Beschlussvorlage - 0670/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Eine Kastrationsverordnung wird aus sachlichen, rechtlichen und Kostengründen abgelehnt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Durch Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität vom 23.03.2017 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Verordnung zum Schutze von frei lebenden Katzen vorzubereiten. Auf die rein juristischen Probleme einer solchen kommunal installierten Verordnung wurde bereits im Umweltausschuss vom 11.05.2017 kurz eingegangen. Die bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme und Bedenken sollen im Rahmen dieser Vorlage nochmals näher beleuchtet werden.

 

 

Begründung

Für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist zunächst das Vorhandensein von abstrakten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich (Gefährdung des Straßenverkehrs, Übertragung von Krankheiten durch Katzen auf Menschen, Reduzierung heimischer Wildtierarten durch eine Überpopulation von Katzen). Die Kriterien der Rechtsprechung für abstrakte Gefahren sind jedoch bewusst hoch angesetzt und bei der Lage in Hagen nicht gegeben. Hinzu kommt der erhebliche Eingriff in die Grundrechte der Katzenhalter, der laut juristischer Beurteilung im Rahmen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung schwerer wiegen würde als das nicht darstellbare Ziel der Gefahrenabwehr. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung im Klageverfahren unterliegen würde.   

 

Das Tierschutzgesetz bietet mit dem § 13 b erstmals die Möglichkeit, bei Vorliegen der vom Ministerium vorgegebenen strengen Kriterien zur Vermeidung weiteren Tierleids Maßnahmen zu ergreifen. Eine darauf basierende Verordnung ist grundsätzlich als geeigneteres Instrumentarium anzusehen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 17.05.2017 dargestellt, reicht die in Hagen vorgefundene Situation um verwilderte Hauskatzen nicht aus, zumal der Tierschutzverein durch seine jahrzehntelange Arbeit diese Art des Katzenleids erfolgreich bekämpft. Wäre das nicht der Fall, läge möglicherweise in mittel- bis langfristiger Zukunft eine Grundlage vor. Das ehrenamtliche Engagement des Vereins schlägt dort nach eigenen Angaben mit jährlich ca. 20.000,- bis 25.000,- € zu Buche.

 

Nach Rücksprache mit diversen Kreisen und Kommunen (EN-Kreis, Essen, Paderborn etc.) bleibt die Erkenntnis,

1. dass der Vollzug einer solchen Verordnung nur dann einen Sinn ergibt, wenn auch Kontrollen von Tieren in den Problemlagen erfolgen,

2. dass für diese Kontrollen Zeit-/Personalressourcen geschaffen werden müssen,

3. dass entgegen dem Beschluss eine kostenneutrale Regelung für Hagen nicht möglich ist, da die Kontrollen zeit- und arbeitsaufwändig sind. (Für die Untersuchung von Katzen auf eine Kastration sind zumindest bei weiblichen Tieren Rasuren der Bauchdecke zur Darstellung der OP-Narbe erforderlich bzw. eine tierärztliche Bescheinigung über die Kastration ist durch den Tierhalter beizubringen, einschließlich des Identitätsnachweises im Zweifelsfall) und

4. dass bei einem möglichen Fortfall der Leistungen durch den Tierschutzverein die Kosten für Katzen ohne Besitzer vollständig bei der Kommune verbleiben (wie es bereits heute beim EN-Kreis teilweise der Fall ist).

 

Wenn man lediglich auf die Meldung von nicht kastrierten Tieren aus der Bevölkerung warten würde, besäße eine solche Verordnung lediglich Symbolcharakter und wäre ansonsten wirkungslos. Zudem wären fortgesetzte Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Tierschutzbehörde wegen Untätigkeit nicht auszuschließen.

 

Unzweifelhaft sind die rechtlichen bzw. tatsächlichen Grundvoraussetzungen (wie sie vom Ministerium dargestellt werden) in Hagen nach derzeitigem Stand nicht gegeben. Die mit der Verordnung einhergehende Kostenveranschlagung müsste somit als neue freiwillige Maßnahme gesehen werden, die nicht kostenneutral ist und somit nach den Auflagen der Bezirksregierung aus der Genehmigungsverfügung zum Haushalt nur begonnen werden darf, wenn hierfür bestehende andere freiwillige Leistungen reduziert oder aufgegeben werden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine freiwillige Beteiligung an den Kosten des TSV nicht möglich.

Aus Sicht der Verwaltung ist eine anderweitige kostenneutrale Kompensation einer freiwilligen Leistung, die eingespart oder gekürzt werden könnte, nicht ersichtlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

  1.                Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

  1.                Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

  1.                Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

  1.                Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

  1.                Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

 

gez.

gez.

(Name OB oder Beigeordneter inkl. Funktion)

(Name Beigeordneter inkl. Funktion)

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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