Beschlussvorlage - 0491/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregung/Beschwerde gem. § 24 Gemeindeordnung NRW:Lärmbeschwerde Gaststätte "Theatro", Am Hauptbahnhof 13
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Bibiane Stein-Majewski
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Vorberatung
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22.11.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
Mit Schreiben vom 11.4.2017 wandte sich die Hagener Rechtsanwaltskanzlei Volmeadvokaten mit einer Lärmbeschwerde in der Straße Am Hauptbahnhof 13, Gaststätte „Theatro“ an den Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften. Die Kanzlei vertritt die Eheleute S., wohnhaft Am Hauptbahnhof 11, die seit längerem einer massiven Lärmbelästigung durch laute Musik ausgesetzt sind.
Begründung
Die durch die Kanzlei Volmeadvokaten dargestellten Lärmbelästigungen konnten trotz zahlreicher Kontrollgänge nicht bestätigt werden. Diese wurden - trotz Überprüfung sämtlicher Vorwürfe des Beschwerdeführers - nicht nachgewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
1.Sachverhalt:
Herr K. hat mit Schreiben vom 24.11.2014 die Erlaubnis erhalten, im Hause Am Hauptbahnhof 13, 58089 Hagen eine Schankwirtschaft mit Abgabe von außer Haus zubereiteter Speisen zu betreiben. Diese Erlaubnis beinhaltet Auflagen, die sich auf den Lärm, der durch den Betrieb der Gaststätte erzeugt wird und bei den Nachbarn ankommen darf, bezieht. Die in der Gaststätte vorhandene Musikanlage wurde nach einer Messung durch einen Sachverständigen so eingepegelt, dass die untenstehenden Richtwerte nicht überschritten werden. Die Anlage ist mit einem Limiter versehen. Der Limiter ist an die Musikanlage angeschlossen und verhindert, daß die vorgegebene Höchsteinstellung der Anlage verändert werden kann.
Unter Punkt 12 der Auflagen heißt es:
Die Beurteilungspegel der durch den Betrieb erzeugten Geräusche dürfen im gesamten Einwirkungsbereich die in der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“ genannten Emmissionsrichtwerte nicht überschreiten.
Für die Wohnnachbarschaft sind folgende Richtwerte einzuhalten:
Tagsüber 55 dB (A) - nachts 40 dB (A)
Für die in baulichem Zusammenhang stehenden Wohnräume sind folgende Richtwerte einzuhalten:
Tagsüber 35 dB (A) - nachts 25 dB (A)
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten.
Mit Datum vom 16.12.2014 kam das erste Beschwerdeschreiben des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, das sich darauf bezog, dass es in den Monaten Oktober bis Dezember bereits zu massiven Lärmbelästigungen gekommen sei. Diesem Schreiben war ein Gutachten beigefügt, dass die erhöhten Lärmwerte bestätigen sollte.
Aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, dass die gesetzlich zulässigen Emmissionsrichtwerte eingehalten werden. Außerdem kann dem Gewerbetreibenden keine Lärmbelästigung angelastet werden, die außerhalb seines Konzessionszeitraumes liegt. Angebliche Belästigungen von vorherigen Betreibern können nicht übertragen werden. Der Hinweis im Gutachten, dass durch Abschrauben einer Platte die Einstellung des Limiters umgangen werden kann, konnte bei verschiedenen Kontrollen nicht festgestellt und somit nicht bestätigt werden. Aus diesem Grund kann eine bestehende Möglichkeit dem Gewerbetreibenden nicht generell als durchgeführt unterstellt werden. Solange nicht objektiv festgestellt wurde, dass die Anlage tatsächlich manipuliert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Musikanlage mit dem Limiter genutzt wird.
Mit Schreiben vom 16.01.2015 teilt die Polizei Hagen mit, dass seit Übernahme der Gaststätte durch den jetzigen Betreiber, also vom 24.11.2014 bis 13.01.2015 zweimal Ruhestörender Lärm festgestellt wurde. Ob es sich beide Male um Lärm durch Musik handelt ist, nicht bestätigt. Es ist in dem Bericht lediglich einmal bestätigt, dass die Musik während des Einsatzes ausgeschaltet wurde und die Gäste die Örtlichkeiten verlassen mussten. Diese Einsätze rechtfertigen keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen.
Mit Schreiben vom 13.03.2015 teilte die Polizei auf Nachfrage mit, dass in der Zeit vom 13.01.2015 bis 12.03.2015 insgesamt vier weitere Anrufe wegen angeblicher Ruhestörung eingegangen sind, aber keine Feststellungen durch die eingesetzten Beamten gemacht werden konnten. Obwohl keine Feststellungen getroffen wurden, wurde der Betreiber bzw. die jeweils verantwortliche Person zur Ruhe ermahnt. Diese Ermahnung wird durch die Polizei bei jedem Einsatz entsprechend ausgesprochen und ist kein Hinweis auf die tatsächliche Lautstärke während des Einsatzes.
Auf Grund der Mitteilungen der Polizei und der weiteren Beschwerden des Beschwerdeführers wurde der Städtische Ordnungsdienst zusätzlich mit Überprüfungen beauftragt. Bei den Kontrollen des Städtischen Ordnungsdienstes konnten keine Lärmverstöße festgestellt werden. Die Musikanlage, die in Gebrauch war, war wie vorgeschrieben mit dem Limiter verbunden und es war auch keine weitere Musikanlage angeschlossen.
