Beschlussvorlage - 0919/2017

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen im Advent für die Stadt Hagen (Drucksachennummer 0194/2014) vom 15.05.2014

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

Der Rat hat am 15.05.2014 diverse Ordnungsbehördliche Verordnungen zur Regelung von verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderen Anlässen beschlossen. Das VG Arnsberg hat mit Beschluss vom 04.05.2017 entschieden, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung anlässlich der Veranstaltung „Hagen blüht auf“ unwirksam ist.

 

Auf Grund der Entscheidung des VG Arnsberg in Bezug auf die o. g. Ordnungsbehördliche Verordnung muss diese aufgehoben werden. Die für das gesamte Stadtgebiet erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung für die Öffnungszeiten im Advent ist unter den gleichen Voraussetzungen beschlossen worden und würde bei einer weiteren gerichtlichen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als unwirksam eingestuft werden.

 

 

Begründung

 

  1. Hagen- Mitte:

 

Mit Datum vom 15.05.2014 wurde die o. g.  Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für das Stadtgebiet Hagen aus Anlass der Veranstaltungen „Weihnachtsmarkt“, „Adventsonntag“ oder „Lichtermarkt“ beschlossen.

 

Auf Grund eines Eilantrages und Klage von ver.di, vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft hat das VG Arnsberg mit Beschluss vom 04.05.2017 per einstweiliger Anordnung festgestellt, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG) vereinbar sei. Nach § 6 LÖG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Aus der Begründung des Beschlusses war zu entnehmen, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an diesen Tagen ein Regel - Ausnahme - Verhältnis statuiert, nicht gerecht wird und deshalb offensichtlich unwirksam ist.

Nach Auffassung des Gerichtes stand die Ladenöffnung am Sonntag der Veranstaltung „Hagen blüht auf“ im Vordergrund und hebt sich nicht von der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung ab, so dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt waren.

Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass nicht die Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des betroffenen Sonntags prägend wäre, weil nicht sie selbst, sondern die Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom auslöst.

Darüber hinaus seien erhebliche Diskrepanzen im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Verkaufsfläche und Veranstaltungsfläche ersichtlich. Auch bei einer Verringerung der Verkaufsfläche durch Änderung des Einzugsbereiches würde das Missverhältnis weiterhin deutlich zu Tage treten, so dass eine mehr als doppelt so große Verkaufsfläche genutzt würde.

Da weder verlässliche Zahlen zu den Besucherströmen genannt, noch sonstige gesetzeskonforme Voraussetzungen geschaffen werden können, ist die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung aufzuheben.

Zudem hatte das Gericht Formmängel, wie z. B. den Anhörungsumfang der Verbände, nach § 6 Abs. 4 LÖG aufgezeigt. Die Verwaltung hat und konnte nicht die Besucherzahlen der jeweiligen Veranstaltungen im Verhältnis zu den Besucherzahlen der Geschäfte darstellen.

Die City Werbegemeinschaft hat inzwischen einen neuen Antrag unter den geänderten Voraussetzungen zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Advent vorgelegt und es ist beabsichtigt, diesem Antrag zu entsprechen (DS 934/2017)

  1. Hagen - Haspe:

 

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes hat auf die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen - Haspe aus Anlass der „Hasper Kirmes“ und des „Hasper Herbstes“ ebenfalls Auswirkungen. Die Ordnungsbehördliche Verordnung wurde einer erneuten Prüfung unterzogen. Dabei musste festgestellt werden, dass die Tatbestandsmerkmale für den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung ebenfalls fraglich sind.

 

Da auch in diesem Fall durch das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Ordnungsbehördlichen Verordnung mit großer Wahrscheinlichkeit festgestellt werden würde, musste die bestehende Verordnung ebenfalls aufgehoben werden.

 

Die Veranstalter der „Hasper Kirmes“ und des Adventmarktes haben inzwischen erklärt, dass auf die Ausrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags verzichtet wird.

 

  1. Hagen - Hohenlimburg / Mitte und Elsey / Reh:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung besonderer Öffnungszeiten an Sonntagen für den Stadtteil Hagen - Hohenlimburg / Mitte und Elsey / Reh aus Anlass der Veranstaltungen „Hohenlimburgtag“, „Lenne in Flammen“ und  „Bauernmarkt“ vom 15.05.2014 ist wie die o. g. Ordnungsbehördlichen Verordnungen beschlossen und würde nach dem Beschluss des VG Arnsberg vom 04.05.2017 einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand halten und somit mit großer Wahrscheinlichkeit als unwirksam eingestuft werden. Ein entsprechender Eilantrag wurde bereits mit Schreiben vom 05.05.2017 beim VG Arnsberg durch ver.di für den beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag am 28.05.2017 eingereicht.

Am 08.10.2017 hat in Hohenlimburg anlässlich des Bauernmarktes ein verkaufsoffener Sonntag stattgefunden. Dieser war möglich, da die aktuelle Gesetzeslage (erheblicher reduzierter Geltungsbereich, Besucherbefragung und Kundenprognose) bei Erlass der erforderlichen Ordnungsbehördlichen Verordnung in Abstimmung mit dem Veranstalter berücksichtigt werden konnte.

 

Die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung muss somit auch aufgehoben werden.

 

Die Werbegemeinschaft Hohenlimburg hat inzwischen unter geänderten Voraussetzungen einen neuen Antrag für einen verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass des Lichtermarktes 2017 gestellt. Die erforderliche Ordnungsbehördliche Verordnung wird in den Beratungsgang eingebracht( DS 963/2017).

Von der Fachverwaltung wird derzeit verfolgt, wie sich auf Grund der Ankündigung aus der Landespolitik, die gesetzlichen Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage verändern. Sobald die neue rechtliche Grundlage geschaffen wurde, wird die Fachverwaltung mit betroffenen Veranstaltern prüfen, inwieweit eine Anpassung des Ortsrechtes erforderlich bzw. möglich ist.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Thomas Huyeng

Beigeordneter

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

23.11.2017 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

Erweitern

29.11.2017 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

Erweitern

30.11.2017 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen

Erweitern

05.12.2017 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen