Beschlussvorlage - 0859/2017
Grunddaten
- Betreff:
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Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks (5/6) (Eckesey-Nord, Vorhalle, Boelerheide, Boele, Kabel, Bathey, Fley, Helfe, Garenfeld)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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08.11.2017
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die amtierende Schiedsperson Herr Lothar Freund erklärte ihre Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks (5/6) und schlägt vor, Herrn Lothar Freund für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist aktuell in sieben Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der amtierenden Schiedsperson, die für eine Wiederwahl zur Verfügung steht, endete am 29.10.2017.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 (GV NW 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2016 mit Wirkung vom 01.07.2016 (GV. NRW S. 310) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen.
Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Nord, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks (5/6) stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Nord überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
- die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
- das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
- in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
- durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Der bisher in dem Schiedsamtsbezirk (5/6) amtierende Schiedsmann
Herr Lothar Freund
Frommannweg 19, 58099 Hagen
Telefonanschluss vorhanden
72 Jahre alt
Rentner
erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten erfolgt mit dem Einverständnis der Schiedsperson.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 10.08.17 und 27.06.17 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Herrn Freund für den Bezirk (5/6) Stellung zu nehmen. In den Schreiben wurde auf das Alter des Amtsinhabers hingewiesen.
Der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Dienstvorgesetzter der Schiedspersonen äußerte in seinem Schreiben vom 07.07.17 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.
Auch der BDS äußerte in seinen Schreiben vom 19.08.17 und 14.09.17 keine Bedenken gegen eine Wiederwahl von Herrn Freund.
Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks (5/6) verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