Im Jahr 2016 hat es keine weiteren Beschwerden gegeben. Mit Schreiben vom 26.07.2016 legte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein Protokoll einer zivilrechtlichen Gerichtsverhandlung vor und forderte daraufhin entsprechende Maßnahmen, die ordnungsbehördlicher Auffassung jedoch einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Ein entsprechendes Urteil zu dieser Verhandlung liegt bis heute nicht vor, ist aber auch nicht relevant, da es sich um zivilrechtliche Entscheidungen handelt.
Weitere Beschwerden oder Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei liegen nicht vor.
Am 17.03.2017 sprach der Beschwerdeführer persönlich vor und erklärte wiederum, dass die Musik aus der Gaststätte freitags und samstags sehr laut sei. Außerdem legte er erneut ein Gutachten des Gutachters Schön aus dem Jahre 2016 vor. Dieses Gutachten bestätigt jedoch auch wieder, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstwerte zwar knapp, aber doch eingehalten werden.
Auf Grund der Tatsache, dass keine Grenzwerte überschritten werden, ist die Einleitung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen nicht gerechtfertigt.
Eine erneute Überprüfung der Gaststätte durch den SOD wurde am 17.03.2017 veranlasst und am gleichen Tage durchgeführt. Die Überprüfung ergab, dass in der Gaststätte leise Musik im Hintergrund lief. Jedoch war bei dieser Kontrolle tatsächlich eine andere als die vorhandene Musikanlage angeschlossen. Die vorhandene Anlage war nach Aussage des Betreibers defekt. Nach Aufforderung durch die Mitarbeiter des SOD wurde die betriebene Musikanlage abgebaut. Eine Nachkontrolle am folgenden Abend ergab, dass die Anlage tatsächlich nicht wieder aufgebaut und in Betrieb genommen worden war.
Eine Abfrage bezüglich etwaiger Einsätze und deren Feststellungen bei der Polizei ergab, dass in der Zeit vom 01.10.2016 bis 20.03.2017 insgesamt 8-mal von der Familie des Beschwerdeführers bei der Polizei angerufen wurde. Bei diesen Einsätzen konnte keine Ruhestörung durch das Abspielen der Musik innerhalb oder außerhalb der Gaststätte festgestellt werden. In solchen Fällen ermahnt die Polizei nach eigener Aussage jedoch regelmäßig zur Ruhe, damit es zu keinen weiteren Einsätzen kommen muss.
2.Bezug auf das Beschwerdeschreiben:
Bezüglich des Hinweises des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, dass durch zwischenzeitlich erfolgte bauliche Veränderungen die notwendigen Rettungswege nicht mehr verfügbar wären, wird auf die Aussage der Bauordnung verwiesen, dass es sich im vorliegenden Fall offensichtlich um zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreiber der Gaststätte handelt und dass die Rettungswege durch die Bauordnung bereits im Februar 2009 geprüft wurden. In diesem Zusammenhang wurde dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer selbst bereits erläutert, dass die nachbarlichen Belange von der Notausgangsituation nicht betroffen sind. Weitere Informationen dazu können nicht erteilt werden.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ausreichend Rettungswege vorhanden sind, da die Bauordnung ansonsten keinen Gaststättenbetrieb zulassen würde.
Der Einwand, dass der Sachverständige Schön zwar festgestellt habe, dass die Grenzwerte der Emmissionen nicht überschritten werden, allerdings bei einer Langzeitmessung mit einer Überschreitung zu rechnen sei, muss als nicht belegt zurückgewiesen werden. Solange diese Nachweise nicht erbracht werden, muss davon ausgegangen werden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Werte eingehalten werden.
Bezüglich der Betriebszeit der Gaststätte wird ebenfalls auf die gesetzlich vorgeschriebene Sperrzeit in der Zeit von 5.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens hingewiesen, d. h., die Gaststätte muss in der v. g. Zeit geschlossen sein. Es gibt keine objektiven Feststellungen, dass die Sperrzeit nicht eingehalten wird. Auch der Hinweis auf Livedarbietungen kann nicht nachgewiesen werden, zumal derartige Veranstaltungen grundsätzlich bis zu 12-mal im Jahr geduldet werden, ohne dass dafür eine besondere Genehmigung erforderlich wäre. Bisher gibt es keinerlei objektive Hinweise, dass in der Gaststätte tatsächlich Liveveranstaltungen stattfinden. Bisher wurden immer nur festgestellt, dass die Musik über die Musikanlage dargeboten wurde. Hierbei ist es unerheblich, wie die Gaststätte tatsächlich von dem Betreiber bezeichnet wird. Auch ein Bistro ist eine Gaststätte.
Die vom Rechtsbeistand geforderten notwendigen Maßnahmen bis hin zur Stilllegung der Gaststätte sind nur dann gerichtsfest durchsetzbar, wenn die entsprechenden Nachweise erbracht sind. Dies ist im vorliegenden Fall bisher nicht geschehen, so dass die geforderten Maßnahmen unverhältnismäßig wären.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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4
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(wie Dokument)
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458,2 kB
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