahn getrennt.
Zeichen 239 StVO (Gehweg) kennzeichnet nur dort einen Gehweg, wo eine Klarstellung notwendig ist. Die Notwendigkeit ergibt sich nicht daraus, dass seit Jahren verbotswidrig aufgeschultert auf dem Gehweg geparkt wird.
Weitergehende Beschilderungen zur Ermöglichung des Gehwegparkens sind in der Franklinstraße leider nicht möglich. Die Örtlichkeit wurde am 06.07.17 aufgrund der Anregungen der Anwohner aktuell überprüft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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459,3 kB
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